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Beschluss

1 Ws 301/14

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2014:0707.1WS301.14.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Koblenz gegen den Beschluss der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Mai 2014 wird als unbegründet verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 In dem der vorliegenden Kostensache zugrundeliegenden Strafverfahren wurden zwei deutschen und zwei der deutschen Sprache nicht mächtigen albanischen Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 23. August 2013 (Bl. 630 d. A.) unterschiedliche Betäubungsmitteldelikte bzw. Beihilfehandlungen vorgeworfen. 2 Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 hat die Vorsitzende der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz - nach Eröffnung des Hauptverfahrens - Hauptverhandlungstermine auf den 26. und 27. November 2013, 4. und 20. Dezember 2013 und 13., 17. und 23. Januar 2014 bestimmt und unter anderem - ohne weitere Zusätze - die Ladung eines Dolmetschers für die albanische Sprache bei dem weiteren Beteiligten verfügt. Im Verhandlungstermin vom 26. November 2013 regte einer der Verteidiger die Hinzuziehung eines weiteren Dolmetschers an (Bl. 9 Protokollband). In der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2013 übersetzten zwei Dolmetscher des weiteren Beteiligten (Bl. 23 Protokollband) und in der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2013 ein Dolmetscher des weiteren Beteiligten (Bl. 45 Protokollband) auf Anordnung der Vorsitzenden simultan. 3 Mit Rechnung vom 9. Januar 2014 (Bl. 1236 d. A.) rechnete der weitere Beteiligte für die Dolmetscherleistungen in den Hauptverhandlungsterminen vom 4. und 20. Dezember 2013 insgesamt 2.044,94 € ab, wobei er den Stundensatz von 75 € für simultanes Dolmetschen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG zugrunde legte. 4 Der Kostenbeamte des Landgerichts Koblenz legte seinem Kostenansatz lediglich einen Stundensatz von 70 € für konsekutives Dolmetschen zugrunde und setzte daher 121,97 € vom geforderten Rechnungsbetrag ab. 5 Mit Schreiben vom 19. März 2014 (Blatt 1341 d. A.) beantragte der weitere Beteiligte die gerichtliche Festsetzung einer Dolmetschervergütung von 75 € pro Stunde für simultanes Dolmetschen. Dem widersprach der Bezirksrevisor des Landgerichts Koblenz in seiner Stellungnahme vom 27. März 2014 (Blatt 1345 d. A.). 6 Mit Beschluss vom 13. Mai 2014 (Bl. 1398 d. A.) hat die 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz die aus der Staatskasse zu entrichtende Vergütung an den weiteren Beteiligten unter Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung auf 2.044,94 € festgesetzt und dabei einen Stundensatz von 75 € angesetzt. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt, die zu Beginn der Hauptverhandlungstermine erfolgte Mitteilung über die erforderliche Art des Dolmetschens sei als im Voraus bei der Heranziehung mitgeteilte Art des Dolmetschens i. S. d. § 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG anzusehen. Weder dem Wortlaut des Gesetzes, noch der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass die Mitteilung über die Art des Dolmetschens bereits mit der Ladung erfolgen müsse. Dies sei auch nicht sachgerecht. 7 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Koblenz vom 16. Mai 2014 (Bl. 1405 d. A.). II. 8 Die Beschwerde des Bezirksrevisors, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (§§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG, 122 Abs. 1 GVG), ist zulässig (§ 4 Abs. 3 JVEG), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 9 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Strafkammer der Festsetzung der Vergütung der Dolmetscherleistungen des weiteren Beteiligten den Stundensatz für simultanes Dolmetschen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. JVEG in Höhe von 75 € zugrunde gelegt, da die Dolmetscher zu Beginn der Hauptverhandlungstermine vom Gericht zum simultanen Übersetzen veranlasst wurden. 