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Urteil

3 U 1462/12

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer zweigliedrigen GbR kann ein Mitgesellschafter durch analoges Anwenden von § 737 S.1 BGB i.V.m. § 140 Abs.1 S.2 HGB ein Übernahmerecht erhalten, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält. • Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist auch ohne Einhaltung vertraglicher Kündigungsfristen möglich, wenn in der Person des auszuschließenden Gesellschafters Umstände vorliegen, die die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar machen. • Zur Annahme eines wichtigen Grundes sind strenge Anforderungen zu stellen; die Heilung der Störung darf nicht möglich erscheinen und die überwiegende Verursachung des Zerwürfnisses durch den Auszuschließenden ist maßgeblich. • Eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs.2 ZPO ist zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung (z. B. Inanspruchnahme durch Gläubiger) besteht.
Entscheidungsgründe
Ausschluss aus zweigliedriger GbR und wirksame außerordentliche Kündigung (Übernahmerecht) • Bei einer zweigliedrigen GbR kann ein Mitgesellschafter durch analoges Anwenden von § 737 S.1 BGB i.V.m. § 140 Abs.1 S.2 HGB ein Übernahmerecht erhalten, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält. • Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist auch ohne Einhaltung vertraglicher Kündigungsfristen möglich, wenn in der Person des auszuschließenden Gesellschafters Umstände vorliegen, die die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar machen. • Zur Annahme eines wichtigen Grundes sind strenge Anforderungen zu stellen; die Heilung der Störung darf nicht möglich erscheinen und die überwiegende Verursachung des Zerwürfnisses durch den Auszuschließenden ist maßgeblich. • Eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs.2 ZPO ist zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung (z. B. Inanspruchnahme durch Gläubiger) besteht. Kläger und H.-J. W. gründeten 1993 eine GbR zum Betrieb des Binnenschiffes MS G. W.; der Schuldner war Geschäftsführer und Schiffsführer, der Kläger für die Befrachtung zuständig. Ab 2011 kam es zum Streit: der Kläger warf dem Schuldner Unterschlagung und Pflichtverletzungen vor, der Schuldner hingegen mangelhafte Befrachtung durch den Kläger. Der Schuldner führte ab Frühjahr 2011 die Geschäfte zunehmend allein und organisierte Befrachtungen über ein Konkurrenzunternehmen. Der Kläger erklärte den Ausschluss des Schuldners aus der GbR mit Wirkung zum 23.08.2011; der Schuldner widersprach. In erster Instanz stellte das Landgericht fest, die GbR sei zum 23.08.2011 vollbeendet; der Schuldner legte Berufung ein, wurde insolvent und der Beklagte wurde Insolvenzverwalter und führte die Berufung fort. Streitgegenstand war die Wirksamkeit des Ausschlusses und die Frage eines Übernahmerechts nach dem Gesellschaftsvertrag. • Zulässigkeit: Die Zwischenfeststellungsklage ist nach § 256 Abs.2 ZPO zulässig, weil der Kläger von Gläubigern der GbR in Anspruch genommen wird und die Entscheidung für ein weiteres Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg vorgreiflich ist. • Anwendbarkeit des Übernahmerechts: Bei einer zweigliedrigen GbR ist § 737 S.1 BGB nicht unmittelbar anwendbar; besteht jedoch eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag, kommt eine analoge Anwendung in Betracht, verbunden mit einem durch einseitige Erklärung auszuübenden Übernahmerecht (§ 140 Abs.1 S.2 HGB). • Fortsetzungsklausel vorhanden: Der maßgebliche Gesellschaftsvertrag enthält eine Fortsetzungsklausel (§ 17), die auch für das hier relevante Schiff gilt; unterschiedliche Vertragsfassungen rechtfertigen nicht die Verneinung der Klausel. • Wichtiger Grund für Ausschluss: Strenge Maßstäbe gelten für die Annahme eines wichtigen Grundes; hier hat der Schuldner dem Kläger Befrachtung und Buchführung entzogen, das Geschäft eigenständig geführt, Abrechnungen unterlassen und den Kläger gegenüber Gläubigern in Anspruch gebracht, wodurch das Vertrauensverhältnis derart zerstört war, dass eine Fortsetzung der GbR unzumutbar wurde. • Beweiswürdigung: Die Berufung rügt zu Unrecht fehlende Beweisaufnahme; die Berufungsrügen benennen keine konkreten, die unstreitigen Feststellungen in Frage stellenden Umstände, und die erstinstanzlich angebotenen Beweise betrafen Sachverhalte, die das Landgericht nicht maßgeblich berücksichtigt hat. • Kosten und Vollstreckung: Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr.10,711 ZPO). Die Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Koblenz vom 12.11.2012 wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der vom Kläger erklärte Ausschluss des Schuldners aus der GbR zum 23.08.2011 wirksam war, weil eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag besteht und ein wichtiger Grund vorlag, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Schuldner unzumutbar machte. Die Berufung ist in der Sache unbegründet, weil die vorgetragenen Einwände keine konkreten Anhaltspunkte liefern, die die unstreitigen Feststellungen des Landgerichts in Frage stellen; eine weitere Beweisaufnahme war daher nicht erforderlich. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.