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Beschluss

2 SsBs 14/14

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG ist das einmonatige Regelfahrverbot gemäß § 25 Abs.1 S.2 StVG i.V.m. § 4 Abs.3 BKatV grundsätzlich anzuordnen. • Vom Regelfahrverbot darf nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen abgesehen werden; berufliche Nachteile allein genügen nicht, es sei denn, es droht der unabwendbare Verlust der Existenz. • Will der Betroffene wegen drohender Kündigung vom Fahrverbot verschont bleiben, bedarf es einer besonders eingehenden, auf überprüfbaren Tatsachen beruhenden Begründung und in der Regel der Vernehmung des Arbeitgebers als Zeugen.
Entscheidungsgründe
Strenge Anforderungen bei Absehen vom Regelfahrverbot nach § 24a StVG • Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG ist das einmonatige Regelfahrverbot gemäß § 25 Abs.1 S.2 StVG i.V.m. § 4 Abs.3 BKatV grundsätzlich anzuordnen. • Vom Regelfahrverbot darf nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen abgesehen werden; berufliche Nachteile allein genügen nicht, es sei denn, es droht der unabwendbare Verlust der Existenz. • Will der Betroffene wegen drohender Kündigung vom Fahrverbot verschont bleiben, bedarf es einer besonders eingehenden, auf überprüfbaren Tatsachen beruhenden Begründung und in der Regel der Vernehmung des Arbeitgebers als Zeugen. Der Betroffene fuhr am 30. Mai 2013 mit 0,26 mg/l Atemalkohol. Das Polizeipräsidium setzte mit Bußgeldbescheid 500 Euro Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot fest; der Einspruch des Betroffenen wurde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Amtsgericht Trier erhöhte die Geldbuße auf 800 Euro und sah aus, nach eigenen Angaben, außer Acht vom Fahrverbot, weil der Betroffene als Berufskraftfahrer bei der Firma W. sonst sofort gekündigt würde. Das Amtsgericht stützte dies auf eine Bescheinigung des Arbeitgebers, wonach aus betriebsbedingten Gründen kein Urlaub innerhalb von vier Monaten möglich sei. Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde ein mit der Rüge unzureichender Feststellungen zum Absehen vom Regelfahrverbot. • Rechtsbeschwerde ist statthaft und wirksam beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 79 Abs.3 OWiG). • Für Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG ist gemäß § 25 Abs.1 S.2 StVG i.V.m. § 4 Abs.3 BKatV in der Regel ein Fahrverbot von einem Monat anzuordnen; Absehen nur in außergewöhnlichen Fällen. • Berufliche Nachteile allein rechtfertigen kein Absehen; es muss der gründlich nachgewiesene drohende Verlust der Existenz bzw. eine Härte außergewöhnlicher Art vorliegen. • Leistungsfähige Begründungserfordernisse: Das Gericht hat besonders eingehend und ausschließlich auf Tatsachen gestützt darzulegen, warum ein Fahrverbot unzumutbar wäre; Arbeitgeberbescheinigungen bedürfen kritischer Prüfung und in der Regel der zeugenschaftlichen Vernehmung des Arbeitgebers. • Im vorliegenden Fall stützt das Amtsgericht das Absehen vom Fahrverbot lediglich auf eine unkonkrete Arbeitgeberbescheinigung ohne darlegbare Prüfung der tatsächlichen Gründe, ohne Feststellungen zur Rechtsdurchsetzbarkeit einer Kündigung und ohne Prüfung einer Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten. • Wegen dieser Rechtsfehlern verletzen die Urteilsgründe § 25 Abs.1 S.2 StVG i.V.m. § 4 Abs.3 BKatV und die Anforderungen an die Beweiswürdigung; der Rechtsfolgenausspruch ist aufzuheben. • Mangels abschließender Feststellungen verweist der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück und weist auf die Notwendigkeit der Vernehmung des Arbeitgebers hin, sofern der Betroffene die Gefährdung seines Arbeitsplatzes behauptet. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; der Rechtsfolgenausspruch des Urteils des Amtsgerichts Trier vom 26.11.2013 wird aufgehoben. Das Amtsgericht hat unzureichend begründet und abschließend festgestellt, dass das gesetzliche Regelfahrverbot ausnahmsweise nicht zu verhängen sei; die bloße Arbeitgeberbescheinigung wurde nicht kritisch geprüft und eine Vernehmung des Arbeitgebers unterblieb. Deshalb ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch einschließlich der Geldbuße wegen Wechselwirkung mit dem Fahrverbot aufzuheben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Trier zurückverwiesen, wobei das Gericht die besonderen Anforderungen an Feststellungen, Beweisaufnahme und Prüfung arbeitsrechtlicher Durchsetzbarkeit einer Kündigung zu beachten hat.