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Beschluss

2 U 293/12

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2013:0204.2U293.12.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Trier vom 09.02.2012, Aktenzeichen 7 HK O 163/11, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Trier ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 450.657,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Parteien standen in ständiger Geschäftsbeziehung. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Begleichung offener Forderungen für die Lieferung von Glasflaschen im Jahr 2010 unter Verrechnung von der Beklagten erteilten Gutschriften geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klageforderung für nicht nachvollziehbar erklärt und die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen entgegen gehalten. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Einzelnen einschließlich der gestellten Anträge, der vom Landgericht getroffenen Entscheidung und des Berufungsvorbringens wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und im Hinweisbeschluss des Senates vom 02.01.2013 verwiesen. 2 Die Berufung ist nicht zulässig, weil sie mangels konkreten Berufungsantrags nicht erkennen lässt, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angegriffen werden soll, und sich in einer bloßen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft, ohne sich mit der Begründung dieser Entscheidung auseinanderzusetzen. Der fehlende Antrag erschließt sich auch nicht aus der Berufungsbegründung, da diese sich nicht mit allen im angegriffenen Urteil abgehandelten Positionen auseinandersetzt und daher nicht erkennbar ist, ob die Beklagte das Urteil nur zum Teil oder insgesamt infrage stellen will. Das genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Zur weiteren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 02.01.2013 Bezug genommen. 3 Die Beklagte hat innerhalb der ihr eingeräumten Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 01.02.2013 (GA 223 ff mit Anlagen) weitere Ausführungen zur Begründung der Berufung gemacht, ohne allerdings auf die vom Senat erhobenen Zulässigkeitsbedenken einzugehen und auch weiterhin ohne Ankündigung eines konkreten Berufungsantrags. Ob dieses ergänzende Vorbringen nunmehr den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügen würde, bedarf keiner Entscheidung. Nach § 520 Abs. 1 ZPO muss die Berufung nämlich innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des angefochtenen Urteils in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Weise begründet werden, damit für das Berufungsgericht erkennbar wird, auf welche nach § 513 ZPO zulässigen Gründe der Berufungsführer sein Änderungsbegehren stützen will; Gericht und Gegner sollen schnell und sicher erfahren, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520, Rdn. 33; auch BGH -XI ZB 25/11-, Beschluss vom 23.10.2012, NJW 2013, 174, Rdn. 18). Für die Frage der ausreichenden Berufungsbegründung ist allein das innerhalb der - hier am 16.04.2012 abgelaufenen - Berufungsbegründungsfrist unterbreitete Vorbringen maßgebend; der ergänzende Vortrag im Schriftsatz vom 01.02.2013 kann insoweit keine Berücksichtigung finden (BGH -IX ZR 250/00-, Urteil vom 27.11.2003, NJW-RR 2004, 641, Rdn. 13). 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 5 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 6 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.