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Beschluss

2 Ss 36/14

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nach § 318 StPO grundsätzlich zulässig, aber nur wenn die erstinstanzlichen Feststellungen hinreichend die Tat und Schuld darstellen. • Eine weitergehende Beschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung kann nur wirksam sein, wenn dieser Beschwerdepunkt rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft werden kann. • Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob erklärte Berufungsbeschränkungen wirksam sind; ist die Beschränkung zu Unrecht für wirksam erachtet worden, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung. • Treffen das Berufungsgericht gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil widersprüchliche oder darüber hinausgehende Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen oder Tatgeschehen, verletzt dies die innere Widerspruchsfreiheit der Gesamtentscheidung und kann die Wirksamkeit der Beschränkung aufheben. • Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann auf rechtsfehlerhaften Feststellungen beruhen, insbesondere wenn das Berufungsgericht unzulässige Widersprüche zu rechtskräftigen Schuldfeststellungen aufnimmt.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Beschränkung der Berufung auf Bewährungsfrage führt zur Aufhebung • Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nach § 318 StPO grundsätzlich zulässig, aber nur wenn die erstinstanzlichen Feststellungen hinreichend die Tat und Schuld darstellen. • Eine weitergehende Beschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung kann nur wirksam sein, wenn dieser Beschwerdepunkt rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft werden kann. • Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob erklärte Berufungsbeschränkungen wirksam sind; ist die Beschränkung zu Unrecht für wirksam erachtet worden, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung. • Treffen das Berufungsgericht gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil widersprüchliche oder darüber hinausgehende Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen oder Tatgeschehen, verletzt dies die innere Widerspruchsfreiheit der Gesamtentscheidung und kann die Wirksamkeit der Beschränkung aufheben. • Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann auf rechtsfehlerhaften Feststellungen beruhen, insbesondere wenn das Berufungsgericht unzulässige Widersprüche zu rechtskräftigen Schuldfeststellungen aufnimmt. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Neuwied wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Tat betrifft das Einschlitzen von Planen an Lkw auf einem Raststättenparkplatz und das Abnehmen von mindestens 25 Kisten Bekleidung; ein Teil der Beute wurde in einem Gebüsch zwischengelagert und nach Angaben des Angeklagten offenbar verloren. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein, beschränkte diese jedoch auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen ausdrücklich auf die Frage der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Die Berufungskammer hob die Bewährungsentscheidung auf und nahm ergänzende Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen, Vorstrafen und Tatparallelen vor. Der Angeklagte legte Revision ein; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Verwerfung der Revision. • Prüfung der Berufungsbeschränkung: § 318 StPO erlaubt Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch, wenn erstinstanzliche Feststellungen hinreichend sind; diese Voraussetzung war hier erfüllt, weshalb die erste Stufe der Beschränkung wirksam war. • Zweite Stufe der Beschränkung (nur Bewährungsfrage): Das Berufungsgericht durfte den Beschwerdepunkt nur dann isoliert prüfen, wenn die Prüfung losgelöst vom nicht angefochtenen Teil möglich und die Gesamtentscheidung widerspruchsfrei bleibt. • Die Strafkammer hat jedoch gegenüber den erstinstanzlichen Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen und zur Finanzierung der Unternehmensgründung abweichende, widersprüchliche Feststellungen getroffen; dadurch wurde die innere Widerspruchsfreiheit der Gesamtentscheidung verletzt. • Die Strafkammer hat zudem in der Beurteilung der Bewährungsfrage Feststellungen getroffen, die mit den rechtskräftigen Schuldfeststellungen (insbesondere dem möglichen Verlust der Beute nach Zwischenlagerung) in Widerspruch stehen; solche Feststellungen waren ihr wegen Teilrechtskraft verwehrt. • Die Strafkammer hat darüber hinaus bei der Beweiswürdigung Denkgesetze verletzt, indem sie etwa ohne Angaben zur Größe der Kartons annahm, diese könnten nicht in einen Kombi geladen worden sein. • Folge: Die Berufungsbeschränkung auf die Bewährungsfrage war in der zweiten Stufe unwirksam und die darauf gestützte Versagung der Strafaussetzung beruht auf rechtsfehlerhaften Feststellungen; daher Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 354 Abs.4 StPO. Das Urteil der Berufungskammer vom 27.01.2014 wird im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen. Begründung: Die Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft war zwar auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt wirksam, nicht jedoch insoweit, als die Berufungskammer innerhalb dieses Rechtsfolgenausspruchs allein die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung geprüft und hierzu eigene, mit den rechtskräftigen erstinstanzlichen Feststellungen widersprechende Feststellungen getroffen hat. Dadurch ist die innere Widerspruchsfreiheit der Gesamtentscheidung verletzt und die Versagung der Bewährung beruht auf rechtsfehlerhaften Annahmen und fehlerhafter Beweiswürdigung. Die Aufhebung dient der Ermöglichung einer widerspruchsfreien, vollständigen und rechtlich zulässigen Neubeurteilung von Strafart, Strafhöhe und der Bewährungsfrage.