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Beschluss

1 Ws 271/12

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn der Antragsteller zuvor ein förmliches Verlangen nach Strafverfolgung nach § 171 StPO gestellt hat. • Die bloße Mitteilung eines Sachverhalts an eine disziplinarisch zuständige Stelle, die diesen aus eigener Veranlassung an die Staatsanwaltschaft weiterleitet, ersetzt kein Verlangen nach Strafverfolgung nach § 171 StPO. • Eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann eine zuvor nicht gestellte Strafanzeige nicht nachträglich ersetzen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags mangels vorheriger Strafanzeige • Ein Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn der Antragsteller zuvor ein förmliches Verlangen nach Strafverfolgung nach § 171 StPO gestellt hat. • Die bloße Mitteilung eines Sachverhalts an eine disziplinarisch zuständige Stelle, die diesen aus eigener Veranlassung an die Staatsanwaltschaft weiterleitet, ersetzt kein Verlangen nach Strafverfolgung nach § 171 StPO. • Eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann eine zuvor nicht gestellte Strafanzeige nicht nachträglich ersetzen. Der Antragsteller, pensionierter Polizeibeamter, beschwerte sich über einen aktuellen Polizeibeamten (Diensthundeführer), dem er vorwarf, Hunde- kot auf einem Grünstreifen nicht entfernt zu haben. Er wandte sich mit dem Anliegen einer disziplinarrechtlichen Prüfung an den Polizeipräsidenten; dieser leitete den Vorgang an die Staatsanwaltschaft Mainz weiter. Die Staatsanwaltschaft stellte ein mangels Anfangsverdacht ein; die Beschwerde des Antragstellers gegen die Einstellung blieb erfolglos. Daraufhin stellte der Antragsteller beim Oberlandesgericht Koblenz einen Antrag, die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage wegen Nötigung und Verstoßes gegen § 326 StGB anzuweisen. • Antragsart und Auslegung: Der beim Gericht eingereichte Antrag ist als Ermittlungserzwingungsantrag zu verstehen, weil die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint und nicht in tatsächlicher Hinsicht ermittelt wurde. • Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 172 Abs. 2 StPO: Das Gesetz setzt voraus, dass derjenige, der den Antrag stellt, zuvor bereits ein Verlangen nach Erhebung der öffentlichen Klage (§ 171 StPO) gegenüber der Staatsanwaltschaft oder über eine andere Stelle (etwa die Polizei) erhoben hat. • Begriff des ‚Antragstellers‘: Beim Wortlaut und Systematik von §§ 171 ff. StPO ist der Antragsteller im Sinne des § 172 StPO derjenige, der bereits einen Antrag nach § 171 StPO gestellt hat; ein später erststellter § 172-Antrag kann diesen früheren Schritt nicht ersetzen. • Konsequenz des Verfahrensablaufs: Im vorliegenden Fall hatte der Verletzte den Sachverhalt lediglich an die disziplinarisch zuständige Stelle gemeldet, mit dem Ziel einer disziplinarischen Reaktion; damit fehlt ein ersichtliches Verlangen nach Strafverfolgung i.S.v. § 171 StPO. • Unzulässigkeit der Beschwerde als Heilungsmittel: Die erst nach der Einstellung erhobene Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung kann eine zuvor nicht erfolgte Strafanzeige nicht nachträglich begründen; die förmliche Beschwerde setzt eine zeitlich vorausgegangene Strafanzeige voraus. • Ergebnis rechtlicher Folgerung: Mangels vorherigem Verlangen nach Strafverfolgung fehlt die formelle Voraussetzung für den Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO, sodass der Antrag unzulässig ist. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Ermittlungserzwingungsantrag) wird als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller zuvor kein Verlangen nach Strafverfolgung im Sinne des § 171 StPO gestellt hat. Die bloße Mitteilung an die disziplinarisch zuständige Stelle und die nachfolgende Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft ersetzen keine Strafanzeige. Auch die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vermag die fehlende zuvorgehende Strafanzeige nicht zu ersetzen. Mangels Zulässigkeit der Antragsart wird insoweit nicht in die Sachentscheidung eingetreten; eine Kostenentscheidung bleibt daher aus.