10 Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. JVEG beträgt das Honorar des Dolmetschers für jede Stunde 70 € und, wenn er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen ist, 75 €, wobei maßgebend ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens ist. 11 Vorliegend enthielt zwar die schriftliche Ladung des Dolmetschers für die Termine am 4. und 20. Dezember 2013 keinerlei Hinweis auf die Art des Dolmetschens, während eine schriftliche Ladung des zweiten Dolmetschers für den Termin am 20. Dezember 2013 aus der Akte nicht nachzuvollziehen ist, so dass davon auszugehen ist, dass diese mündlich erfolgte, jedoch auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Art des Dolmetschens. Zu Beginn der Hauptverhandlungstermine teilte die Vorsitzende den Dolmetschern allerdings mit, dass simultan übersetzt werden soll. Dies ist ausreichend als „Mitteilung bei der Heranziehung im Voraus“ im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. JVEG. Eine solche Mitteilung bereits bei der Ladung des Dolmetschers ist zwar möglich, aber nicht zwingend. 12 Anspruchsauslösende Voraussetzung für eine Dolmetschervergütung ist nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 9 Abs. 3 JVEG die „Heranziehung“ des Dolmetschers durch das Gericht. Eine solche liegt in der staatlich-hoheitlichen Beanspruchung aufgrund einer Verfahrensnorm, wobei die einseitige Inanspruchnahme ohne Mitwirkung des Betroffenen am Heranziehungsakt ausreichend ist (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 1 JVEG Rn. 11). Dabei kommt es auf die Verwendung des Berechtigten, nicht aber auf die Form seiner Heranziehung an (Hartmann a.a.O.; Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 9 Rn. 5). Die Heranziehung kann daher formlos oder förmlich auf unterschiedlichste Weise erfolgen. Sie ist durch mündliche oder schriftliche Ladung ebenso möglich wie schlicht durch Vernehmung aus Anlass der Anwesenheit einer anspruchsberechtigten Person aus anderem Grund und ist auch dann gegeben, wenn eine Vernehmung der in Anspruch genommenen Person letztlich unterbleibt (Hartmann a. a. O.). 13 Eine förmliche Ladung ist danach nicht zwingend erforderlich. So ist der Dolmetscher nach § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG auch lediglich vom Gericht zuzuziehen, was ohne weiteres formlos erfolgen kann und eine Ladung nicht voraussetzt. Maßgebend bleibt danach die Heranziehung, die mit der Ladung nicht gleichzusetzen ist. 14 Die Heranziehung eines Zeugen beginnt bei Ladung zu einer Verhandlung nicht schon mit dem Zugang der Ladung, sondern erst mit dem Zeitpunkt, auf den er geladen ist (Binz/Dörndorfer, a.a.O., § 19 Rn. 11). Auch der Auftrag des Dolmetschers beginnt, wie der des Sachverständigen, der sein Gutachten mündlich in der Verhandlung erstattet, nicht schon mit Zugang der (nicht erforderlichen) Ladung, sondern erst mit dem Aufruf der Verhandlung (Binz/Dörndorfer, a.a.O., § 9 Rn. 26). 15 Dieser Zeitpunkt, d. h. der Beginn der Verhandlung, ist nach Auffassung des Senats auch als Ansatzpunkt für die bei der Heranziehung im Voraus zu erfolgende Mitteilung über die Art des Dolmetschens anzusehen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt steht selbst dem förmlich geladenen aber kurzfristig abgeladenen Dolmetscher kein Honorar, sondern unter den in § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG genannten, eng begrenzten Voraussetzungen nur eine Ausfallentschädigung zu, so dass es nur auf den Beginn des Auftrages ankommen kann. Dies erscheint auch sachgerecht, denn die Frage der Art des Dolmetschens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (z. B. von den teilweise oder gar nicht vorhandenen Deutschkenntnissen eines Angeklagten) und kann vom Vorsitzenden oft erstmals zu Beginn der Hauptverhandlung erkannt und beurteilt werden. Ein Festhalten an einer einmal im Vorfeld der Verhandlung mitgeteilten Art des Dolmetschens oder der im Vorfeld unterlassenen Mitteilung (mit der Folge, dass eine Vergütung mangels ausdrücklicher Mitteilung nicht in Betracht käme) würde im Hinblick darauf zu ungerechtfertigten und nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlungen führen: Denn der geladene Simultandolmetscher könnte den höheren Stundensatz abrechnen, auch wenn sich zu Beginn der Hauptverhandlung herausstellt, dass eine Simultanübersetzung nicht erforderlich ist und tatsächlich nicht durchgeführt