Beschluss
2 U 963/11
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2012:1210.2U963.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichterin - vom 19. Juli 2011 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das vorgenannte Urteil ist für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe 1 Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 27.09.2012 (GA 188 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden, wenn hinsichtlich der Klage die Hauptsache für erledigt erklärt wird. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 27.09.2012 (GA 188 ff.) Bezug. 2 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.11.2012 (GA 217 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen der Beklagten führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. II. 3 Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. 4 Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, hat das Landgericht in dem Versäumnisurteil vom 14.04.2010 (GA 46) zutreffend festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 23.008, 13 € (45.000,00 DM), in Höhe von weiteren 20.154,61 € (40.000,00 DM) und auf Übertragung der Grundstücke „Im B.“ gelegen in T. , Flur 7, Nummer 2409/1674, 5,31 ar, Nummer 1081/1082, 2,44 ar und Nummer 938, 2,21 ar zu Eigentum aus dem Nachlass des 11.11.2003 verstorbenen Ernst Wolfgang B. zusteht. 5 Der Senat hat darauf hingewiesen, dass allerdings mit Erhebung der Widerklage (Leistungsklage) für den Kläger das Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung entfallen ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage 2011, § 256 Rn. 19 m.w.N.) und angeregt, dass der Kläger deshalb den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat daraufhin hinsichtlich seiner Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 10.10.20111 (GA 204) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Schriftsatz ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 16.10.2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden (GA 206). Die Beklagte ist mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 15.10.2012 gemäß § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO darauf hingewiesen worden, dass von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung auszugehen ist, wenn die Beklagte der Erledigungserklärung nicht binnen einer Notfrist von 2 Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes widerspricht. Die Beklagte hat erst mit bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.10.2012 vom gleichen Tage (GA 209) der Erledigungserklärung des Klägers und damit verspätet widersprochen. Es ist demnach von einer übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Klageforderung auszugehen. Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses hätte der Kläger mit seiner Feststellungsklage obsiegt. 6 Der Senat nimmt hinsichtlich der Gründe für die ursprüngliche Berechtigung der Feststellungsklage auf seinen Hinweisbeschluss vom 27.09.2012 Bezug. 7 Soweit die Beklagte nunmehr in ihrem dem Hinweisbeschluss des Senats widersprechenden Schriftsatz vom 26.11.2012 (GA 217 ff.) einwendet, dass sich aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 15.01.2008 (4 O 58/08, dort GA 187 ff.) und dem Beschluss des 5. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 23.04.2008 (5 U 99/08, dort GA 219 ff.) in dem vorausgegangenem Verfahren mit umgekehrtem Rubrum ergebe, dass die ursprünglichen Vermächtnisse aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 30.09.1987 (4 O 58/08, dort GA 6) trotz des Nachtrags vom 30.05.1992, (4 O 58/07 GA13) noch weiter bestehen, ist anzumerken, dass die darauf hindeutenden Ausführungen im damaligen Urteil des Landgerichts Trier vom 15.01.2008 (4 O 58/08, dort GA 187 ff. nicht in Rechtskraft erwachsen sind und der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz in seinem Hinweisbeschluss vom 23.04.2008 (GA 219 ff., dort Seite 4, GA 220 RS) ausdrücklich offen gelassen hat, ob der Meinung des Landgerichts zu folgen ist, dass die ursprünglichen Vermächtnisse durch den „Nachtrag“ vom 22.05.1992 nicht berührt würden. 8 Soweit die Beklagte nunmehr ausführt, dass der damalige Einzelrichter, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. F., im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.12.2010 (GA 89 ff.) die Rechtsansicht geäußert habe, dass der Anspruch der damaligen Klägerin und jetzigen Beklagten berechtigt sei und ohne Berücksichtigung der damaligen Widerklage einen Vergleich vorgeschlagen habe, wonach ein Betrag von 22.000,00 € an die damalige Klägerin gezahlt werden sollte (GA 90), führt dieser Einwand nicht zu einer anderen Beurteilung durch den Senat. Zum einen handelte es sich um den ersten Termin in diesem Rechtsstreit vor Anordnung einer Beweisaufnahme. Es dürfte sich dabei auch um eine vorläufige Rechtsansicht des damaligen Richters gehandelt haben, da mit Verfügung vom 30.03.2011 (GA 107) eine Beweisanordnung getroffen wurde. Zum anderen ist der Senat nicht an eine vermeintliche Rechtsauffassung eines früheren Richters, der mit dem Rechtsstreit betraut war, gebunden. 