Beschluss
2 U 963/11
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen; die ursprüngliche Feststellungsklage des Klägers war begründet gewesen, ist aber durch übereinstimmende Erledigungserklärung entfallen.
• Ein Nachtrag zu einem gemeinschaftlichen Testament kann, wenn form- und inhaltsmäßig als gemeinschaftliches Testament ausgelegt, frühere Vermächtnisse vollständig aufheben (§§ 2265, 2267, 2247, 2084 BGB).
• Bei Auslegung von Testamenten ist der Grundsatz der wohlwollenden Auslegung zu beachten; Zweifelsfragen sind zugunsten der Wirksamkeit einer Verfügung zu entscheiden (§ 2084 BGB).
Entscheidungsgründe
Nachtrag als gemeinschaftliches Testament hebt frühere Vermächtnisse auf • Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen; die ursprüngliche Feststellungsklage des Klägers war begründet gewesen, ist aber durch übereinstimmende Erledigungserklärung entfallen. • Ein Nachtrag zu einem gemeinschaftlichen Testament kann, wenn form- und inhaltsmäßig als gemeinschaftliches Testament ausgelegt, frühere Vermächtnisse vollständig aufheben (§§ 2265, 2267, 2247, 2084 BGB). • Bei Auslegung von Testamenten ist der Grundsatz der wohlwollenden Auslegung zu beachten; Zweifelsfragen sind zugunsten der Wirksamkeit einer Verfügung zu entscheiden (§ 2084 BGB). Die Beklagte begehrte Zahlungen und Übertragung von Grundstücken aus dem Nachlass des am 11.11.2003 verstorbenen E. W. B. aufgrund ursprünglich im gemeinschaftlichen Testament von 30.09.1987 angeordneter Vermächtnisse. Der Kläger erhob eine Feststellungsklage, dass der Beklagten diese Ansprüche nicht zustehen. Es bestand ein Nachtrag vom 22.05.1992, dessen Auslegung streitig war. Das Landgericht hielt die Ansprüche der Beklagten für nicht begründet. Der Kläger erklärte die Klage in der Hauptsache nach Erhebung einer Widerklage für erledigt; die Beklagte widersprach verspätet. Die Beklagte führte unter anderem frühere Entscheidungen und Verfahrensäußerungen an, wogegen sich der Senat inhaltlich wandte. • Die Berufung ist gemäß § 522 ZPO unbegründet; der Senat hatte bereits im Hinweisbeschluss die Erfolgsaussichten verneint und die Sache nicht für grundsätzliche Bedeutung gehalten. • Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Nachtrag vom 22.05.1992 als gemeinschaftliches Testament der Eheleute ausgelegt; formelle Anforderungen nach § 2247 und § 2267 BGB sind erfüllt, da der Nachtrag handschriftlich verfasst und von beiden Ehegatten unterzeichnet ist. • Bei der Auslegung ist § 2084 BGB zu beachten: im Zweifel ist diejenige Auslegung vorzuziehen, bei der die Verfügung Erfolg haben kann; daher ist wohlwollend zugunsten der Wirksamkeit der Verfügung zu deuten. • Die Beweiswürdigung, insbesondere die Zeugenaussage, ist tragfähig und wurde nicht durch die Berufung ausreichend nach § 529 ZPO in Zweifel gezogen. • Der Nachtrag hat nach richtiger Auslegung sämtliche im Testament von 1987 angeordneten Vermächtnisse aufgehoben; die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die ursprünglichen Vermächtnisse blieben bestehen. • Vorherige Entscheidungen und vorläufige Äußerungen einzelner Richter binden den Senat nicht und ändern die Rechtslage nicht. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung folgen aus §§ 97 Abs.1, 91a, 708 Nr.10, 711 ZPO; Streitwert Berufung 50.000 EUR. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen; die Beklagte hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zahlungen und Grundstücksübertragungen. Das Nachtrags-Testament vom 22.05.1992 ist als gemeinschaftliches Testament formwirksam und hat die früheren Vermächtnisse des gemeinschaftlichen Testaments von 30.09.1987 aufgehoben. Die Klage des Klägers in der Hauptsache war in der Sache begründet, ist jedoch durch übereinstimmende Erledigungserklärung entfallen; ohne dieses erledigende Ereignis hätte der Kläger obsiegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das landgerichtliche Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar.