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Beschluss

3 U 1122/12

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2013:0213.3U1122.12.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe 1 Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 13. März 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt: I. 2 Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 21.07.2011 von der Beklagten das Hausanwesen…[X]. Als Postanschrift der Klägerin war in dem notariellen Kaufvertrag die Adresse des Sohnes der Klägerin, ...[A], angegeben. § 5 Ziffer 4 des notariellen Kaufvertrages, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen wird, lautet wie folgt: 3 "... Alle Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundbesitzes und der aufstehenden Gebäude sind ausgeschlossen. Der Verkäufer erklärt, dass ihm verborgene Mängel, insbesondere auch Altlasten, nicht bekannt sind. ..." 4 In den Dachstuhl des damals im Eigentum der Mutter der Beklagten stehenden Hauses war in den 1950er Jahren der Blitz eingeschlagen und hatte einen Brand ausgelöst. Der Schaden war danach in Stand gesetzt worden, ohne dass es in der Folgezeit zu hierauf zurückzuführenden Beeinträchtigungen an dem Haus gekommen war. 5 Im Zuge der Durchführung von Renovierungsarbeiten stellte der Kläger den an der Mittelpfette des Daches vorhandenen Brandschaden fest. 6 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Brandschaden im Dachstuhl des Hauses arglistig verschwiegen und sie aufgrund eigener Kenntnis eine Offenbarungspflicht hinsichtlich des Brandschadens hatte. Der Kläger begehrt Ersatz der Kosten der Instandsetzung des Daches, die sich auf 8.414,60 € beliefen sowie Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 718,40 €. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 8.414,60 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2011 zu zahlen, 9 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € zu zahlen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie ist der Auffassung, 13 etwaige Ansprüche des Klägers seien jedenfalls wegen des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses ausgeschlossen. Arglist könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, da ihr ein Brandschaden an dem Dachstuhl nicht bekannt gewesen sei. Da ein etwaiger Mangel seit den 1950er Jahren unstreitig keine Beeinträchtigungen verursacht habe, habe für sie auch keine Veranlassung bestanden, entsprechende Ereignisse unbefragt mitzuteilen. 14 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung des Beklagten nach Maßgabe seines erstinstanzlichen Antrages. II. 15 Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 16 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gemäß §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB kein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf den in § 5 Ziffer 4 des zwischen den Parteien am 21.07.2011 geschlossenen notariellen Kaufvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss zu. Der Kläger kann sich auf den Haftungsausschluss berufen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Berufen auf den Haftungsausschluss nicht im Hinblick auf § 444 BGB ausgeschlossen. Danach kann sich der Verkäufer nicht auf eine vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache abgegeben hat. 17 Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschluss vom 13.11.2009 - 2 U 443/09 - NJW-RR 2010, 989 ff. = BauR 2010, 668 f. = NZM 2011, 491 ff.; Beschlüsse vom 19.01.2009 - 2 U 422/08 und vom 20.02.2009 - 2 U 848/08; Beschlüsse vom 04.10.2012 und 13.12. 2012 - 2 U 1020 /11; OLG Koblenz, Urteil vom 09.02.2006 - 5 U 1111/05 - IBR 2006, 232 = VersR 2006, 1262 = MDR 2006, 1343). 18 Das Landgericht hat ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu Recht mit der Begründung verneint, dass die Beklagte zu dem Zeitpunkt als sich der Blitzeinschlag in den Dachstuhl des Hauses zugetragen hat, d.h. in den 1950er Jahren, nicht Eigentümerin desselben war, sondern ihre Mutter. Zudem war nicht ersichtlich, dass die am 21.10.1933 geborene Beklagte damals überhaupt in dem Haus gewohnt hat. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beklagte wusste, dass die seinerzeit nach dem Blitzeinschlag durchgeführten Sanierungsarbeiten unzureichend waren. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst vorgetragen hat, das Ausmaß der brandbedingten Beschädigung der Mittelpfette sei bei der Besichtigung nicht zu erkennen gewesen, weil die betroffenen Balken eingemauert gewesen seien. Wenn dies so war, konnte auch die Beklagte sich durch Inaugenscheinnahme nicht von dem schlechten Zustand der Mittelpfette überzeugen. Das Landgericht bemerkt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass für die Beklagte noch weniger Anlass bestanden hat, den Dachstuhl zu untersuchen als für den Kläger als Kaufinteressent. 19 Für eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung des Blitzeinschlages und des durch diesen ausgelösten Brandes des Dachstuhls hat ungeachtet dessen auch deshalb keine Veranlassung bestanden, weil das Haus nach seiner Instandsetzung ohne die auf das Brandereignis zurückzuführende Beeinträchtigungen seit den 1950er Jahren zunächst von der Mutter der Beklagten und anschließend von dieser selbst bewohnt worden war. Angesichts der seit mehr als 60 Jahren andauernden und durch die Folgen des Brandes unbeeinträchtigten Nutzung, hat für die Beklagte bei Vertragsschluss kein Anlass für die Annahme bestanden, bei einer Offenlegung des in den 1950er Jahren eingetretenen, aber in Stand gesetzten Brandschadens hätte der Kläger den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen. Hinzu kommt, dass ausweislich des Exposés das Haus insgesamt als renovierungsbedürftig beschrieben worden ist. 20 Auch den Sohn der Beklagten trifft keine Pflicht hinsichtlich der Offenbarung des in den 1950er Jahren erfolgten Blitzeinschlags und des daraus resultierenden Brandes des Dachstuhles mit der anschließenden Sanierung. Zudem liegen die Voraussetzungen für eine Wissenszurechnung zum Nachteil der Beklagten gemäß § 166 BGB nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob der Sohn der Beklagten in die Vertragsverhandlungen eingebunden war. Es lässt sich auch nicht feststellen, welche Kenntnisse der Sohn der Beklagten von dem damaligen Brandereignis und den anschließend durchgeführten Sanierungsarbeiten hatte. 21 Soweit die Berufung vorträgt (BB 3, GA 69), der Sohn der Beklagten habe gegenüber dem Makler eingeräumt, Kenntnis von dem damaligen Brandschaden gehabt zu haben, verweist die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zutreffend darauf hin, dass sich der Sohn der Beklagten erst nach Bekanntwerden der Problematik mit diesem Vorgang befasst habe (BE 2, GA 78). 22 Soweit der Kläger in verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt, dass das Landgericht die Zeugen ...[B] und den Makler ...[C] zu der Kenntnis des Sohnes der Beklagten von dem seinerzeitigen Brandereignis hätte vernehmen müssen, verfängt dieser Angriff nicht, da kein entscheidungserheblicher Tatsachenvortrag, insbesondere im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.05.2012 (GA 27 ff.), unter Beweis gestellt wurde. Mangels Verfahrensfehlers des Landgerichts kommt eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht. 23 Ein Anspruch auf Ersatz der dem Kläger vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten kommt nicht in Betracht, da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zusteht und sich die Beklagte nicht in Verzug befindet. 24 Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 25 Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 8.414,60 € festzusetzen.