Beschluss
3 W 297/13
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2013:0704.3W297.13.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 5) gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 02. April 2013 (Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Das Landgericht hat mit Teil-Versäumnisurteil vom 25.02.2013 (GA 31 ff.), zugestellt am 27.02.2013 (GA 35 RS), gemäß § 331 Abs. 3 ZPO die Beklagte zu 5) verurteilt, das Anwesen H.-traße 2 in … K. herauszugeben. Mit am 05.03.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte zu 5) hiergegen Einspruch eingelegt und gegen die Versäumung der Bestellungs- und Verteidigungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 02.04.2013 (GA 93 ff.) beschlossen, die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Versäumnisurteil vom 25.02.2013 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 € einzustellen. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 5) am 23.04.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden (GA 100). Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 5) mit ihrer am 08.05.2013 (GA 122 ff.) bei Gericht eingegangenen Beschwerde, soweit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung von 14.000,00 € entsprochen worden ist. II. 2 Die Beschwerde ist gemäß §§ 719 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht statthaft. Danach sind Beschlüsse, die die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffen, nicht anfechtbar (KG, Beschluss vom 11.01.2008 - 12 W 2/08 - MDR 2008, 1356; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.12.2005 - 5 W 332/05-97. 5 W 332/05 - OLGR Saarbrücken 2006, 315 f. = NJW-RR 2006, 1579; Thomas/Putzo, 33. Aufl. 2013, § 719 Rn.12, § 707 Rn. 17). Dies betrifft nicht nur die Konstellation, in der es um die Überprüfung des Ermessens bei der Bestimmung der Sicherheitsleistung geht, sondern auch Fälle, in denen Fälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit vorliegen. Zwar hat früher die Rechtsprechung die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 Abs. 1 ZPO) trotz der eindeutigen und gegenteiligen Regelung in § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO in Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ausnahmsweise zugelassen. Diese Rechtsprechung ist jedoch angesichts der grundlegenden des Verfahrensrechts durch das am 01.01.2012 in Kraft getretene Zivilreformgesetz und insbesondere das Anhörungsrügengesetz zum 01.01.2005 überholt, weil der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung praktizierte Ausnahmebeschwerde nicht in die ZPO übernommen hat (OLG Saarbrücken, aaO, Juris Rn. 10 f.). 3 Soweit gemäß § 719 Abs. 1 S. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung nicht in Betracht kommt, wenn das Versäumnisurteil nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war, liegt eine solche Situation hier nicht vor. 4 Die Beklagte nimmt in ihrer Beschwerdeschrift vom 07.05.2013 (GA 122 ff.) im Wesentlichen Bezug auf die Maßstäbe, die für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 03.07.2013 (3 W 296/13) aufgeführt hat, haben die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht vorgelegen. 5 Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung einzulegen, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2012 - 2 U 449/12 - NJOZ 2012, 2170). 6 Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Beklagte zu 5) die Frist zur Abgabe der Verteidigungsanzeige nicht ohne ihr Verschulden versäumt hat. Die Beklagte zu 5) hat zwar in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 27.02.2013 (GA 45) dargelegt, dass sie sich von Weihnachten 2012 bis zum 17.02.2013 in ihrem Heimatland in Rumänien aufgehalten habe. Die Beklagte zu 5) hat sich knapp zwei Monate im Ausland befunden, ohne in diesem Zeitraum Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Zwar darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Bürger nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand zugerechnet werden, wenn er wegen einer nur vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Schriftstücks getroffen hat. Dabei ist unerheblich, ob die urlaubsbedingte Abwesenheit in die allgemeine Ferienzeit oder eine sonstige Jahreszeit fällt (BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 18.10.2012 - 2 BvR 2776/10 - NJW 2013, 592; vgl. auch Staudinger/Spellenberg, BGB Kommentar, 2005, EheGVO; Art. 3 Rn. 87;). Von einer vorübergehenden Abwesenheit kann in der Regel längstens bei einem Zeitraum von sechs Wochen ausgegangen werden (BVerfG, ebd.; OFD München, Verfügung vom 27.02.1987 - S 0262-3 SWt 322, Beck Verw 027532). Der Senat teilt nicht die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, dass auch bei einer mehrmonatigen Abwesenheit des Schuldners eine Person keine Vorkehrungen treffen muss, dass gerichtliche Zustellungen ihn ggf. auch an seinem Urlaubsort erreichen können (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.1997 - 5 U 4/97 - OLGR Braunschweig 1997, 146 f. = MDR 1997, 884 f.; LG Zweibrücken, Beschluss vom 17.10.1997 - Qs 123/97 - NStZ 1998, 267 f. = VRS 94, 452 f.; FG München, Urteil vom 22.09.1983 - X 131/83, zitiert nach Juris). 7 Die Beklagte zu 5) war auch deshalb nicht unverschuldet verhindert, die Frist zur Abgabe der Verteidigungsanzeige abzugeben, weil sie mit einer Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks rechnen musste (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.08.2007 - 1 BvR 685/07 - NJW 2007, 3486 ff.; BVerfGE 41, 332, 336 = BVerfG, Beschluss vom 11.02.1976 . 2 BvR 849/75 - NJW 1976, 1537 f. = MDR 1976, 732 f. = DVBl. 1976, 303 ff.; OLG Braunschweig, aaO, Juris Rn. 5). 8 Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.02.2012 (GA 14 ff.) die fristlose Kündigung des Mietobjekts wegen Zahlungsrückstandes ausgesprochen und innerhalb einer Frist von 1 Woche zur Räumung und Herausgabe des Objekts aufgefordert. Die Beklagte zu 5) musste demnach mit einer Räumungsklage rechnen. Sie hätte entsprechende Vorkehrungen treffen können, entweder einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen oder Maßnahmen treffen, die sicherstellen, dass zuzustellende Schriftstücke zugestellt werden können. 9 Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen als unzulässig zu verwerfen. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 11 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.000,00 € festgesetzt.