Beschluss
3 W 503/13
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2013:0912.3W503.13.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor 1) Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 13. August 2012 wird zurückgewiesen. 2) Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Die Klägerin hat die Eigentümergemeinschaft ...[A/B], bestehend aus Herrn ...[B] und ...[A], auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klägerin erwarb eine im Eigentum der Beklagten stehende Eigentumswohnung. Die Beklagte verpflichtete sich umfangreiche Sanierungsarbeiten durchzuführen. Nachdem die Beklagte trotz Fristsetzung die Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt hatte, nahm die Klägerin die Eigentümergemeinschaft auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Das Landgericht hat mit Verfügung vom 26.04.2013 (GA 103 ff.) darauf hingewiesen, dass die Eigentümergemeinschaft "...[A/B]" nur dann parteifähig sei, wenn sie teilrechtsfähig wäre. Eine Eigentümergemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von §§ 741 ff. ZPO sei grundsätzlich nicht partei- und prozessfähig. Etwas anderes wäre nur dann der Fall, wenn die Eigentümergemeinschaft "...[A/B]" eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts (Außen-GBR) im Sinne von §§ 705 ff. BGB darstellte, da dieser eine Rechts- und Parteifähigkeit zukomme. Eine Eigentümergemeinschaft stelle nur dann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar, wenn eine Verpflichtung der Gesellschafter zur Förderung eines über das bloße Innehaben und Verwalten des gemeinsamen Eigentums hinausgehenden gemeinsamen Zweckes bestehe. Dass die Eigentümergemeinschaft "...[A/B]" einen derartigen Zweck verfolge, sei aber nicht substantiiert dargelegt. Eines solchen Vortrags bedürfe es aber, nachdem der Miteigentümer ...[A] eine entsprechende Zweckverfolgung durch die Eigentümergemeinschaft bestritten habe. Die bloße Verwendung des Briefkopfes "Eigentümergemeinschaft ...[A/B]" begründe den Rechtsschein einer Außen-GBR gerade nicht, da nach dem Gesetz eine Eigentümergemeinschaft nur im Ausnahmefall unter bestimmten, über das Auftreten nach außen hinausgehenden Voraussetzungen eine Außen-GbR darstelle. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17.07. und 23.07.2013 gegenüber "dem Beklagten ...[A]" die Klagerücknahme erklärt. 3 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 13.08.2013 (GA 153 ff.) der Klägerin die zwischen ihr und der Eigentümergemeinschaft "...[A/B]" angefallenen Kosten gemäß § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt. Den Antrag des "Beklagten" ...[A] die ihm entstandenen Auslagen und Kosten der Klägerin aufzuerlegen, hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass zwischen der Klägerin und dem Mitglied der Beklagten ...[A] kein Prozessrechtsverhältnis begründet worden sei, da sich die Klage ausschließlich gegen eine insoweit nicht existente Eigentümergemeinschaft gewendet habe. Dementsprechend stehe auch nur der Eigentümergemeinschaft ein prozessrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. Dem Mitglied der Beklagten "...[A]" komme eine formale Parteistellung nicht zu. Das Mitglied ...[A] sei darauf zu verweisen, einen etwaigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gesondert, ggf. in einem weiteren gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. 4 Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. II. 5 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 6 Nachdem die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, sind die zwischen der ihr und der Beklagten angefallenen Kosten der Klägerin auferlegt worden (§ 269 Abs. 3 ZPO). Das Landgericht hat dabei zu Recht den Antrag des Mitglieds der Beklagten "...[A]", die bei ihm entstandenen Auslagen und Kosten der Klägerin aufzuerlegen, zurückgewiesen. Zwischen der Klägerin und dem Beschwerdeführer ist kein Prozessrechtsverhältnis zustande gekommen. Die Klage hat sich ausschließlich gegen die Eigentümergemeinschaft "...[A/B]" gerichtet, die weder partei- noch rechtsfähig war. 7 Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die nicht existente Partei in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln ist, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht (BGH, Beschluss vom 12.05.2004 - XII ZB 226/03 - NJW-RR 2004, 1505 f. = MDR 2004, 1134 f.; Urteil vom 31.05.2010 - II ZB 9/09 - NJW 2010, 3100 f. = MDR 2010, 1279 f. = WM 2010, 1719 ff. = ZIP 2010, 1514 ff.). Eine insoweit im Rechtsstreit als parteifähig erachtete Partei gilt auch im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als parteifähig (BGH, Urteil vom 12.05.2004, aaO Juris Rn. 1O; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.11.2001 - 6 W 328/01-80 - OLGR Saarbrücken 2002, 259 f.). Die Existenz der Partei ist im Kostenfestsetzungsverfahren insoweit zu fingieren, als ein hinter diesem rechtlich nicht existenten Gebilde stehender Dritter berechtigt oder jedenfalls befugt ist, die Unzulässigkeit der Klage geltend zu machen. Zugunsten der nicht existenten Partei kann daher ein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen werden, in dem die Aufwendungen desjenigen berücksichtigt werden, der für die nicht existente Partei einen Rechtsanwalt beauftragt hat (BGH, Urteil vom 12.05.2004, aaO, Juris Rn. 10; OLG Saarbrücken, aaO; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.06.1976 - 5 U 181/75 - MDR 1976, 845 f.; einschränkend OLG Koblenz, Beschluss vom 10.12.1999 - 14 W 816/99 - NJW-RR 2001, 285 f. = OLGR Koblenz 2000, 344 f.). Teils wird auch die Auffassung vertreten, dass der Erstattungsanspruch zwar nicht von der nicht existenten Partei geltend gemacht werden könne, aber von der Partei, die für sie aufgetreten sei (OLG Bamberg, Beschluss vom 11.01.2001 - 3 W 141/00 - OLGR Bamberg 2001, 223; OLG München , Beschluss vom 05.08.1997 - 11 W 1430/97 - NJW-RR 1999, 1264 f.). 8 Der Beschwerdeführer hat vorliegend nicht für eine nicht existente Partei den Prozess geführt, sondern er hat für sich in eigener Person einen Rechtsanwalt bestellt, ohne dass gegen ihn ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden wäre. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdebegründung ist seitens des Beschwerdeführers auch kein Beitritt als Nebenintervenient erfolgt. 9 Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen. 10 Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.532,13 € festgesetzt.