OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 UF 990/11

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

4mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein übergegangener Unterhaltsanspruch nach § 94 SGB XII ist gegen das unterhaltspflichtige Kind geltend zu machen; die grundsätzliche Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB besteht. • Bei verheirateten Pflichtigen kann ein Taschengeldanspruch aus den Einkünften des Ehegatten herangezogen werden, sofern der Familienunterhalt durch den Ehegatten gesichert ist. • Bei Personengesellschaftsgewinnen sind nur tatsächlich ausgeschüttete oder zur Verfügung stehende Mittel für die Berechnung eines Taschengeldanspruchs zu berücksichtigen; thesaurierte Gewinne begründen ohne Ausschüttung keine Liquidität für den Familienkonsum. • Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen setzt neben zeitlicher Untätigkeit zusätzliche Umstände voraus; die Vorbereitung der Geltendmachung durch Auskunftsverlangen kann Verwirkung verhindern. • Verzugszinsen sind nach §§ 286, 288 BGB geschuldet; Zinsberechnung beginnt nicht allein durch Auskunftsaufforderung, sondern nach Mahnung oder Verzugseintritt.
Entscheidungsgründe
Elternunterhalt: Heranziehung von Taschengeldanspruch des Pflichtigen aus Einkünften der Ehefrau • Ein übergegangener Unterhaltsanspruch nach § 94 SGB XII ist gegen das unterhaltspflichtige Kind geltend zu machen; die grundsätzliche Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB besteht. • Bei verheirateten Pflichtigen kann ein Taschengeldanspruch aus den Einkünften des Ehegatten herangezogen werden, sofern der Familienunterhalt durch den Ehegatten gesichert ist. • Bei Personengesellschaftsgewinnen sind nur tatsächlich ausgeschüttete oder zur Verfügung stehende Mittel für die Berechnung eines Taschengeldanspruchs zu berücksichtigen; thesaurierte Gewinne begründen ohne Ausschüttung keine Liquidität für den Familienkonsum. • Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen setzt neben zeitlicher Untätigkeit zusätzliche Umstände voraus; die Vorbereitung der Geltendmachung durch Auskunftsverlangen kann Verwirkung verhindern. • Verzugszinsen sind nach §§ 286, 288 BGB geschuldet; Zinsberechnung beginnt nicht allein durch Auskunftsaufforderung, sondern nach Mahnung oder Verzugseintritt. Die Mutter des Antragsgegners lebte seit 2002 in einem Pflegeheim und erhielt Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) vom Landkreis, der ihre Ansprüche gegen das Kind geltend machte. Der Antragsgegner ist verheirat; seine Ehefrau betreibt ein Unternehmen und ist Geschäftsführerin bzw. Gesellschafterin. Der Landkreis begehrte übergegangene Unterhaltsansprüche ab 2007 und forderte Auskunft über die Einkünfte des Antragsgegners und seiner Ehefrau. Nach gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen ermittelte der Landkreis Ansprüche in Höhe von rund 25.992,35 € zuzüglich Zinsen. Das Amtsgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung dieser Beträge teilweise; der Antragsgegner wandte sich mit Beschwerde und rügte u. a. Verwirkung und fehlende Leistungsfähigkeit bzw. Unzulässigkeit einer fiktiven Taschengeldheranziehung. Das OLG prüfte insbesondere die Frage, inwieweit Gewinne der Ehefrau bei der Ermittlung eines Taschengeldanspruchs zu berücksichtigen sind und ob die Ansprüche verwirkt sind. • Anspruchsgrundlage: übergegangene Unterhaltsansprüche nach § 94 SGB XII, Unterhaltspflicht nach §§ 1601, 1606 BGB. Der Landkreis hat seinen Anspruch im Wesentlichen detailliert dargelegt und die Bedürftigkeit der Mutter für den streitigen Zeitraum nicht bestritten. • Zur Taschengeldheranziehung: Die Rechtsprechung des BGH lässt zu, dass bei erheblich höherem Einkommen des Ehegatten der Unterhaltspflichtige ein Taschengeld aus den vom Ehegatten nicht für den Familienunterhalt gebundenen Einkünften beanspruchen muss und dieser Betrag für Elternunterhalt herangezogen werden kann. Beide Einkommensbestandteile (eigenes Einkommen und Taschengeld) können nebeneinander zur Verfügung stehen. • Gewinne aus Unternehmensbeteiligungen sind nur dann für die Taschengeldbemessung zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich ausgeschüttet oder dem Familienkonsum als Liquidität zugeführt wurden. Thesaurierte Gewinne, die im Unternehmen verbleiben, begründen keinen Taschengeldanspruch des Ehegatten. • Bei der Darlegungs- und Beweislast trifft es den Sozialhilfeträger, konkrete Ausschüttungen darzulegen; das Amtsgericht durfte für die Einzelfirmenzeit die Gewinnzahlen aus dem Steuerbescheid zugrunde legen, für die Zeit nach Umwandlung in GmbH & Co. KG sind jedoch nur Geschäftsführergehalt und tatsächlich verfügbare Mittel zu berücksichtigen. • Zur Verwirkung: Auskunftsaufforderungen und das langjährige, gerichtlich geführte Auskunftsverfahren der Ehefrau rechtfertigen keine Verwirkung; die Behörde hat sich um die Durchsetzung bemüht, sodass weder Zeit- noch Umstandsmoment der Verwirkung gegeben sind. • Zinsen: Ein Verzugszinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB; eine bloße Auskunftsanforderung löst noch keinen Verzug aus, wohl aber die spätere Mahnung; die berechneten Zinsen übersteigen den vom Amtsgericht zugesprochenen Festbetrag, weshalb die Zinsforderung weitergehend begründet ist. • Prozess- und Kostenentscheidung: Teilweise Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts; die Beschwerde ist sonst zurückgewiesen, Kostenquote verteilt; Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen offener Rechtsfragen zur Berechnungsmethode und zur Taschengeldfrage. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde teilweise abgeändert: Der Antragsgegner hat an den Landkreis 25.992,35 € zu zahlen sowie Zinsen (Festbetrag 319,53 € und 5,12 % aus den jeweils geschuldeten Monatsbeträgen ab den bezeichneten Zeiträumen). Der weitergehende Antrag wurde abgewiesen; die Beschwerde sonst zurückgewiesen. Das OLG hat festgestellt, dass die Ehefrau des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zur Ermittlung eines Taschengeldanspruchs herangezogen werden kann, sofern ihr Einkommen den Familienunterhalt sichert, aber nur tatsächlich verfügbare Ausschüttungen/Geldmittel bei Gewinnthesaurierung berücksichtigt werden dürfen. Eine Verwirkung der Ansprüche liegt nicht vor, weil die Behörde Auskunftsverfahren geführt und die Geltendmachung zeitnah nach Erhalt der Auskünfte betrieben hat. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da weitergehende erhebliche Rechtsfragen zur Berechnung des Taschengelds und zur Nebeneinanderbetrachtung von Eigenverdienst und Taschengeld offenbleiben.