Beschluss
2 Ws 411/14
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung kann angeordnet bleiben, wenn ein weiterhin erhebliches Rückfallrisiko für schwere Sexualstraftaten besteht.
• Bei Altfällen mit Taten vor dem 01.06.2013 ist der striktere Verhältnismäßigkeitsmaßstab des BVerfG zu beachten; dieser Maßstab gilt auch für Fortdaueranordnungen.
• Fehlende oder verzögerte Prüfungstermine führen nicht ohne Weiteres zur Entlassung; erst bei einer unvertretbaren Verfahrensfehlerhaftigkeit, die das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurücktreten lässt, tritt die Fortdaueranordnung zurück.
• Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 S.2 StGB kommt nur in Betracht, wenn dem Untergebrachten rechtzeitig eine den Anforderungen des § 66c Abs.1 Nr.1 StGB entsprechende Betreuung angeboten worden ist oder eine Frist hierfür gesetzt wurde.
• Therapieablehnung und fehlende Einsicht des Untergebrachten können die Prognose verschlechtern und die Fortdauer der Maßregel rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Sicherungsverwahrung trotz Verfahrensverzögerung bei erheblicher Rückfallgefahr • Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung kann angeordnet bleiben, wenn ein weiterhin erhebliches Rückfallrisiko für schwere Sexualstraftaten besteht. • Bei Altfällen mit Taten vor dem 01.06.2013 ist der striktere Verhältnismäßigkeitsmaßstab des BVerfG zu beachten; dieser Maßstab gilt auch für Fortdaueranordnungen. • Fehlende oder verzögerte Prüfungstermine führen nicht ohne Weiteres zur Entlassung; erst bei einer unvertretbaren Verfahrensfehlerhaftigkeit, die das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurücktreten lässt, tritt die Fortdaueranordnung zurück. • Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 S.2 StGB kommt nur in Betracht, wenn dem Untergebrachten rechtzeitig eine den Anforderungen des § 66c Abs.1 Nr.1 StGB entsprechende Betreuung angeboten worden ist oder eine Frist hierfür gesetzt wurde. • Therapieablehnung und fehlende Einsicht des Untergebrachten können die Prognose verschlechtern und die Fortdauer der Maßregel rechtfertigen. Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen schweren sexuellen Missbrauchs an Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; daneben war Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Nach Verbüßung früherer Strafen kam es zu weiteren Taten und zu einer Verurteilung 2004; die jüngsten Anlassstaten ereigneten sich 2006 an zwei Mädchen. Die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez ließ nach Einholung eines Prognosegutachtens und Anhörung die Sicherungsverwahrung fortbestehen. Der Untergebrachte rügte die Entscheidung, insbesondere wegen Überschreitung gesetzlicher Prüffristen und unzureichender Betreuungsangebote für eine Aussetzung zur Bewährung. Sachverständige stellten eine nicht heilbare pädophile Störung mit mittlerem bis hohem Rückfallrisiko für präpubertäre Mädchen fest. In der Justiz- und Sicherungsverwahrungsanstalt wurden Betreuungs- und Motivationsmaßnahmen angeboten; eine Gruppentherapie wird vom Untergebrachten abgelehnt. • Die Kammer hat die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet, weil ein weiterhin mittleres bis hohes Rückfallrisiko für sexuelle Übergriffe auf präpubertäre Mädchen besteht. Als maßgebliche Normen gelten § 66 StGB a.F. (als Anordnungsgrundlage der ursprünglichen Unterbringung), § 67d Abs.2 StGB (Aussetzung zur Bewährung) sowie Art. 316e/316f EGStGB in Verbindung mit der Rechtsprechung des BVerfG zur strikten Verhältnismäßigkeit in Altfällen. • Die Gutachten ergaben eine nicht heilbare pädophile Störung (ICD-10: F65.4), mangelhafte Einsicht, Tatleugnung und fehlende Opferempathie; therapeutische Maßnahmen wurden abgebrochen und Gruppentherapie kategorisch abgelehnt. Diese Tatsachen rechtfertigen die Einschätzung eines hohen dynamischen Risikos; gesundheitliche Einschränkungen mildern das Risiko nicht. • Zur Verhältnismäßigkeit: Für Taten vor dem 01.06.2013 gilt der vom BVerfG geforderte strikte Maßstab; dieser ist hier erfüllt, weil die Schwere der Taten, die Wiederholungstaten und die Prognose eine Fortdauer rechtfertigen. Die Verfahrensverzögerung und Überschreitung der Prüffristen begründen keine Freilassung, solange keine unvertretbare Fehlhaltung und damit ein unverhältnismäßiger Eingriff vorliegt. • Zur Aussetzung nach § 67d Abs.2 S.2 StGB: Eine Aussetzung wegen fehlender Betreuung kommt nur in Betracht, wenn bis zum Ablauf einer gesetzten Frist keine den Anforderungen des § 66c Abs.1 Nr.1 StGB entsprechende Betreuung angeboten worden ist. Hier wurde dem Untergebrachten jedoch aktuell eine intensive Betreuungs- und Motivationsstruktur angeboten, weshalb die Voraussetzungen für eine Fristsetzung oder Aussetzung nicht vorliegen. • Zur Therapie: Wegen der Ablehnung gruppentherapeutischer und weiterer therapeutischer Angebote durch den Untergebrachten und des Abbruchs der Einzeltherapie fehlen derzeit wirksame Behandlungsmaßnahmen, sodass die Fortdauer der Maßregel zur Abwehr erheblicher Gefahren gerechtfertigt bleibt. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wurde als unbegründet verworfen; die Fortdauer der Sicherungsverwahrung bleibt angeordnet. Entscheidend war die überzeugende gutachterliche Prognose eines weiterhin mittleren bis hohen Rückfallrisikos für sexuelle Taten an präpubertären Mädchen sowie das Fehlen hinreichender, vom Untergebrachten getragenen Therapieangebote. Die Kammer hat geprüft, dass die strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen für Altfälle beachtet wurden und dass die Überschreitung von Prüffristen nicht ohne Weiteres den Entlassungsanspruch begründet. Ebenso wurde festgestellt, dass der Vollzugs- und Eingliederungsplan der Anstalt gegenwärtig den Anforderungen an Betreuung und Motivationsmaßnahmen genügt; eine Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs.2 StGB ist daher nicht angezeigt. Insgesamt überwiegt das Schutzinteresse der Allgemeinheit vor erheblichen Rechtsgutsverletzungen gegenüber dem Entlassungsinteresse des Untergebrachten.