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Beschluss

3 U 1017/12

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2013:0315.3U1017.12.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor 1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. August 2012 wird zurückgewiesen. 2) Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3) Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe 1 Die Berufung ist nicht begründet. 2 Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 13.02.2013 (GA104 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung offensichtlich verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 13.02.2013 (GA104 ff.) Bezug. 3 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11.03.2013 (GA 115 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. 4 Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass der Klägerin weder ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 437 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB noch auf Schadensersatz wegen Beschädigung der beschädigten Fliesen gemäß §§ 280 ff. i.V.m mit Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw. aus deliktsrechtlicher Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB zusteht. Entgegen den Ausführungen in dem Schriftsatz der Klägerin vom 11.03.2013 (GA 115 ff.) hat sich die Beklagte nicht vertraglich verpflichtet, die Montage des Kristallleuchters vorzunehmen. Der Verkaufsofferte der Beklagten vom 06.12.2011 (Anlage B 1, GA 42-44) ist zu entnehmen, dass im Preis lediglich die Lieferung frei Haus mit Ausnahme des Aufhängens vor Ort vereinbart war. Selbst wenn der Geschäftsführer der Beklagten in Abweichung der vertraglichen Regelung den Deckenhaken selbst eingedreht hätte, was zwischen den Parteien im Streit steht, läge darin keine konkludente Erweiterung der kauvertraglichen Pflichten der Beklagten. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Belastbarkeit des Hakens mit einem Probegewicht zu überprüfen, da sie selbst vertraglich die Montage des Hakens nicht übernommen hatte. Entgegen den Ausführungen der Klägerin war die Tragfähigkeit des Hakens ein Umstand, der im Gefahrenbereich der Klägerin und nicht der Beklagten lag. Denn die Klägerin hat den Haken selbst besorgt. Die Eignung des Hakens für die Befestigung des Leuchters lag im Verantwortungsbereich der Klägerin. Der Haken selbst war nicht zu schwach ausgebildet, sondern nur für das Deckenmaterial ungeeignet. 5 Selbst wenn der Geschäftsführer der Beklagten die Montage des Deckenhakens vorgenommen hätte, ist kein Übergang der Gefahrtragungspflicht auf die Beklagte, zu verzeichnen, da die Montage des Kristalllüsters nicht zu ihren vertraglichen Pflichten gehörte, worauf sie ausdrücklich hingewiesen hat (Angebot vom 06.12.2011, Anlage B 1, GA 542). 6 Der erneute Hinweis auf die Entscheidung des BGH (vom 14.09.1999 - X ZR 89/97 - NJW 2000, 280 ff. = MDR 2000, 259 f. = NZBau 2000, 196 ff.), der die Haftung des Werkunternehmers bei mangelhaften Vorarbeiten des Werkunternehmers betrifft, ist unbehelflich. Denn selbst wenn man davon ausginge, die Beklagte hätte sich bei unterstellter (hier bestrittener) Befestigung des Hakens an der Decke vor Ausführung der Arbeiten von der Eignung des Hakens vergewissern müssen, ist die Beklagte nicht für das Herunterfallen des Leuchters verantwortlich. Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, hat die Klägerin auf Befragen durch die Geschäftsführer der Beklagten erklärt, der von ihr besorgte Haken verfüge über eine Traglast von 90 kg (Schriftsatz der Beklagten vom 04.06.2012, Seite 4, GA 37, unstrittig) und sei von einer Fachfirma gefertigt worden. Der Haken selbst war von seiner Traglast durchaus für die Befestigung des Leuchters geeignet. Es verhielt sich lediglich so, dass er für eine Befestigung an dem vorhandenen Deckenmaterial ungeeignet war. Dies musste die Beklagte, selbst bei Annahme, sie habe den Haken in der Decke befestigt (strittig), nicht erkennen. 7 Die Beklagte war weder verpflichtet, die Eignung des Hakens noch die Beschaffenheit des Deckenmaterials zu überprüfen. 8 Die Berufung der Klägerin hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 10 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.915,66 € festgesetzt.