Beschluss
13 WF 13/14
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vergleich zwischen den Parteien führt nicht zur Aufhebung einer zuvor ergangenen gerichtlichen Kostenentscheidung gegenüber der Staatskasse; eine Kostenübernahme im Vergleich wirkt nur zwischen den Parteien.
• Bei Verfahrenskostenhilfe kann die Staatskasse die Haftung des Gegeners des Verfahrenskostenhilfe-Beziehenden geltend machen; dies wird durch einen parteiigen Vergleich grundsätzlich nicht verhindert.
• Kann der Gegner nur aufgrund des Vergleichs für Gerichtskosten herangezogen werden, sind überzahlte Gerichtskosten nicht im Wege der Kostenfestsetzung vom Verfahrenskostenhilfe-Beziehenden zurückzufordern, sondern allenfalls von der Justizkasse erstattbar.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung gegen Verfahrenskostenhilfe-Beziehende nach Vergleich: nur begrenzte Haftung • Ein Vergleich zwischen den Parteien führt nicht zur Aufhebung einer zuvor ergangenen gerichtlichen Kostenentscheidung gegenüber der Staatskasse; eine Kostenübernahme im Vergleich wirkt nur zwischen den Parteien. • Bei Verfahrenskostenhilfe kann die Staatskasse die Haftung des Gegeners des Verfahrenskostenhilfe-Beziehenden geltend machen; dies wird durch einen parteiigen Vergleich grundsätzlich nicht verhindert. • Kann der Gegner nur aufgrund des Vergleichs für Gerichtskosten herangezogen werden, sind überzahlte Gerichtskosten nicht im Wege der Kostenfestsetzung vom Verfahrenskostenhilfe-Beziehenden zurückzufordern, sondern allenfalls von der Justizkasse erstattbar. Die Antragstellerin (Verfahrenskostenhilfe bewilligt, mit Ratenvereinbarung) nahm den Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Ein Versäumnisbeschluss verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung und war kostenpflichtig; gegen diesen legte der Antragsgegner Einspruch ein. Im Termin einigten sich die Parteien am 21.05.2013 und vereinbarten im Vergleich die Aufhebung der Kosten gegeneinander. Die Justizkasse erhielt von dem Antragsgegner eine Zahlung über die gesamten Gerichtskosten; die Rechtspflegerin setzte daraufhin auf Antrag des Antragsgegners die Hälfte der Kosten gegen die Antragstellerin fest. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss ein mit dem Einwand, Verfahrenskostenhilfe verhindere die Festsetzung. Das Amtsgericht wies den Antrag zum Teil zu; der Senat prüfte die Zulässigkeit und die rechtlichen Voraussetzungen der Kostenfestsetzung. • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde: Die Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt und statthaft (§§113 Abs.1 FamFG, 104 Abs.3, 567 ff. ZPO). • Grundsatz: Ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich regelt die Kosten nur inter partes; er hebt eine zuvor ergangene gerichtliche Kostenentscheidung gegenüber der Staatskasse nicht auf (§25 S.1 FamGKG/§30 S.1 GKG). • Sonderrecht der Verfahrenskostenhilfe: Verfahrenskostenhilfebewilligung verhindert nicht generell, dass die Staatskasse eine Zweitschuldnerhaftung des Gegners geltend macht; §26 Abs.3 FamGKG schränkt dies nur ein, wenn der Verfahrenskostenhilfe-Beziehende Entscheidungsschuldner i.S. des §24 Nr.1 FamGKG ist. • Schutz vor Umgehung der Kostenfreiheit: Die Vorschriften dienen dazu, Kostentragungsvereinbarungen zulasten der Staatskasse zu vermeiden; Parteien mit Verfahrenskostenhilfe dürfen nicht durch Vergleich die Lage der Staatskasse verschlechtern. • Konsequenz für Zahlungen und Erstattungen: Soweit der Antragsgegner allein aufgrund des Vergleichs und nicht mehr kraft einer rechtskräftigen Kostenentscheidung herangezogen werden kann, sind ihm von der Gegenpartei geleistete Zahlungen nicht im Wege der Kostenfestsetzung zu erstatten; Überzahlungen sind von der Justizkasse zu erstatten. • Anwendung auf den konkreten Fall: Der Versäumnisbeschluss war nicht rechtskräftig wegen Einspruchs und des anschließenden Vergleichs; deshalb konnte die Haftung des Antragsgegners nur aus dem Vergleich resultieren, und dieser verpflichtet ihn lediglich zur Hälfte der Gerichtskosten. • Rechtsfolge: Die von dem Antragsgegner geforderte hälftige Erstattung gegen die Antragstellerin war insoweit unzulässig, als ihm diese Kosten unter Missachtung der verfahrenskostenhilferechtlichen Regelungen in Rechnung gestellt worden waren. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin war erfolgreich: Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lahnstein vom 14.11.2013 wurde aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 249 € festgesetzt. Begründend stellte der Senat fest, dass der Versäumnisbeschluss nicht rechtskräftig geworden ist und die einzige Grundlage für eine Haftung des Antragsgegners der Vergleich ist, der ihn nur zur Hälfte der Gerichtskosten verpflichtet. Die hiervon überzahlten Beträge kann der Antragsgegner nicht per Kostenfestsetzung von der Verfahrenskostenhilfe-Beziehenden zurückverlangen; allenfalls kommt eine Erstattung durch die Justizkasse in Betracht.