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Beschluss

3 U 202/13

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2013:0725.3U202.13.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichterin - des Landgerichts Koblenz vom 27. März 2013 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe 1 Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 1 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 24.06.2013 (GA 119 ff.) darauf hingewiesen, dass der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichterin - des Landgerichts Koblenz vom 27. März 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2013 (GA 129 ff.) der Verwerfung der Berufung widersprochen. 2 Die Ausführungen des Klägers geben dem Senat keine Anhaltspunkte für eine abweichende Auffassung. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 24.06.2013 (GA 119 ff.) Bezug. 3 Die Berufung des Klägers ist nicht zulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgegebenen Form gemäß § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden ist. 4 Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 2 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (Satz 2 Nr. 3) und ferner die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (Satz 2 Nr. 4; vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.1990 – IX ZB 5/90 – MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; BGH, Beschluss vom 26.07.2004 – VII ZB 29/04 – NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 520 Rn. 35; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 20.12.2012 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 04.02.2013 - 2 U 293/12). 5 Der 8. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts hat in dem vorausgegangenen Verfahren 8 U 306/11 sowohl in seinem Hinweisbeschluss vom 09.08.2011 (Bl. 104 ff. der Beiakten) als auch in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 27.09.2011 (Bl. 134 der Beiakten) unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl. 2011, Rn. 1865 ff.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.08.2004 - 26 U 77/03 - NJW-RR 2005, 169, 170) ausgeführt, dass die Schlussrechnung vom 29.12.2008 (GA 14) nicht in ausreichendem Maße prüffähig sei. Es bedürfe insoweit der Vorlage von Stundenzetteln, auf denen die durchgeführten Arbeiten nachvollziehbar und detailliert aufgeführt seien. 6 Der Kläger nimmt in seiner Berufung im Wesentlichen auf seinen Sachvortrag im vorausgegangenen Verfahren 10 O 507/09 - LG Koblenz und 8 U 306/11 - OLG Koblenz Bezug, ohne nunmehr die geforderten Stundenzettel vorzulegen, die einen nachvollziehbaren Zusammenhang zu den durchgeführten Arbeiten herstellen. Er ist der Auffassung, das Landgericht sei in seiner jetzt angefochtenen Entscheidung frei gewesen, zu entscheiden, ob es nunmehr von einer eingetretenen Fälligkeit des Anspruchs ausgehe. 7 Dieser Vortrag erfüllt nicht die Voraussetzungen nach § 520 Abs. 3 ZPO. 8 Der Kläger wendet sich nunmehr gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts und des 8. Zivilsenats in dem vorausgegangenen Verfahren 8 U 306/11, ohne jetzt Gründe aufzuzeigen, aus denen sich eine Fälligkeit des Werklohnanspruchs nunmehr ergeben könnte, die nicht bereits Gegenstand des damaligen Verfahrens gewesen sind und die das Landgericht in seiner jetzt angefochtenen Entscheidung nicht gewürdigt hätte. 9 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.597,85 € festgesetzt (15.951,35 € + 646,50 €).