Beschluss
13 WF 293/14
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für minderjährige Zeugen sind fehlende Verstandesreife und (voraussichtliche) Aussagebereitschaft erforderlich.
• Bei fehlender Einsichtsfähigkeit des Kindes kann dessen gesetzlicher Vertreter nicht über Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 Abs. 2 S.1 StPO entscheiden; in diesem Fall kommt die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft in Betracht.
• Die Einschätzung der (fehlenden) Verstandesreife durch die Staatsanwaltschaft ist für das Familiengericht maßgeblich, sofern sie nicht offenkundig unbegründet ist.
• Das Jugendamt kann als Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn keine konkrete, ungeeignete Person benannt wird und seine sachliche und personelle Eignung nicht in Zweifel steht.
• Der Wirkungskreis der Ergänzungspflegschaft darf pauschal die typischen Entscheidungen für die Zeugen-/Verletztenstellung der Kinder erfassen.
Entscheidungsgründe
Ergänzungspflegschaft bei minderjährigen Zeugen: Voraussetzungen und Auswahl des Pflegers • Zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für minderjährige Zeugen sind fehlende Verstandesreife und (voraussichtliche) Aussagebereitschaft erforderlich. • Bei fehlender Einsichtsfähigkeit des Kindes kann dessen gesetzlicher Vertreter nicht über Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 Abs. 2 S.1 StPO entscheiden; in diesem Fall kommt die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft in Betracht. • Die Einschätzung der (fehlenden) Verstandesreife durch die Staatsanwaltschaft ist für das Familiengericht maßgeblich, sofern sie nicht offenkundig unbegründet ist. • Das Jugendamt kann als Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn keine konkrete, ungeeignete Person benannt wird und seine sachliche und personelle Eignung nicht in Zweifel steht. • Der Wirkungskreis der Ergänzungspflegschaft darf pauschal die typischen Entscheidungen für die Zeugen-/Verletztenstellung der Kinder erfassen. Die Staatsanwaltschaft Koblenz ermittelte gegen die Mutter wegen des Verdachts der Misshandlung ihrer Kinder A (2005) und B (2003). Die Mutter hatte zuletzt Teile der elterlichen Sorge verloren. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Neuwied eine Ergänzungspflegschaft an und bestellte das Jugendamt als Ergänzungspfleger für einen weiten Wirkungskreis, insbesondere zur Entgegennahme von Zeugenladungen, Ausübung von Zeugnisverweigerungs- und Untersuchungsverweigerungsrechten, Entbindung von Ärzten von der Schweigepflicht, Zustimmung zu Untersuchungen sowie zur Nebenklage. Die Mutter legte Beschwerde ein und beantragte ersatzweise die Bestellung eines außenstehenden Dritten als Pfleger. • Rechtliche Grundlagen und Prüfmaßstab: Entscheidend sind § 52 Abs. 2 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht minderjähriger Kinder), §§ 58 ff. FamFG (Beschwerde), § 1779 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1797 Abs. 2 BGB (Auswahl des Pflegers) sowie § 81c Abs. 3 StPO (Untersuchungsverweigerung). • Fehlende Verstandesreife und Aussagebereitschaft: Minderjährige dürfen nach § 52 Abs. 2 S.1 StPO nur vernommen werden, wenn sie aussagebereit sind und der gesetzliche Vertreter zustimmt; ist der Vertreter Beschuldigter, kann er dies nicht entscheiden (§ 52 Abs. 2 S.2 StPO). Eine Ergänzungspflegschaft ist daher nur angezeigt, wenn das Kind mangelnde Verstandesreife und zugleich zumindest voraussichtliche Aussagebereitschaft aufweist. • Beurteilung im Einzelfall: Die Staatsanwaltschaft hatte die mangelnde Verstandesreife altersbedingt dargelegt; dies ist nicht offensichtlich unbegründet und damit für das Familiengericht maßgeblich. Hinweise auf frühere Äußerungen der Kinder gegenüber dem Jugendamt begründen eine hinreichende Prognose der grundsätzlichen Aussagebereitschaft. • Auswahl des Pflegers: Nach § 1779 Abs.2 BGB hat das Gericht eine geeignete Person zu wählen; ohne konkrete benannte Alternative war die Auswahl des Jugendamts als Ergänzungspfleger sachgerecht, da dessen Sachkunde nicht in Frage gestellt wurde und das Amt keine Maßnahmen gegen die Mutter, sondern ausschließlich die prozessuale Wahrnehmung der Interessen der Kinder wahrzunehmen hat. • Umfang der Pflegschaft: Der pauschale Wirkungskreis erfasst in diesem Verfahrensstadium die typischen Entscheidungen, die einer Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedürfen; dies ist verfahrensgerecht und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 27.12.2013 wird zurückgewiesen. Die Ergänzungspflegschaft ist rechtmäßig, weil die Staatsanwaltschaft eine fehlende Verstandesreife der Kinder schlüssig darlegte und zugleich Anhaltspunkte für deren grundsätzliche Aussagebereitschaft vorliegen, so dass die Einsetzung eines Ergänzungspflegers angezeigt war. Die Auswahl des Jugendamtes als Ergänzungspfleger war nach Abwägung der Eignung und mangels Benennung einer konkreten, geeigneteren Person sachgerecht. Der bestellte Wirkungskreis der Pflegschaft ist in der prozessualen Situation pauschal zulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin; der Beschwerdewert wurde auf 3.000,00 € festgesetzt.