Beschluss
2 SsRs 90/13
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist zu versagen, wenn weder Fortbildung des materiellen Rechts noch eine auf Verweigerung des rechtlichen Gehörs gestützte Aufhebungsnotwendigkeit vorliegt.
• Für die Prüfung eines Terminsverlegungsantrags wegen Krankheit sind bei Anhaltspunkten für entschuldigte Verhinderung Ermittlungen im Freibeweisverfahren geboten; bloße Zweifel an der vorgelegten Entschuldigung genügen nicht zur Verwerfung.
• Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs muss konkret darlegen, welche Tatsachen der Betroffene bei rechtzeitiger Anhörung vorgebracht hätte; pauschale Hinweise genügen nicht.
• Akteneinsicht in Messdatensätze muss in angemessener Frist erfolgen; eine nachträgliche Einsicht, die eine Frist zur Sachverhaltsaufklärung ermöglicht, macht die Gehörsrüge unzureichend, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Einwendungen sich daraus ergeben hätten.
Entscheidungsgründe
Versagung der Zulassung der Rechtsbeschwerde bei unzureichender Gehörsrüge und nicht gebotenem Rechtsfortbildungsbedarf • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist zu versagen, wenn weder Fortbildung des materiellen Rechts noch eine auf Verweigerung des rechtlichen Gehörs gestützte Aufhebungsnotwendigkeit vorliegt. • Für die Prüfung eines Terminsverlegungsantrags wegen Krankheit sind bei Anhaltspunkten für entschuldigte Verhinderung Ermittlungen im Freibeweisverfahren geboten; bloße Zweifel an der vorgelegten Entschuldigung genügen nicht zur Verwerfung. • Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs muss konkret darlegen, welche Tatsachen der Betroffene bei rechtzeitiger Anhörung vorgebracht hätte; pauschale Hinweise genügen nicht. • Akteneinsicht in Messdatensätze muss in angemessener Frist erfolgen; eine nachträgliche Einsicht, die eine Frist zur Sachverhaltsaufklärung ermöglicht, macht die Gehörsrüge unzureichend, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Einwendungen sich daraus ergeben hätten. Der Betroffene wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 29 km/h mit einer Geldbuße von 80 € verfolgt. Nach Einspruch ordnete das Amtsgericht ein Gutachten zur Fahreridentität an und setzte mehrere Hauptverhandlungstermine an. Am Vortag des letzten Termins stellte der Verteidiger krankheitsbedingte Verlegungsanträge und ersuchte hilfsweise um Aussetzung zur Beiziehung weiterer Unterlagen, insbesondere des Falldatensatzes. Der Verteidiger erschien am Hauptverhandlungstag nicht, teilte aber mit, der Betroffene habe die Fahrereigenschaft eingeräumt; auch der Verteidiger blieb fern. Das Amtsgericht führte die Verhandlung nach § 74 Abs. 1 OWiG durch und verurteilte den Betroffenen. Gegen das Urteil beantragte der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde und rügte Verletzungen des rechtlichen Gehörs wegen Ablehnung der Terminsverlegung und unzureichender Gewährung von Akteneinsicht in Messdatensätze. • Zulassungsgründe (§ 80 OWiG) liegen nicht vor: Die Sache bietet keinen Anlass zur Fortbildung des materiellen Rechts, da die einschlägigen verfahrensrechtlichen Anforderungen bereits geklärt sind. • Die Gehörsrügen sind unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genügen; es fehlt an konkreten Angaben, welche Einwendungen der Betroffene bei rechtzeitiger Anhörung vorgebracht hätte (§§ 344 Abs. 2 StPO, 80 Abs. 3 OWiG). • Zum Verlegungsantrag: Bei Anhaltspunkten für entschuldigte Verhinderung wären eigenständige Ermittlungen des Gerichts im Freibeweisverfahren erforderlich; bloße Zweifel an der Entschuldigung rechtfertigen nicht die Verwerfung. Das Amtsgericht hat diese Anforderungen nicht in jeder Hinsicht erfüllt, doch die Rüge scheitert mangels Konkretisierung, was der Betroffene tatsächlich vorgetragen hätte. • Zur fehlenden Einsicht in den Falldatensatz: Der Datenträger befand sich in der Akte und stand dem Verteidiger vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist zur Einsichtnahme zur Verfügung. Eine Gehörsrüge, die nicht konkret darlegt, welche zusätzlichen Einwendungen sich bei rechtzeitiger Einsicht ergeben hätten, genügt nicht. • Folge: Der Zulassungsantrag ist unbegründet; mit Zurückweisung des Zulassungsantrags gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen und der Antragsteller hat die Kosten zu tragen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 26.06.2013 wird als unbegründet verworfen. Die geltend gemachten Gehörsrügen sind unzureichend substantiiert, weil nicht hinreichend dargelegt wird, welche konkreten Einwendungen der Betroffene bei rechtzeitiger Anhörung oder rechtzeitiger Einsicht in den Falldatensatz vorgebracht hätte. Eine förderliche Notwendigkeit zur Fortbildung des Rechts liegt nicht vor. Mit der Zurückweisung des Zulassungsantrags gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen; der Betroffene hat daher die Kosten der als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen.