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Urteil

10 U 286/12

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem selbständigen Beweisverfahren ist für die Hemmung der Verjährung grundsätzlich auf die Beendigung der Beweissicherung des jeweiligen einzelnen Mangels abzustellen, nicht auf den Abschluss des Verfahrens insgesamt. • Ändert das erstinstanzliche Gericht seine Rechtsauffassung und entscheidet abweichend, muss es die Parteien hierauf hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben; unterbleibt dies, liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. • Konkludentes oder ausdrückliches Verhalten des Schuldners, Mängelbeseitigungsarbeiten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht anzukündigen oder durchzuführen, begründet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung; die Umstände der Äußerung sind maßgeblich. • Bei begründetem neueingebrachten Vortrag, der für den Anspruchsverlauf erheblich ist, ist dieser in der Berufungsinstanz nicht ohne Weiteres nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen; ggf. ist Zurückverweisung zur ergänzenden Beweisaufnahme geboten.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Mängelansprüchen: Hemmung nach abgeschlossenem Beweismangel; Gehörsverstoß rechtfertigt Zurückverweisung • Bei einem selbständigen Beweisverfahren ist für die Hemmung der Verjährung grundsätzlich auf die Beendigung der Beweissicherung des jeweiligen einzelnen Mangels abzustellen, nicht auf den Abschluss des Verfahrens insgesamt. • Ändert das erstinstanzliche Gericht seine Rechtsauffassung und entscheidet abweichend, muss es die Parteien hierauf hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben; unterbleibt dies, liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. • Konkludentes oder ausdrückliches Verhalten des Schuldners, Mängelbeseitigungsarbeiten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht anzukündigen oder durchzuführen, begründet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung; die Umstände der Äußerung sind maßgeblich. • Bei begründetem neueingebrachten Vortrag, der für den Anspruchsverlauf erheblich ist, ist dieser in der Berufungsinstanz nicht ohne Weiteres nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen; ggf. ist Zurückverweisung zur ergänzenden Beweisaufnahme geboten. Die Kläger, Eigentümer von Wohnungen eines zwischen 1999 und 2000 von der Beklagten errichteten Gebäudes, geltend Mängel an der Bauwerksabdichtung und weitere Schäden. Es wurde ein umfangreiches selbständiges Beweisverfahren (1 OH 1/05) durchgeführt; Sachverständige erstatteten mehrere Gutachten zwischen 2005 und 2008. Die Kläger klagten im Juli 2008 auf Kostenvorschuss und Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 63.497 €. Die Beklagte machte die Einrede der Verjährung bezüglich mehrerer Mängel geltend, verteidigte die Ausführung der Abdichtung und hielt Nachbesserungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für Kulanz. Das Landgericht verurteilte die Beklagte nur teilweise und wies andere Ansprüche wegen Verjährung ab. Die Kläger erhoben Berufung nur insoweit, als ihnen weitere Forderungen abgewiesen worden waren. • Grundsatz zur Verjährungshemmung: Bei mehreren Mängeln in einem selbständigen Beweisverfahren endet die Hemmung für jeden Mangel mit der Beendigung der für diesen Mangel geführten Beweissicherung; maßgeblich ist die Übermittlung oder Erläuterung des auf den jeweiligen Mangel bezogenen Gutachtens. • Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung eine andere Rechtsauffassung geäußert als im Urteil vertreten; es hätte die Parteien nach § 139 ZPO auf die geänderte Beurteilung hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Unterlassenes Hinweiserfordernis verletzte das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). • Die Kläger brachten in der Berufung neuen, zulässigen Sachvortrag vor, wonach die Beklagte in der Zeit 21.07.2005–09.09.2005 umfangreiche Mängelbeseitigungsarbeiten an der Dachterrasse durchgeführt habe; dieser Vortrag rechtfertigt eine ergänzende Beweisaufnahme zur Frage eines möglichen Anerkenntnisses und damit eines Neubeginns der Verjährung (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). • Die Berufung ist insoweit nicht unzulässig nach § 531 Abs. 2 ZPO, weil der neue Vortrag nicht auf Nachlässigkeit der Kläger zurückgeht; Anlass für ergänzenden Vortrag bestand erst durch die erstinstanzliche, nicht angekündigte Rechtsänderung. • Zurückweisung der Berufung in anderen Punkten: Die Auslegung der vorgerichtlichen Korrespondenz führt nicht zu einem Verzicht der Beklagten auf die Verjährungseinrede, da die Beklagte ihre Bereitschaft zur Mängelbeseitigung stets ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erklärt hat. • Mangels Entscheidungreife in einem Teilbetrag (6.866 €) und wegen des festgestellten Verfahrensfehlers war gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine teilweise Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht geboten. • Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Berufung der Kläger hatte teilweise Erfolg: Das landgerichtliche Urteil wurde im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage über weitere 6.866 € nebst Zinsen abgewiesen worden war; die Sache wurde insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen, insbesondere mangelte es an einem Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung und die übrigen behaupteten Ansprüche waren nicht durchsetzbar. Der Senat stellte fest, dass das erste Gericht das rechtliche Gehör verletzt hat, weil es eine geänderte Rechtsauffassung zur Verjährung nicht angezeigt hat; deshalb ist eine ergänzende Beweisaufnahme erforderlich, insbesondere zur Frage, ob die Beklagte Mängelbeseitigungsarbeiten durchgeführt und dadurch die Verjährung neu beginnen ließ. Die Revision wurde nicht zugelassen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.