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Beschluss

10 U 766/11

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Gesamtgestaltung des Nachlasses können Leistungen aus einer Lebensversicherung, die der Erblasser kurz vor seinem Tod aus liquiden Mitteln zur Absicherung eines Vermächtnisses einzahlte, als Teil des testamentarisch Gewollten angesehen werden. • Ein Nottestament ist wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 2250 Abs. 2 BGB erfüllt sind; Formmängel wurden nicht geltend gemacht. • Die Auslegung des letztwilligen Gesamtwillens kann erfordern, Testament und zeitgleich getroffene Vermögensgestaltungen (z. B. Abschluss von Versicherungsverträgen) nicht isoliert zu betrachten. • Hat der Erblasser durch Zeugenaussagen und Umstände erkennbar nur einen Gesamtsbetrag zuwenden wollen, ist eine zusätzliche Leistung aus einer Lebensversicherung nicht geschuldet.
Entscheidungsgründe
Lebensversicherung als Teil eines testamentarisch bestimmten Vermächtnisses • Bei Gesamtgestaltung des Nachlasses können Leistungen aus einer Lebensversicherung, die der Erblasser kurz vor seinem Tod aus liquiden Mitteln zur Absicherung eines Vermächtnisses einzahlte, als Teil des testamentarisch Gewollten angesehen werden. • Ein Nottestament ist wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 2250 Abs. 2 BGB erfüllt sind; Formmängel wurden nicht geltend gemacht. • Die Auslegung des letztwilligen Gesamtwillens kann erfordern, Testament und zeitgleich getroffene Vermögensgestaltungen (z. B. Abschluss von Versicherungsverträgen) nicht isoliert zu betrachten. • Hat der Erblasser durch Zeugenaussagen und Umstände erkennbar nur einen Gesamtsbetrag zuwenden wollen, ist eine zusätzliche Leistung aus einer Lebensversicherung nicht geschuldet. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, Erbe des verstorbenen A., 33.000 € aus einer Lebensversicherung zusätzlich zu einem testamentarischen Vermächtnis von 50.000 €. A. errichtete wenige Tage vor seinem Tod ein Nottestament, das der Klägerin ein Vermächtnis von 50.000 € zusprach. Am selben Tag schloss A. auf Anraten einer Bankangestellten zu Gunsten der Klägerin eine Wertsicherungsrente ab und zahlte einen Einmalbeitrag von rund 32.999 €. Nach dem Tod erhielt die Klägerin 33.000 € aus der Versicherung und weitere 17.000 € aus dem Nachlass. Das Landgericht wies die Klage ab, weil es annahm, der Erblasser habe der Klägerin insgesamt nur 50.000 € zuwenden wollen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die geltend macht, die Versicherungsleistung müsse zusätzlich zum Vermächtnis ausgezahlt werden. • Das Berufungsgericht hält die Berufung für unbegründet und bestätigt die Entscheidung des Landgerichts. • Bei der Auslegung des Erblasserwillens sind Testament und die gleichzeitig getroffene Gestaltungeines Vermögensplans zusammen zu würdigen; insoweit ist nicht allein auf die schriftliche Testamentsform abzustellen. • Zeugenaussagen ergaben, dass der Abschluss der Versicherung auf Vorschlag der Bankberaterin erfolgte, um vorhandenes Kapital zur Absicherung des Vermächtnisses anzulegen; der Erblasser wollte nach diesen Aussagen der Klägerin insgesamt 50.000 € zukommen lassen. • Da die Versicherungsleistung aus liquiden Mitteln erfolgte, die der Erblasser zur Sicherstellung des Vermächtnisses verwendete, diente die Versicherung der Absicherung dieses bereits im Testament ausgedrückten Betrags und stellt keinen darüber hinausgehenden Zuwendungszweck dar. • Das Nottestament ist formwirksam nach § 2250 Abs. 2 BGB; eine Anfechtung oder Formmängel wurden nicht geltend gemacht. • Lebensversicherungsleistungen fallen zwar grundsätzlich nicht in den Nachlass, doch kann der Erblasser durch Gesamtregelung erreichen, dass ein in die Versicherung eingebrachtes Vermögen wertmäßig Teil des Vermächtnisses wird. • Die Beweiswürdigung und Feststellungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden; das Vorbringen der Klägerin ändert daran nichts. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen. Die Klägerin kann vom Beklagten keine weitere Zahlung von 33.000 € verlangen, weil das ausgesetzte Vermächtnis von 50.000 € in vollem Umfang durch die Kombination der Versicherungsleistung und einer Nachlasszahlung erfüllt wurde. Das Nottestament ist wirksam, und die Gesamtgestaltung am Erbfalltag zeigt, dass der Erblasser keine zusätzliche Zuwendung außerhalb des Vermächtnisses beabsichtigte. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.