Beschluss
1 Ws 111/13
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2013:0318.1WS111.13.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 15. Februar 2013 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem ehemals Untergebrachten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe I. 1 Der ehemals Untergebrachte leidet an einer drogengetriggerten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, einem schizophrenen Residuum und einem Abhängigkeitssyndrom bei Khatkonsum (ICD-10: F20.0, F20.5, F16.2). Mit Urteil vom 26. Oktober 2000 hatte das Landgericht Koblenz wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangenen Nötigung und eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 2 Durch Beschluss vom 7. Januar 2011 setzte die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz die weitere Vollstreckung der Unterbringung auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus, stellte den Eintritt der Führungsaufsicht fest, unterstellte ihn der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und erteilte ihm vielfältige Weisungen. 3 In der Bewährungszeit gaben mehrere Vorfälle Anlass, den ehemals Untergebrachten vorübergehend stationär zu behandeln. Durch Beschluss vom 6. Dezember 2011, rechtskräftig seit dem 20. Dezember 2011, ordnete die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz erstmals nach § 67h StGB die Invollzugsetzung der Unterbringung für die Dauer von drei Monaten an. Auf der Grundlage dieser Anordnung wurde die Maßregel vom 20. Januar 2012 bis 19. April 2012 vollzogen. 4 Nachdem die Staatsanwaltschaft am 18. Oktober 2012 wegen wiederholten weisungswidrigen Alkoholkonsums des ehemals Untergebrachten den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung beantragt hatte, kam es am 20. Oktober 2012 im Wohnheim in R. nach erneutem Alkoholkonsum zu einer weiteren psychischen Dekompensation. Der ehemals Untergebrachte warf in diesem Zustand während eines Wortwechsels mehrere gläserne Wasserflaschen in die Richtung seiner Mitbewohner und zertrümmerte anschließend auf seinem Weg nach draußen 10 - 12 kleine Glasscheiben mit Händen und Füßen. In seinem Einverständnis wurde er zunächst in die Akutpsychiatrie in W. aufgenommen. 5 Durch Beschluss vom 14. November 2012, rechtskräftig seit dem 27. November 2012, ordnete die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz erneut nach § 67h StGB die Invollzugsetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für die Dauer von drei Monaten an. Auf der Grundlage dieser Entscheidung wurde der ehemals Untergebrachte am 30. November 2012 erneut in den Maßregelvollzug aufgenommen. Mit Beschluss vom 15. Februar 2013 verlängerte die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz die Invollzugsetzung bis zum 31. März 2013. 6 Gegen diese, ihr am 21. Februar 2013 zugestellte Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Koblenz am 26. Februar 2013 sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die Gesamtdauer der angeordneten Krisenintervention überschreite die nach § 67 Abs. 1 Satz 2 StGB zulässige Höchstdauer von 6 Monaten. 7 Da mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 463 Abs. 6 Satz 2 StPO die sofortige Vollziehbarkeit der am 15. Februar 2013 beschlossenen Maßnahmenverlängerung von der großen Strafvollstreckungskammer nicht angeordnet worden war, wurde der ehemals Untergebrachte am 28. Februar 2013 aus der Krisenintervention entlassen. Er lebt seither im sozialtherapeutischen Wohnheim in B.. II. 8 Das zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet. Es führt zur Aufhebung der Verlängerungsanordnung. 