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Beschluss

3 U 767/13

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2014:0114.3U767.13.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2013 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe 1 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. 2 Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 14.11.2013 (GA 206 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.01.2014 (GA 226 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. 3 Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss in Übereinstimmung mit dem Landgericht dargelegt, dass der Kläger nicht hinreichend dargetan habe, dass die Beklagten falsche Einkommenssteuerklärungen angefertigt und eingereicht haben, obwohl er die Beklagten über die relevanten Änderungen informiert habe. Es sei vom Kläger nicht dezidiert vorgetragen worden, wann er gemeinsam mit seiner Ehefrau den Beklagten zu 2. alle relevanten Unterlagen, wie Lohnsteuerkarten, Schreiben des Arbeitgebers, Gehaltsabrechnungen vorgelegt habe. Auch habe er nicht substantiiert dargelegt, wann er mit dem Beklagten zu 2. konkrete Gespräche über die Änderung seiner steuerlichen Situation geführt haben will. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Vortrag des Klägers, er habe dem Beklagten zu 2. alle Unterlagen vorgelegt, in Widerspruch zu dem Inhalt des Schreibens vom 29.06.2010 (Anlage K 6, GA 73) steht. Denn dort wird den Beklagten der Vorwurf unterbreitet, keine Änderungen abgefragt zu haben. Der Senat hat diesbezüglich ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der Berufung (BB 3, GA 196) unerheblich sei, dass in erster Instanz unstreitig dieses Schreiben von dem Beklagten zu 2) zur Weiterreichung an den Haftpflichtversicherer der Beklagten vorformuliert worden sei. Denn der Kläger habe dieses Schreiben unterschrieben und müsse sich dessen Inhalt entgegenhalten lassen. 4 Der Kläger rügt nunmehr in seinem dem Hinweisbeschluss des Senats widersprechenden Schriftsatz ohne Erfolg, dass der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Anforderungen an die Darlegungslast überzogen habe. Entgegen der Auffassung der Berufung lässt sich der von ihr zitierten Entscheidung des BGH (Beschluss vom 09.02.2009 - II ZR 77/08 - NJW 2009, 2137 = WM 2009, 1154) nicht entnehmen, dass der Kläger die von ihm, wie dargestellt, geforderten Unterlagen nicht einzureichen habe. Der BGH führt aus, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Partei ihrer Darlegungslast genüge, wenn sie Tatsachen vortrage, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet seien, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich sei, wie wahrscheinlich die Darstellung sei, und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien bestehe. Der Pflicht zur Substantiierung sei mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen könne, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt seien (BGH, Beschluss vom 09.02.2009 - II ZR 77/08 -NJW 2009, 2137 =WM 2009, 1154; Urteil vom 27.07.2005 - II ZR 199/03, WM 2005, 1847, 1848; Beschluss vom 21.05 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524). 5 Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Vortrags sind nicht überzogen. Der Angriff, das Landgericht habe ein Beweisangebot dazu übergangen, dass er zur Vorbereitung der jährlichen Steuerklärungen zusammen mit seiner Ehefrau die Beklagten aufgesucht habe und steuerlich relevante Unterlagen übergeben habe, verfängt nicht. Denn dazu hätte der Kläger konkret vortragen müssen, wann er mit dem Beklagten zu 2. konkrete Gespräche über die Änderung seiner steuerlichen Situation geführt haben will und alle relevanten Unterlagen, wie Lohnsteuerkarten, Schreiben des Arbeitgebers, Gehaltsabrechnungen vorgelegt habe. Mangels hinreichend dezidierten Vortrags hat kein - so die Berufung - abgrenzbarer und konkreter Lebenssachverhalt vorgelegen, der einer Beweisaufnahme zugänglich gewesen wäre. 6 Wie der Senat bereits in seinem vorbezeichneten Hinweisbeschluss ausgeführt hat, ist entscheidend, dass der Kläger in den Steuerklärungen der streitbefangenen Jahre 1998 bis 2006 die Rückseite der Anlage N (Anlage B1, GA 38) „Werbungskosten - Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ ausgefüllt hat. Dort ist der Ort der Arbeitsstätte entweder mit H. oder S. bezeichnet worden. Auch sind die Zahl der Fahrten mit 180 Tagen angegeben worden. Die Spalte für die einfache Entfernung ist zunächst mit 78 km und sodann für den Arbeitsort S. mit 110 km angegeben worden. Jede dieser Erklärungen ist dem Kläger und seiner Ehefrau mit der Bitte zugesandt worden, die Angaben und Erklärungen auf eventuelle Unstimmigkeiten zu überprüfen. Der Kläger hätte Gelegenheit gehabt, diesbezüglich Bedenken zu äußern. Er hätte darlegen können, dass er von seinem Wohnsitz keine Fahrten mehr zu seiner Arbeitsstätte in H. oder S. ausgeführt hat, sondern von seinem Wohnsitz in W. unmittelbar zu seinen Kunden gefahren ist. Indem der Kläger weiterhin in seiner Steuererklärung die Fahrten zu seiner Arbeitsstätte in Ansatz gebracht hat, hat er vorsätzlich Steuern hinterzogen. 7 Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Vortrag des Klägers, dem Beklagten zu 2) alle Unterlagen überreicht zu haben, in Widerspruch zu seinem Schreiben vom 29.06.2010 (Anlage K 6, GA 73) steht. Denn dort wird seitens des Klägers dem Beklagten zu 2) der Vorwurf unterbreitet, keine Änderungen abgefragt zu haben. 8 Der Umstand, dass der Beklagte zu 2) dem Kläger ein Schreiben zur Vorlage bei der Vermögenshaftpflichtversicherung vorformuliert hat, ist kein Indiz dafür, dass diese selbst von einer Haftung und von einem schadensauslösenden Ereignis ausgegangen sind. Werden vom Mandanten Ansprüche gegenüber seinem Steuerberater geltend gemacht, ist dieser bereits aus versicherungsrechtlichen Gründen verpflichtet, umgehend seine Haftpflichtversicherung in Kenntnis zu setzen, damit diese rechtzeitig die Möglichkeit hat, sich mit dem Vorgang zu befassen und etwaige Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zu veranlassen. Unabhängig davon ist der Kläger auch nicht dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten, wonach der Beklagte zu 2) den Vorwurf des Klägers in dem Schreiben vom 29.06.2010 so formuliert habe, wie er vom Kläger geltend gemacht worden war. 9 Im Übrigen nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug. 10 Die Berufung des Klägers war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 12 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.880,00 € festgesetzt.