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Beschluss

6 U 134/13

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Akteneinsicht in das Beiheft "Prozesskostenhilfe" nach § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nur mit Zustimmung der Partei oder bei einem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch zulässig. • § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch, wenn eine Partei kraft Amtes (Insolvenzverwalter) Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO beantragt. • Ein einzelner Insolvenzgläubiger hat keinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter; Informationsrechte nach § 79 InsO stehen der Gläubigerversammlung zu. • Ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Einsicht in Insolvenzakten (§ 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO) ist nicht mit einem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 2 ZPO gleichzusetzen.
Entscheidungsgründe
Keine Akteneinsicht in PKH-Beiheft bei fehlendem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch • Akteneinsicht in das Beiheft "Prozesskostenhilfe" nach § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nur mit Zustimmung der Partei oder bei einem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch zulässig. • § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch, wenn eine Partei kraft Amtes (Insolvenzverwalter) Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO beantragt. • Ein einzelner Insolvenzgläubiger hat keinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter; Informationsrechte nach § 79 InsO stehen der Gläubigerversammlung zu. • Ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Einsicht in Insolvenzakten (§ 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO) ist nicht mit einem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 2 ZPO gleichzusetzen. Der Beklagte begehrt Einsicht in das bei den Gerichtsakten geführte Beiheft "Prozesskostenhilfe", das einen Bewilligungsantrag des Klägers enthält. Kläger ist ein Insolvenzverwalter, der kraft Amtes einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestellt hatte. Der Kläger verweigerte seine Zustimmung zur Weitergabe der Erklärung und der Belege. Der Beklagte berief sich darauf, dass ihm als Insolvenzgläubiger ein Auskunftsrecht zustehe. Das Gericht prüfte, ob § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Parteien kraft Amtes anwendbar ist und ob ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch des Beklagten bestehe. Ferner erörterte das Gericht Unterschiede zwischen verfahrensrechtlicher Akteneinsicht in Insolvenzakten und zivilrechtlichem Auskunftsanspruch. • Anwendbarkeit § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Der Wortlaut der Vorschrift enthält keinen Ausschluss für Fälle des § 116 ZPO; daher ist § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch auf einen Antrag eines Insolvenzverwalters anzuwenden. • Schutzzweck: Die Vorschrift schützt die personenbezogenen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers; dieses Datenschutzinteresse gilt auch für Parteien kraft Amtes wie Insolvenzverwalter. • Auslegung durch Vorschriften der PKHVV: § 1 Abs. 2 PKHVV befreit Parteien kraft Amtes nur von der Verwendung des gesetzlich vorgesehenen Vordrucks, nicht von den materiel-len Schutzregelungen des § 117 ZPO, sodass § 117 ZPO insgesamt anwendbar bleibt. • Erfordernis eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs: Nach § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist Akteneinsicht gegenüber dem Gegner nur ohne Zustimmung zulässig, wenn dieser nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einen Auskunftsanspruch über Einkünfte und Vermögen hat; ein solcher Anspruch wurde nicht dargelegt. • Kein Auskunftsanspruch des einzelnen Gläubigers im Insolvenzverfahren: Informationsrechte nach § 79 InsO stehen der Gläubigerversammlung zu, nicht dem einzelnen Gläubiger; der Beklagte hat keine Vollmacht oder Beschluss vorgelegt, der ihn zur Einholung von Auskünften außerhalb der Versammlung ermächtigt. • Abgrenzung zur verfahrensrechtlichen Akteneinsicht: Ein verfahrensrechtlicher Einsichtsanspruch in Insolvenzakten (§ 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO) begründet keinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 2 ZPO; daher greift er hier nicht. • Folgerung: Mangels Zustimmung des Klägers und ohne darlegbaren zivilrechtlichen Auskunftsanspruch besteht kein Anspruch des Beklagten auf Einsicht in das Beiheft "Prozesskostenhilfe". Der Antrag des Beklagten auf Akteneinsicht in das Beiheft "Prozesskostenhilfe" wird abgelehnt. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist auch auf einen Prozesskostenhilfeantrag eines Insolvenzverwalters nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO anwendbar, sodass die Erklärung und Belege nur mit Zustimmung der Partei herausgegeben werden dürfen. Ein einzelner Insolvenzgläubiger hat keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers; entsprechende Informationsrechte stehen der Gläubigerversammlung zu. Der Beklagte hat keine Vollmacht oder Beschluss vorgelegt, der ihn zur Einholung von Auskünften befähigen würde, und hat folglich keinen Anspruch auf die begehrte Einsicht. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen der Zulassung nicht erfüllt sind.