wird, selbst wenn das Gericht eine solche ausdrücklich ablehnt, während der als Konsekutivdolmetscher oder ohne Zusatz geladene Dolmetscher unabhängig von der ausdrücklichen Aufforderung des Gerichts zum simultanen Übersetzen auf den niedrigeren Stundensatz beschränkt bliebe. Es ist kein sachlicher Grund für eine solche Ungleichbehandlung zu erkennen (vgl. auch Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl., § 9 Rn. 7, die im Ergebnis allerdings die Gegenmeinung vertreten). Dementsprechend wird überzeugend in der Literatur vertreten, dass dem Gericht eine jederzeitige Änderung der Art der Heranziehung dadurch möglich wäre, dass es den Dolmetscher aus der Heranziehung zu konsekutivem Dolmetschen entlässt und ihn sogleich wieder zu simultanem Dolmetschen heranzieht (Binz/Dörndorfer, a.a.O., § 9 Rn. 26). Maßgebend kann daher nur die bei Auftragsbeginn, d. h. zu Beginn der Verhandlung, im Voraus, mithin vor der Leistungserbringung, zu erfolgende Mittteilung über die Art des Dolmetschens durch das Gericht sein. 16 Auch der Willen des Gesetzgebers steht dem im Hinblick auf die Gesetzesgenese nicht entgegen. Mit der in § 9 JVEG erstmals eingeführten ausdrücklichen Aufnahme einer Regelung zur Dolmetschervergütung hat der Gesetzgeber in dem neuen, ab 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (1. Kostenmodernisierungsgesetz) die Absicht verfolgt, Dolmetscher für ihre Dienste leistungsgerecht zu vergüten (BT-Drucksache 15/1971 Seite 2 und 142). Grund für die Einführung der ursprünglich nicht vorhandenen zwei Vergütungsstufen nach der Art des Dolmetschens (konsekutiv oder simultan) ab 1. August 2013 war nach dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) die Ausrichtung an den Ergebnissen einer vom Bundesministerium eingeholten Marktanalyse, wonach die Preisgestaltung des freien Marktes eine höhere Vergütung für Simultandolmetschen aufzeigte (BT-Drucksache 17/11471 S. 145, 261). Im Gesetzgebungsverfahren wurde auf Bedenken des Bundesrats, hinsichtlich praktischer Probleme bei der klaren Einordnung und Trennung im Voraus schon bei Auftragserteilung, und da in der Gerichtspraxis eine strenge Trennung der beiden Dolmetscherarten nicht stattfinde (BT-Drucksache 17/11471 S. 323), durch die Bundesregierung die ergänzende Gesetzesformulierung aufgenommen, dass „maßgebend au ss c h l ie ßl i ch die bei der Heranziehung im V o ra u s mitgeteilte Art des Dolmetschens“ sein soll. Mit dieser Formulierung sollte erreicht werden, dass der Stundensatz grundsätzlich 70 Euro beträgt und nur dann 75 Euro, wenn die Heranziehung ausdrücklich für simultanes Dolmetschen erfolgt ist (BT-Drucksache 17/11471 S. 354). 17 Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es damit nicht auf die tatsächlich geleistete Art des Dolmetschens ankommen, sondern auf die ausdrückliche und vorherige gerichtliche Bestimmung, so dass es dem Gericht, entsprechend den Anforderungen im konkreten Verfahren, obliegen soll, eine leistungsgerechte Vergütung für das als anspruchsvoller angesehene Simultandolmetschen festzulegen. Dadurch soll vermieden werden, dass ein Dolmetscher durch eigenmächtiges simultanes Dolmetschen einen höheren Vergütungsanspruch erhält. Zudem wurde ein RegelAusnahme-Verhältnis geschaffen, wonach ohne ausdrückliche Bestimmung durch das Gericht, d. h. wenn der Wille des Gerichts nicht deutlich und eindeutig zum Ausdruck gekommen ist, lediglich der niedrigere Stundensatz gezahlt wird. Zudem wurde die Möglichkeit einer nachträglichen (also nach Leistungserbringung getroffenen) Bestimmung oder Abänderung ausgeschlossen. Das Erfordernis einer Vorausbestimmung bei der Ladung ergibt sich daraus aber ebenso wenig wie der Zeitpunkt der Heranziehung. Auch ist danach nicht ersichtlich, dass eine einmal vom Gericht mitgeteilte Entscheidung über die Art des Dolmetschens zumindest bis zum Auftragsbeginn, d. h. bis zur Leistungserbringung, nicht abänderbar wäre. 18 Aus den vorgenannten Gründen ist eine Mitteilung des Gerichts über die Art des Dolmetschens bei Beginn der Verhandlung ausreichend. 19 Es bleibt daher vorliegend bei dem Stundensatz in Höhe von 75 € für simultanes Dolmetschen. III. 20 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 4 Abs. 8 JVEG.