9 Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, ist der ursprüngliche Vermächtnisanspruch gemäß § 2174 BGB auf Zahlung von 23.008,13 € und Übertragung des Eigentums der Grundstücke „Im B.“ in T., begründet durch das gemeinschaftliche Testament der Eheleute B. vom 30.09.1987 (§§ 2265, 2267 BGB) infolge des Nachtrags vom 22.05.1992 (Bl. 13 Beiakte 5 U 99/08-OLG Koblenz) in Wegfall geraten. Bei diesem Nachtrag handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute B.. Dieses gemeinschaftliche Testament ist formwirksam zustande gekommen. Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann ein Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Dabei soll er nach § 2247 Abs. 2 BGB in der Erklärung angeben zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergelegt hat. Würde es sich bei dem Nachtrag um ein alleiniges Testament der Mutter der Parteien, Margot B., handeln, wäre es formunwirksam, da es nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann, Ernst Wolfgang B., geschrieben wurde. 10 Gemäß § 2084 BGB ist bei Auslegung eines Testaments im Zweifel diejenige vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann. Bei trotz Auslegung mehrdeutigen Erklärungen ist der Grundsatz der wohlwollenden Auslegung zu beachten (Bamberger/Roth-Litzenburger, Beck OK Kommentar BGB, § 2084 Rn. 4, 28). Das Landgericht hat zu Recht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den „Nachtrag“ vom 22.05.1992 (BI. 13 BA 4 0 58/07) als gemeinschaftliches Testament ausgelegt. 11 Die Argumentation der Beklagten, die Erblasserin Margot B. habe keine Änderung des gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahre 1987 gewünscht, weil sie im Nachtrag nur enumerativ ihre Enkelkinder Lukas P. und Christopher H. (GA 221), nicht aber die Aufhebung der übrigen Vermächtnisse aus dem Jahre 1987 erwähnt habe, ist nicht überzeugend. Denn die Änderung bzw. Ergänzung der Vermächtnisse zugunsten dieser beiden Enkelkinder sagt nichts darüber aus, ob die im gemeinschaftlichen Testament vom 30.09.1987 angeordneten Vermächtnisse weiter bestehen sollten. 12 Aufgrund der Bekundungen der Zeugin Bärbel B. (GA 173) vor dem Landgericht wollte die Erblasserin Margot B. die Position ihres Ehemannes, Ernst Wolfgang B., der in dem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahre 1987 bereits als Erbe eingesetzt war, stärken, was in der Formulierung „Alleinerbe“ zum Ausdruck kommt. Außerdem hätte es keinen Anlass gegeben, dem Erblasser aufzuerlegen, alle Dinge so zu ordnen und ausgleichend zu regeln, wie sie das bereits im Jahre 1987 festgelegt habe, wenn die Vermächtnisse aus dem Jahre 1987 weiterhin hätten Bestand haben sollen. Denn ihr Ehemann wäre ohne den Nachtrag aus dem Jahre 1992 ohnehin an das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahre 1987 gebunden gewesen. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Bekundungen der Zeugin Bärbel B. verfangen nicht. Die Berufung zeigt keine Gründe gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf, die das Beweisergebnis des Landgerichts in Frage stellen. 13 Entgegen der Argumentation der Beklagten sind durch das gemeinschaftliche Testament vom 22.05.1992 nicht nur die Vermächtnisse zugunsten der Beklagten, sondern sämtliche im gemeinschaftlichen Testament vom 30.09.1987 aufgeführten Vermächtnisse aufgehoben worden. Dem Ehemann der Erblasserin ist lediglich. allerdings ohne Bindungswirkung, aufgegeben worden, das Vermögen der Erblasserin im Sinne der Anordnung aus dem Jahre 1987 ausgleichend zu regeln. 14 Dieses gemeinschaftliche Testament ist formwirksam zustande gekommen. Der Senat hat hierzu bereits ausgeführt, dass nach § 2267 BGB für das gemeinschaftliche Testament genügt, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mit unterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat. Die Erklärung vom 22.05.1992 wurde vorliegend handschriftlich von dem Erblasser verfasst und von diesem und seiner Ehefrau unterzeichnet. Die Urkunde enthält in der oberen rechten Ecke das Datum und den Ort der Niederschrift. Der Formwirksamkeit steht nicht entgegen, dass sich auf der Urkunde eine weitere Unterschrift, nämlich diejenige der Zeugin B. befindet und dass sich oberhalb der Unterschrift des Erblassers neben der Unterschrift der Zeugin der Zusatz "Zeugen" befindet. 15 Die Berufung der Beklagten hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 91 a ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. 17 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt..