Beschluss
10 U 556/11
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Besondere Versicherungsbedingungen werden durch Übersendung mit dem Versicherungsschein Vertragsbestandteil, wenn der Versicherungsnehmer nicht fristgerecht widerspricht (vgl. § 5a VVG a.F.).
• Bei Vorliegen einer wirksamen Einbeziehung einer Wartefrist von 24 Monaten ist der Versicherer innerhalb dieser Frist nur bei den dort genannten Ausnahmetatbeständen leistungsbereit.
• Das Berufungsgericht überprüft erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen nur, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit begründen (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Einbeziehung besonderer Versicherungsbedingungen durch Übersendung mit dem Versicherungsschein • Besondere Versicherungsbedingungen werden durch Übersendung mit dem Versicherungsschein Vertragsbestandteil, wenn der Versicherungsnehmer nicht fristgerecht widerspricht (vgl. § 5a VVG a.F.). • Bei Vorliegen einer wirksamen Einbeziehung einer Wartefrist von 24 Monaten ist der Versicherer innerhalb dieser Frist nur bei den dort genannten Ausnahmetatbeständen leistungsbereit. • Das Berufungsgericht überprüft erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen nur, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit begründen (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO). Die Klägerin, Flugbegleiterin, schloss 2006 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Vermittlerin war die Nebenintervenientin. Ab 1.1.2008 begehrte die Klägerin Leistungen wegen Fluguntauglichkeit; die Beklagte verweigerte Leistungen und focht den Vertrag an. Streitpunkt ist, ob die Besonderen Vereinbarungen für Kabinenpersonal mit einer 24-Monats-Wartefrist Vertragsbestandteil geworden sind. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen nicht vorlagen und die Besonderen Vereinbarungen nach Auffassung des Gerichts wirksam einbezogen wurden. Die Klägerin legte Berufung ein und rügte insbesondere die Beweiswürdigung der Zeugenvernehmung des Vermittlers (Zeuge N). • Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen; er bestätigte die landgerichtliche Feststellung, dass die Besonderen Vereinbarungen Vertragsinhalt wurden. • Nach neuer Berufungsrechtsprechung ist die Überprüfung erstinstanzlicher Beweiswürdigung auf konkrete Anhaltspunkte beschränkt; solche hat die Berufung nicht schlüssig aufgezeigt (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO). • Die Aussage des Zeugen N ist umfassend, widerspruchsfrei und glaubhaft; seine Angaben, die Besonderen Bedingungen ausgedruckt und mündlich erläutert zu haben, sind nicht lebensfremd oder widersprüchlich. Ein persönliches Interesse des Zeugen als Mitarbeiter der Nebenintervenientin rechtfertigt keine andere Würdigung, zumal keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung vorliegen. • Unabhängig von der Frage, ob die Besonderen Bedingungen bereits bei Antragstellung übergeben wurden, wurden sie jedenfalls mit dem Versicherungsschein übersandt; die Klägerin wurde belehrt und übte ihr Widerspruchsrecht nicht aus, sodass die Bedingungen nach § 5a VVG a.F. Vertragsbestandteil wurden. • Folglich greift die 24-Monats-Wartefrist; die Beklagte ist daher nicht verpflichtet zu leisten, weil die Ausnahmetatbestände nicht gegeben sind. • Eine mündliche Verhandlung oder erneute Beweisaufnahme war nicht geboten; die Sache hat keine derart existenzielle Bedeutung, die eine Wiederholung der Beweisaufnahme erforderlich machte. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Normen (u.a. § 97, § 101, § 708, § 711 ZPO). Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts bleibt bestehen. Die Besonderen Vereinbarungen zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sind durch Übersendung mit dem Versicherungsschein wirksam Vertragsbestandteil geworden, weil die Klägerin ihr Widerspruchsrecht nicht ausübte. Aufgrund der wirksamen Einbeziehung gilt die 24-Monats-Wartefrist, und die dort geregelten Ausnahmetatbestände liegen nicht vor, sodass die Beklagte nicht leistungs verpflichtet ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Nebenintervention; das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.