Urteil
12 U 1198/12
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertragliche vollständige Haftungsfreistellung des Mieters bei grober Fahrlässigkeit in Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nach § 307 BGB unwirksam und nach Maßgabe des gesetzlichen Leitbilds der Fahrzeugvollversicherung (§ 81 Abs. 2 VVG) zu beurteilen.
• Bei grobem Rotlichtverstoß liegt regelmäßig grobe Fahrlässigkeit vor; besondere Entlastungsgründe müssen vom Schädiger vorgetragen werden.
• Bei grober Fahrlässigkeit ist eine Haftungsquote nach dem Grad des Verschuldens zu bilden; eine 50%ige Haftung kann bei mittlerer grober Fahrlässigkeit angemessen sein.
• Schadenspositionen (Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten, Auslagen) sind bei der Berechnung des ersatzfähigen Betrags zu berücksichtigen; abzuziehen sind gezahlte Selbstbeteiligungen.
• Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit vollständiger Haftungsfreistellung bei grober Fahrlässigkeit; 50% Haftung bei Rotlichtverstoß • Eine vertragliche vollständige Haftungsfreistellung des Mieters bei grober Fahrlässigkeit in Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nach § 307 BGB unwirksam und nach Maßgabe des gesetzlichen Leitbilds der Fahrzeugvollversicherung (§ 81 Abs. 2 VVG) zu beurteilen. • Bei grobem Rotlichtverstoß liegt regelmäßig grobe Fahrlässigkeit vor; besondere Entlastungsgründe müssen vom Schädiger vorgetragen werden. • Bei grober Fahrlässigkeit ist eine Haftungsquote nach dem Grad des Verschuldens zu bilden; eine 50%ige Haftung kann bei mittlerer grober Fahrlässigkeit angemessen sein. • Schadenspositionen (Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten, Auslagen) sind bei der Berechnung des ersatzfähigen Betrags zu berücksichtigen; abzuziehen sind gezahlte Selbstbeteiligungen. • Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB. Die Klägerin (Vermieterin) verlangte vom Beklagten zu 2) Ersatz von Kosten wegen eines Unfalls mit einem angemieteten Fahrzeug. Der Beklagte zu 2) war als Fahrer in eine Kreuzung bei Rotlicht eingefahren und kollidierte mit einem querenden Fahrzeug. Die Klägerin hatte im Mietvertrag eine entgeltliche Haftungsfreistellung für den Mieter vorgesehen, die auch bei grober Fahrlässigkeit greifen sollte. Die Klägerin machte Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten und Auslagen geltend; in erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung führte zur teilweisen Abänderung: der Beklagte zu 2) sollte zahlen. Streit bestand insbesondere über die Wirksamkeit der Haftungsfreistellung und das Ausmaß des Verschuldens. • Die vertragliche Klausel, die eine vollständige Haftungsfreistellung bei grober Fahrlässigkeit vorsieht, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam; maßgeblich ist das gesetzliche Leitbild der Fahrzeugvollversicherung (§ 81 Abs. 2 VVG). • Bei Unwirksamkeit der Klausel ist § 81 Abs. 2 VVG entsprechend anzuwenden; danach verbleibt Haftung des Verursachers mit Bildung einer Quote nach dem Verschulden. • Der Beklagte zu 2) hat durch das Überfahren einer roten Ampel grob fahrlässig gehandelt; Entlastungsgründe hat er nicht substantiiert vorgetragen. • Die grobe Fahrlässigkeit wird vom Senat als mittelstufig beurteilt; wegen Ablenkung durch die Suche nach einem Restaurant lag eine kurzfristige Pflichtverletzung vor, die eine Haftungsquote von 50 % rechtfertigt. • Der vollständige Schaden der Klägerin beträgt 6.665,87 € (Reparaturkosten 6.094,97 €, Wertminderung 500,00 €, Sachverständigenkosten 45,90 €, Auslagen 25,00 €). • 50 % hiervon ergeben 3.332,94 €; hiervon ist die von der Mieterin geleistete Selbstbeteiligung von 350,00 € in Abzug zu bringen, sodass ein verbleibender Ersatzanspruch von 2.982,94 € entsteht. • Die Kostenpauschale ist nach § 287 ZPO auf 25,00 € zu kürzen. • Zinsen stehen der Klägerin aus §§ 286, 288, 291 BGB zu; die Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. • Die Revision wurde zugelassen zur Klärung, ob die unwirksame Klausel durch das gesetzliche Leitbild des § 81 Abs. 2 VVG oder durch die marktübliche Ausgestaltung von Kaskoverträgen zu ersetzen ist. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2.982,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die mietvertragliche Vollfreistellung bei grober Fahrlässigkeit unwirksam ist und nach § 81 Abs. 2 VVG eine Haftungsquote zu bilden ist; der Beklagte zu 2) hat den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht und ist daher der Klägerin gegenüber zu 50% schadensersatzpflichtig, abzüglich der bereits von der Mieterin getragenen Selbstbeteiligung von 350,00 €. Die Nebenentscheidungen und Kostenverteilung wurden entsprechend getroffen; die Revision ist zugelassen.