Urteil
10 U 716/11
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn das erstinstanzliche Gutachten umfassend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist und keine konkreten Anhaltspunkte die Richtigkeit der Feststellungen in Frage stellen.
• Privatgutachten eines Parteiarztes können ein gerichtliches Gutachten nicht ohne substanzielle, fachlich belegte Argumente ersetzen; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Die Formvoraussetzungen der AUB 2000 sind für jedes betroffene Körperteil gesondert einzuhalten; fristwidrige ärztliche Feststellungen führen zum Ausschluss entsprechender Leistungsansprüche.
Entscheidungsgründe
Berufung gegen Teilabweisung bei privater Unfallversicherung zurückgewiesen • Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn das erstinstanzliche Gutachten umfassend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist und keine konkreten Anhaltspunkte die Richtigkeit der Feststellungen in Frage stellen. • Privatgutachten eines Parteiarztes können ein gerichtliches Gutachten nicht ohne substanzielle, fachlich belegte Argumente ersetzen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Die Formvoraussetzungen der AUB 2000 sind für jedes betroffene Körperteil gesondert einzuhalten; fristwidrige ärztliche Feststellungen führen zum Ausschluss entsprechender Leistungsansprüche. Der Kläger verlangt aus einer privaten Unfallversicherung Zahlungen wegen eines Rasenmähunfalls vom 19.5.2007. Versicherungsumfang: Grundsumme 70.000 € und Unfallrente 1.740 € monatlich ab 50% Invalidität. Der Kläger behauptet erhebliche Beeinträchtigungen beider Arme und verlangt Einmalzahlungen und Rente; die Beklagte zahlte bereits Teilbeträge. Das Landgericht ließ ein gerichtliches Sachverständigengutachten erstellen, das insgesamt nur 5/10 Armwert feststellte und einen Restanspruch von 4.900 € ergab; eine Rente verneinte es. Der Kläger berief sich auf Privatgutachten seines Arztes und forderte höhere Wertungen und ein weiteres Gutachten; die Beklagte hielt dem entgegen, dass insbesondere der rechte Arm nicht unfallbedingt fristgerecht geltend gemacht worden sei. Der Senat prüfte die Beweiswürdigung und die Zulässigkeit weiterer Begutachtung. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet. • Beweiswürdigung: Der Senat schließt sich dem umfassenden, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Gutachten des erstinstanzlichen Sachverständigen an; dessen Qualifikation steht nicht in Frage. • Privatgutachten: Die Stellungnahmen des privat für den Kläger tätigen Arztes sind bloße, nicht hinreichend wissenschaftlich begründete Meinungsäußerungen und reichen nicht, um das gerichtliche Gutachten zu widerlegen. • Sachverständigenbeweis: Eine Vernehmung des Privatgutachters als sachverständiger Zeuge (§ 414 ZPO) war nicht geboten, weil es dem Kläger nicht um neue Tatsachen, sondern um Wertungen ging, die dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbehalten sind. • Neugutachten: Voraussetzungen des § 412 ZPO für ein weiteres Gutachten liegen nicht vor; das vorhandene Gutachten beantwortet die Fragestellungen vollständig und nachvollziehbar. • Formvoraussetzungen AUB 2000: Für jede betroffene Körperfunktion sind die Fristen einzuhalten; der Kläger hat bezüglich des rechten Arms nicht fristgerecht ärztliche Feststellungen und Geltendmachung vorgelegt, weshalb hierfür Leistungen ausgeschlossen sind. • Rechtsfolge: Mangels Nachweises einer Gesamtinvalidität von mindestens 50% besteht kein Anspruch auf Rente; lediglich der verbleibende Einmalanspruch in Höhe von 4.900 € wurde zuerkannt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat zu Recht nur einen restlichen Einmalanspruch von 4.900 € anerkannt und eine Rentenzahlung verneint, weil das gerichtliche Gutachten eine Gesamtinvalidität deutlich unter 50 % festgestellt hat und die vom Kläger vorgelegenen Privatgutachten die wissenschaftlich begründeten Feststellungen des Gerichtssachverständigen nicht widerlegen. Ebenso ist der Vortrag zu den Beschwerden des rechten Arms formell nicht ausreichend, weil die nach AUB 2000 erforderlichen Fristen für ärztliche Feststellung und Geltendmachung nicht eingehalten wurden. Ein weiteres Sachverständigengutachten oder die Anhörung des Privatgutachters war nicht anzuordnen, da keine Mängel im vorhandenen Gutachten vorliegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.