Urteil
12 U 1419/12
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Schriftform des § 550 BGB ist gewahrt, wenn aus der Urkunde für einen Rechtsnachfolger erkennbar ist, welcher Vertragspartner und welches Vertragsverhältnis gemeint sind, auch wenn nicht sämtliche Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft unterschrieben haben.
• Zweifel an der Vollständigkeit der Urkunde entstehen nur, wenn aus Rubrum oder Inhalt der Urkunde der Eindruck der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit entsteht; fehlende Unterschriften betreffen primär die Wirksamkeit der Vertretung, nicht die Form.
• Die erstmalige Erhebung einer neuen Rechtsbehauptung nach Schluss der mündlichen Verhandlung kann als verspätet abgewiesen werden.
• Die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen; Revision wird zugelassen, weil die Rechtsprechung des BGH abweichen könnte.
Entscheidungsgründe
Formwirksamkeit von Mietvertragsverlängerungen nach § 550 BGB trotz fehlender Vorstandsunterschriften • Die Schriftform des § 550 BGB ist gewahrt, wenn aus der Urkunde für einen Rechtsnachfolger erkennbar ist, welcher Vertragspartner und welches Vertragsverhältnis gemeint sind, auch wenn nicht sämtliche Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft unterschrieben haben. • Zweifel an der Vollständigkeit der Urkunde entstehen nur, wenn aus Rubrum oder Inhalt der Urkunde der Eindruck der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit entsteht; fehlende Unterschriften betreffen primär die Wirksamkeit der Vertretung, nicht die Form. • Die erstmalige Erhebung einer neuen Rechtsbehauptung nach Schluss der mündlichen Verhandlung kann als verspätet abgewiesen werden. • Die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen; Revision wird zugelassen, weil die Rechtsprechung des BGH abweichen könnte. Die Klägerin verlangte Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen und berief sich darauf, dass befristete Mietverträge wegen fehlender Schriftform unwirksam und damit kündbar seien. Das ursprüngliche Mietverhältnis war 1999 befristet und mehrfach durch Nachträge verlängert worden; die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, in den Urkunden sind Vertreter und Unterschriften unterschiedlich bezeichnet. Die Klägerin rügte die Formmängel der Nachträge und bestritten insbesondere die Echtheit und Vertretungsmacht einzelner Unterzeichner. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein mit dem Ziel, Räumung bis spätestens 31.12.2013 zu erwirken. Der Senat hörte den Geschäftsführer der Beklagten und wertete Kopien und Rubrumsangaben; das Vorbringen zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften wurde erst nach der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; die Kündigungen und die behauptete Befristung führten nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses. • Die ursprüngliche Befristung und die Nachträge entsprechen dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB, weil das Mietobjekt und der Vertragsbezug hinreichend bestimmt und die Unterschriften in ihrer Gesamtschau nicht den Eindruck einer unvollständigen Urkunde erwecken. • Bei der Prüfung der Form ist zwischen Formwirksamkeit und der materiellen Wirksamkeit der Vertretung zu trennen; ob ein Unterzeichner tatsächlich vertretungsbefugt ist, betrifft die Wirksamkeit, nicht aber die Wahrung der Schriftform. • Unterschiede zur BGH-Rechtsprechung (BGH XII ZR 86/07) werden bejaht: Der Senat sieht in seinem Ergebnis keinen Widerspruch zur Schutzfunktion des § 550 BGB, weil hier keine Anhaltspunkte für eine unvollständige Urkunde vorliegen. • Der zweite Nachtrag vom 05./09.03.2007 ist formwirksam; spätere klarstellende Urkunden sind nur deklaratorisch. • Das erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument eines Verstoßes gegen § 20 GWB wurde als verspätet verworfen. • Die Nebenentscheidungen über Kosten und Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711, 709 ZPO; die Revision wurde zur Klärung der möglichen Abweichung von BGH-Rechtsprechung zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Mietverhältnis ist aufgrund formwirksamer Nachträge bis mindestens zum 30.11.2018 verlängert; die Klägerin kann daher die begehrte Räumung nicht durchsetzen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Revision wird zugelassen, um die mögliche Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu klären.