9 1. Die materiellen Voraussetzungen einer Verlängerung der Maßnahme nach § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB liegen seit dem 28. Februar 2013, dem Tag des Ablaufs der auf drei Monate befristeten Anordnung vom 14. November 2012, nicht mehr vor. 10 Nach der Stellungnahme der Klinik X. vom 29. Januar 2013 war der Krankheitsschub unter geschlossenen Bedingungen bereits Ende Januar 2013 recht gut remittiert. Auch in der vor Erlass der angefochtenen Entscheidung durchgeführten Anhörung vom 15. Februar 2013 hatte die zuständige Stationsärztin der Klinik X. auf einen erfreulichen Therapieverlauf hingewiesen. In ihrer Stellungnahme vom 14. März 2013 hat die Klinik X. mitgeteilt, dass nach der Entlassung des ehemals Untergebrachte am 28. Februar 2013 in das sozialtherapeutische Wohnheim in B. „bis heute … keine neuen krisenhaften Zuspitzungen im Verhalten des ehemals Untergebrachten bekannt geworden“ sind (BewH Bl. 164). Die Polizeiinspektion R. hat am 15. März 2013 mitgeteilt, dass sich der ehemals Untergebrachte nach wie vor in dem vorgenannten Wohnheim aufhält und dort „aus polizeilicher Sicht nicht negativ aufgefallen ist“ (BewH Bl. 173). Es ist demnach davon auszugehen, dass die im Oktober 2012 vorliegende Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der Entlassung aus der Krisenintervention am 28. Februar 2013 remittiert war. 11 Da dieselbe Krise, die zur Anordnung der Wiederinvollzugsetzung der Unterbringung am 14. November 2012 geführt hat, nicht mehr fortdauert, sondern erfolgreich beendet worden ist, scheidet eine Verlängerung der Krisenintervention aus (OLG Stuttgart NStZ 2011, 93, 94; Rissing-van Saan/Peglau, in LK, StGB, 12. Aufl. § 67h Rn. 19 f.). 12 2. Da sich Krisen des ehemals Untergebrachten auch in Zukunft wiederholen können, weist der Senat darauf hin, dass sich die 6-Monatsfrist des § 67h Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 StGB nur auf die einzelne Krisenintervention bezieht (so OLG Stuttgart a.a.O. - die Entscheidung nicht tragend -; Rissing-van Saan/Peglau a.a.O. Rn. 21; Kinzig, in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 67h Rn. 11; Jehle, in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, 1. Aufl., § 67h Rn. 12; Schuster, StV 2011, 506, 508 f.; Wolf, Rpfleger 2007, 293, 295) und nicht - wie von der Staatsanwaltschaft angenommen - auf die Summe wiederholt angeordneter Maßnahmen nach § 67h StGB (so Fischer, StGB, 60. Aufl., § 67h Rn. 7; Ziegler, in BeckOK, § 67h Rn. 7; beide ohne nähere Begründung). Der Senat übersieht nicht, dass die Begründung des Rechtsausschusses für die - von ihm selbst nur als klarstellend bezeichnete - Änderung des § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Ergänzung: „die Maßnahme erneut anordnen oder ihre“ Dauer verlängern) ausführt: „Die Gesamtdauer der Maßnahmen darf jedoch wie im Fall der Verlängerung sechs Monate nicht überschreiten“ (BT-Drucks. 16/4740 S. 23). Diese parlamentarische Entstehungsgeschichte steht der Auslegung der Norm im Sinne der h.M. nicht entgegen. Konkrete Vorstellungen, die von Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern der gesetzgebenden Körperschaften über die nähere Bedeutung oder Reichweite einer einzelnen Bestimmung geäußert werden, stellen für die Gerichte keine bindende Anleitung dar (BVerfGE 54, 277, 298). Sie drücken zwar Beweggründe und Erwartungen (hier: des Rechtsausschusses) aus, sind aber als solche nicht Inhalt der Regelung geworden (BVerfG a.a.O.), deren Wortlaut durch den Gebrauch des Singular und das Abstellen auf die konkrete therapeutische Situation in Satz 1 der Bestimmung ohne weiteres die Auslegung im Sinne der h.M. gestattet. Für sie streiten die mit der Einführung des § 67h StGB verfolgten Ziele des Gesetzgebers, bei kritischen Entwicklungen während der gesamten Dauer der Führungsaufsicht eine höhere Durchlässigkeit zwischen ambulanter und stationärer Betreuung zu schaffen, um möglichst einen Widerruf der Aussetzung zu verhindern (BT-Drucks. 16/1993 S. 16). 13 Die Kosten der erfolgreichen sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen (BGH, Beschl. v. 20.09.2011, 1 StR 120/11, Rn. 30 nach juris; vgl. zu den Kosten Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 473 Rn. 16 mwN); hinsichtlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten ergibt sich dies aus § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO.