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Beschluss

2 Ws 483/13 (Vollz)

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2013:0919.2WS483.13VOLLZ.0A
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Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 17. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Untergebrachten auferlegt (§§ 121 Abs. 4, 130 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 250 € festgesetzt (§§ 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 52 GKG). Gründe I. 1 Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez hat durch Beschluss vom 17. Juni 2013 den Antrag des Untergebrachten auf gerichtliche Entscheidung gegen die seiner Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben der Justizvollzugsanstalt vom 20. August 2012 erteilte Auskunft, dass die über das Eigengeldkonto abzuwickelnde zweckgebundene Einzahlung für die Teilnahme am Sportfest auf das Taschengeld angerechnet werde, als unzulässig zurückgewiesen, weil sie sich nicht gegen eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles richte. Die zweckgebundene Einzahlung sei nicht erfolgt und dem Untergebrachten deshalb das volle Taschengeld ausgezahlt worden. 2 Dagegen hat der Untergebrachte form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Sachrüge begründet. II. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, denn die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) geboten. Der Begriff der Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG ist geklärt (vgl. BVerfG StraFo 2006, 429; RuP 2007, 211; NStZ 2013, 168; OLG Frankfurt NStZ 2001, 669; NStZ-RR 2003, 219; jeweils m.w.N.). Er wurde in der angefochtenen Entscheidung auch zutreffend angewandt, denn ohne Hinzutreten eines umsetzenden Einzelaktes entfaltete die in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt geübte Praxis keine unmittelbare rechtliche Wirkung. 4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 14.09.2012 - 2 Ws 330/12 (Vollz), juris), die mit einer den revisionsrechtlichen Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Rechnung tragenden Verfahrensrüge vorzubringen gewesen wäre, wird nicht geltend gemacht. 5 2. Ergänzend bemerkt der Senat: Die von dem Beschwerdeführer beanstandete Anrechnungspraxis der Vollzugsanstalt unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers übersieht, dass hier keine zweckgebundene Einzahlung eines Dritten auf das Eigengeldkonto vorliegt, die nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt zur Unpfändbarkeit des Anspruchs des Gefangenen/Untergebrachten auf Auszahlung des entsprechenden Betrags führt (OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 30.12.2003 - 3 Ws 1205/03 - und vom 20.07.2007 - 3 Ws 437/07 (StVollz), juris; a.A. KG NStZ-RR 2013, 294 m.w.N.; OLG Nürnberg NStZ 1985, 354; OLG Hamm NStZ 1997, 426). Kostenbeiträge für die Teilnahme an einem Sportfest sind vom Haus- bzw. Taschengeld zu bestreiten, weil sie die persönliche Freizeitgestaltung betreffen. Wenn die Vollzugsanstalt - offensichtlich aus Gründen der bargeldlosen Abwicklung - den Gefangenen/Untergebrachten den Einsatz von Eigengeld gestattet (vgl. §§ 22 Abs. 3 StVollzG), um den Beitrag für die Teilnahme am Sportfest zu leisten, schmälert dies nach VV Nr. 3 zu § 46 StVollzG i.V.m. § 133 Abs. 2 StVollzG das Taschengeld, weil insoweit Eigengeld zur Verfügung steht. Würde diese Rechtswirkung nicht eintreten, dürfte die Vollzugsanstalt die Verwendung des Eigengeldes zu dem genannten Zweck selbst nach der Mindermeinung des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht gestatten, wenn - wie es hier der Fall ist - das aus Eigenmitteln nach § 43 StVollzG (hier: Ausgleichsentschädigung nach Abs. 11 dieser Bestimmung) und nicht aus einer zweckgebundenen Einzahlung Dritter stammende Eigengeld zusätzlich zum pfändungsfreien Taschengeld dem Zugriff der Gläubiger entzogen würde.