Beschluss
3 U 829/13
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein durch Schriftvergleich gewonnener Überzeugungsgrad zur Echtheit einer Unterschrift kann genügen; ein graphologisches Gutachten ist nicht stets erforderlich.
• Ein formwirksames Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB begründet für den Berechtigten einen Durchsetzungsanspruch gegen den Unterzeichnenden.
• Die Zahlung eines Teilbetrags ohne Anerkennung einer Rechtspflicht kann als Indiz dafür gelten, dass dem Zahlenden seine Verpflichtung bewusst war.
• Die bloße Behauptung körperlicher Schreibbeeinträchtigung oder nachträgliche Pflegebedürftigkeit (Betreuung) genügt nicht ohne substantiierte Anhaltspunkte, um Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung darzulegen.
Entscheidungsgründe
Schuldanerkenntnis: Echtheit durch Schriftvergleich ausreichend, Freigabe hinterlegter Restforderung • Ein durch Schriftvergleich gewonnener Überzeugungsgrad zur Echtheit einer Unterschrift kann genügen; ein graphologisches Gutachten ist nicht stets erforderlich. • Ein formwirksames Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB begründet für den Berechtigten einen Durchsetzungsanspruch gegen den Unterzeichnenden. • Die Zahlung eines Teilbetrags ohne Anerkennung einer Rechtspflicht kann als Indiz dafür gelten, dass dem Zahlenden seine Verpflichtung bewusst war. • Die bloße Behauptung körperlicher Schreibbeeinträchtigung oder nachträgliche Pflegebedürftigkeit (Betreuung) genügt nicht ohne substantiierte Anhaltspunkte, um Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung darzulegen. Der Kläger ist Erbe der verstorbenen R. B.; der Beklagte lebte zuvor mit der Erblasserin zusammen. In einem Dokument vom 14./15.02.2006 wird ein Schuldanerkenntnis über 16.117,69 € mit Unterschrift "S. G." vorgelegt. Der Beklagte bestreitet die Echtheit der Unterschrift, beruft sich auf fehlende Finger an der rechten Hand und auf Demenz/Betreuung ab 2010. Nach dem Tod der Erblasserin übertrug die Schwester des Klägers ihre Ansprüche durch schriftliche Vereinbarung an den Kläger. Der Beklagte zahlte 5.000 € und hinterlegte 11.117,69 € beim Notar. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Restbetrags; die Berufung des Beklagten wurde eingelegt. • Anspruchsgrund: Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 781 BGB in Verbindung mit dem Schuldanerkenntnis bejaht; das Anerkenntnis ist formwirksam. • Beweiswürdigung: Die Echtheit der Unterschrift wurde durch freien richterlichen Schriftvergleich und Inaugenscheinnahme (§§ 441, 371 ZPO) überzeugt festgestellt; typische übereinstimmende Schriftmerkmale lagen vor, ein Sachverständigengutachten war nicht erforderlich. • Schreibfähigkeit und Form: Fehlen von Daumen und Zeigefinger sowie behauptete Unleserlichkeit der Handschrift des Beklagten widerlegen nicht per se die Echtheit der Unterschrift; maßgeblich ist die Unterzeichnung als Erklärungszeichen, nicht das Verfassen des Textes. • Geschäftsfähigkeit: Die bloße Anordnung einer Betreuung 2010 ist kein ausreichender Beleg für Geschäftsunfähigkeit bereits 2006; der Vortrag des Beklagten hierzu war unsubstantiiert. • Zahlungsindiz: Die Zahlung von 5.000 € und die Hinterlegung des Restbetrags sowie die vorhandene Arresthypothek sprechen dafür, dass dem Beklagten seine Verpflichtung bewusst war; eine Hinterlegung des gesamten Betrags hätte die Arrestvollziehung nach § 934 ZPO vermieden. • Erbenwirkung und Abtretung: Mit dem Tod der Erblasserin gingen Forderungen auf die Erben über; die Schwester hat ihre Ansprüche schriftlich an den Kläger abgetreten, sodass dieser zur Durchsetzung berechtigt ist. Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten als offensichtlich aussichtslos gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und macht sich die Überzeugungsbildung des Landgerichts zur Echtheit der Unterschrift zu eigen. Der Kläger hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Freigabe des beim Notar hinterlegten Betrags in Höhe von 11.117,69 € nebst Zinsen, weil ein formwirksames Schuldanerkenntnis vorliegt, die Unterschrift als echt anzusehen ist und die Zahlungshandlungen des Beklagten dessen Bewusstsein der Verpflichtung stützen. Die Einwendungen des Beklagten zur fehlenden Lesbarkeit seiner Schrift, körperlichen Behinderung und möglicher Demenz genügen nicht, um die Wirksamkeit des Anerkenntnisses oder seine Geschäftsfähigkeit im Februar 2006 zu erschüttern. Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.11.2013 gegeben; es wird ihm nahegelegt, die Berufung zurückzunehmen, um Kosten zu sparen.