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Beschluss

3 U 479/13

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO ist zulässig, kann aber unbegründet sein, wenn das Gericht Tatsachen als unstreitig behandelt, die zuvor durch Beschluss der Vorinstanz geklärt wurden. • Eine Mitteilung über die Niederlegung eines Zustellungsstücks unter die Wohnungstür ist als erfolgt anzusehen, wenn die Postzustellungsurkunde dies gemäß den dortigen Ziffern ausweist. • Die Versäumung der Einspruchsfrist und der Antrag auf Wiedereinsetzung sind nach den vorliegenden Feststellungen und der rechtmäßigen Zustellung nicht ausreichend substantiiert, um das erstinstanzliche Versäumnisurteil zu beseitigen.
Entscheidungsgründe
Gehörsrüge nach § 321a ZPO bei klärender Vorinstanzentscheidung und wirksamer Zustellung • Die Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO ist zulässig, kann aber unbegründet sein, wenn das Gericht Tatsachen als unstreitig behandelt, die zuvor durch Beschluss der Vorinstanz geklärt wurden. • Eine Mitteilung über die Niederlegung eines Zustellungsstücks unter die Wohnungstür ist als erfolgt anzusehen, wenn die Postzustellungsurkunde dies gemäß den dortigen Ziffern ausweist. • Die Versäumung der Einspruchsfrist und der Antrag auf Wiedereinsetzung sind nach den vorliegenden Feststellungen und der rechtmäßigen Zustellung nicht ausreichend substantiiert, um das erstinstanzliche Versäumnisurteil zu beseitigen. Die Klägerin, ein Transportunternehmen, beauftragte den Beklagten, einen Kfz-Meister, mit der Reparatur eines Lkw-Motorschadens. Der Beklagte führte die Reparatur durch und gewährte einjährige Garantie. Einige Monate später trat erneut ein Motorschaden auf; die Parteien stritten, ob dieser von der Garantie erfasst sei. Die Klägerin ließ das Fahrzeug anderweitig instand setzen und forderte vom Beklagten Kostenersatz für Reparatur und Mietwagen. Das Landgericht erließ ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten und verurteilte ihn zur Zahlung sowie zur Herausgabe von Motorbestandteilen. Der Beklagte legte Einspruch und Wiedereinsetzungsantrag ein; das Landgericht wies den Einspruch als unzulässig zurück. Der Beklagte berief sich daraufhin und erhob schließlich eine Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO gegen Senatsbeschlüsse, insbesondere mit dem Vorwurf fehlerhafter Annahme wirksamer Zustellung. • Zustellung und Niederlegung: Die Postzustellungsurkunde vom 06.02.2013 weist nach den angegebenen Ziffern aus, dass die Benachrichtigung der Niederlegung des Schriftstücks an die Wohnung des Beklagten durchgeschoben wurde; damit ist die Niederlegung als erfolgt anzusehen. • Vorinstanzliche Klärung: Der Antrag des Beklagten auf Tatbestandsberichtigung wurde durch Beschluss des Landgerichts vom 11.04.2013 zurückgewiesen, sodass der Sachverhalt der Niederlegung vorgerichtlich als geklärt gilt und nicht erneut aufgeworfen werden kann. • Rechtliches Gehör: Die Gehörsrüge nach § 321a ZPO ist zwar form- und fristgerecht erhoben worden, begründet jedoch keinen Verletzungsbefund, weil der Senat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den festgestellten Tatsachen entschieden hat. • Wiedereinsetzung und Einspruchsfrist: Die Darlegungen des Beklagten genügten nicht, um eine schuldlose Versäumung der Einspruchsfrist zu begründen oder die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erfüllen. • Prozessrechtliche Folge: Da die Vorfragen der Zustellung und der Versäumung der Einspruchsfrist geprüft und festgestellt waren, war die Zurückweisung der Berufung und die Abweisung der Gehörsrüge rechtlich tragfähig. Der Senat wies die Gehörsrüge des Beklagten gemäß § 321a ZPO zurück und sprach die Kosten der Rüge dem Beklagten zu. Die Entscheidung stützt sich auf die wirksame Niederlegung des Zustellungsbenachrichtigungszettels an der Wohnungstür, wie die Postzustellungsurkunde ausweist, und auf den vorinstanzlich getroffenen Beschluss zur Zurückweisung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung. Mangels hinreichender Substantiierung einer schuldlosen Versäumung der Einspruchsfrist ist die Wiedereinsetzung nicht gerechtfertigt. Damit bleibt das erstinstanzliche Versäumnisurteil in seiner Wirkungen bestehen und der Beklagte trägt die prozessualen Folgen einschließlich der Kosten.