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Beschluss

13 UF 592/12

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abänderung einer nach altem Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG setzt eine nachträgliche wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus. • Bei der Prüfung der Wesentlichkeit sind auch Anrechte der Zusatzversorgung (VBL) zu berücksichtigen; maßgeblich ist jedoch die in § 51 Abs.3 VersAusglG genannte 2-%-Grenze bezogen auf die monatliche Bezugsgröße. • Rechtsanwendungsfehler in der Erstentscheidung begründen für sich genommen keinen Abänderungsgrund; gegebenenfalls bleiben Schadensersatzansprüche gegen Versorgungsträger. • Eine Gesetzesregelung, die Abänderungen nur bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse zulässt (§ 51 VersAusglG), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Abänderung altrechtlicher Versorgungsausgleichsentscheidung: Erforderliche nachträgliche wesentliche Änderung • Eine Abänderung einer nach altem Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG setzt eine nachträgliche wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus. • Bei der Prüfung der Wesentlichkeit sind auch Anrechte der Zusatzversorgung (VBL) zu berücksichtigen; maßgeblich ist jedoch die in § 51 Abs.3 VersAusglG genannte 2-%-Grenze bezogen auf die monatliche Bezugsgröße. • Rechtsanwendungsfehler in der Erstentscheidung begründen für sich genommen keinen Abänderungsgrund; gegebenenfalls bleiben Schadensersatzansprüche gegen Versorgungsträger. • Eine Gesetzesregelung, die Abänderungen nur bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse zulässt (§ 51 VersAusglG), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Parteien waren seit 1972 verheiratet; die Ehe wurde 1995 geschieden. Das Amtsgericht regelte den Versorgungsausgleich 1995 zugunsten der Antragsgegnerin mit bestimmten monatlichen Anwartschaften aus Beamtenversorgung und Rentenversicherung. Der Antragsteller stellte 2011 einen Abänderungsantrag mit der Behauptung, seine Versorgungsbezüge hätten sich nachträglich vermindert (u.a. Ruhegehaltssatz reduziert, Sonderzuwendung geringer) und die Berechnungsgrundlagen hätten sich geändert. Das Amtsgericht holte aktuelle Auskünfte der Versorgungsträger ein; diese ergaben teilweise abweichende Werte, insbesondere bei der VBL und beim Ruhegehaltssatz des Antragstellers. Das Amtsgericht wies den Abänderungsantrag als unzulässig zurück, weil die Wesentlichkeitsgrenze des § 51 VersAusglG nicht überschritten sei. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, mit dem Vorbringen, die VBL-Anwartschaften seien wesentlich höher und seine Bezüge würden unberechtigt gekürzt; ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Berechnung läuft. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist form- und fristgerecht; in der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg (§§ 228, 58 ff. FamFG). • Rechtsgrundlage: § 51 VersAusglG i.V.m. §§ 225 ff. FamFG verlangt für altrechtliche Entscheidungen eine nachträgliche wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. • Berücksichtigung der VBL-Anrechte: Auch Anrechte der Zusatzversorgung sind bei der Wesentlichkeitsprüfung zu berücksichtigen, jedoch ist nach § 51 Abs.3 VersAusglG eine 2-%-Grenze der monatlichen Bezugsgröße maßgeblich; die Umrechnungsmethode führt hier zu einem aktualisierten Wert, der die Grenzwertüberschreitung verneint. • Berechnung konkret: Der dynamisierte VBL-Wert (13,88 DM / 7,10 €) hochgerechnet auf den Antragstellungszeitpunkt ergibt 9,45 €; die Differenz zum Nominalwert liegt unter der maßgeblichen Grenze (Grenzwert 51,10 €), somit keine wesentliche Änderung. • Anrecht des Antragstellers: Vergleich der Ausgangsberechnung und der neuen Berechnung (auf Basis 70,91 % Ruhegehaltssatz) ergibt eine Abweichung von unter 5 % des früheren Ausgleichswerts; eine bloße Rüge falscher Rechtsanwendung oder eine noch strittige niedrigere Berechnung (65,53 %) begründet allein keine Abänderung, weil nachträgliche Änderungen der Verhältnisse erforderlich sind. • Rechtsanwendungsfehler: Fehler in der ursprünglichen Berechnung begründen für sich keinen Abänderungsgrund; gegebenenfalls besteht Anspruch auf Schadensersatz gegen den Versorgungsträger. • Verfassungsmäßigkeit: Die Beschränkung der Abänderungsmöglichkeit auf nachträgliche Änderungen ist verfassungsgemäß; sie verletzt kein Rückwirkungsverbot und liegt im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. • Ergebnisfolgen: Mangels Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenzen war die Abänderung der Erstentscheidung zu versagen; Kostenentscheidung nach § 84 FamFG. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 26.07.2012 wurde zurückgewiesen. Die Kammer hat festgestellt, dass weder das Anrecht der Antragsgegnerin bei der VBL noch das Anrecht des Antragstellers eine nach § 51 VersAusglG erforderliche wesentliche nachträgliche Änderung aufweisen. Eine bloße Rüge von Rechtsanwendungsfehlern oder eine noch streitige andere Berechnung des Ruhegehaltssatzes begründet keine Abänderung; für solche Fälle bleibt gegebenenfalls der Weg von Schadensersatzansprüchen gegen Versorgungsträger offen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdegegenstand wurde auf 5.400,00 € festgesetzt.