Beschluss
7 WF 57/15
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2015:0121.7WF57.15.0A
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnervertreterin gegen die Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Diez vom 17.12.2014 (Ziff. II des Tenors) wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Antragsgegnervertreterin ist nicht begründet. 2 Der Verfahrenswert in Kindschaftssachen, die das Sorgerecht betreffen, beläuft sich nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG grundsätzlich auf 3.000,00 €. Eine Abweichung von diesem (relativen) Festwert kommt gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Wert von 3.000,00 € nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint. Danach kann ein höherer oder niedrigerer Wert insbesondere dann festgesetzt werden, wenn das Verfahren besonders umfangreich und schwierig ist oder wenn die Beteiligten nur über ein geringes Einkommen verfügen und das Verfahren sich einfach gestaltet (BT-Drucks. 16/6308, S. 306). Die Abweichung von dem Festbetrag orientiert sich mithin daran, ob der konkrete Einzelfall hinsichtlich des Arbeitsaufwandes für das Gericht und die Verfahrensbevollmächtigten erheblich von einer durchschnittlichen Kindschaftssache abweicht und der Verfahrenswert deshalb zu unvertretbar hohen oder unangemessen niedrigen Kosten bzw. Gebühren führen würde. 3 Diese Voraussetzungen liegen für das vorliegende Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht vor; insbesondere rechtfertigt die Einholung des Sachverständigengutachtens keine höhere Wertfestsetzung. Dies folgt schon daraus, dass dem Regelwert von 3.000,00 € auch solche Verfahren unterfallen, welche die Entziehung der elterlichen Sorge zum Gegenstand haben. In diesen Verfahren kommt es regelmäßig zur Einholung eines Sachverständigengutachtens und zumeist auch mehreren, mindestens zwei Anhörungsterminen. Auch in anderen Sorgerechts- oder Umgangsregelungsverfahren ist die Einholung von Sachverständigengutachten üblich, wenn die Verfahren streitig geführt werden und das Kindeswohl betreffende Fragen entscheidungserheblich sind, für deren Klärung das Gericht nicht über die erforderliche Sachkenntnis verfügt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2012, 1971; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2014, II-8 WF 105/14 bei juris.web). 4 Es fehlt auch an sonstigen Umständen, aus denen sich eine Unbilligkeit des Regelwerts ergeben könnte. Der Umfang des Akteninhalts mit 181 Blatt, von denen 64 Seiten auf das Sachverständigengutachten und mehr als 20 Blatt auf Zustellungsurkunden, Zuleitungsanschreiben und ähnliches entfallen, ist nicht als überdurchschnittlich zu bewerten. Von den beteiligten Eltern sind in der Sache selbst die Antragsschrift und Antragserwiderung, die Stellungnahmen zum Sachverständigengutachten verbunden mit den Einigungsvorschlägen und ein Gegenantrag vorgelegt worden. Die Verfahrensdauer belief sich von der Zustellung des Antrags am 23.09.2013 bis zur Feststellung einer Elternvereinbarung am 17.12.2014 zwar auf rund 15 Monate, wobei sich das Verfahren ab Mitte Januar 2014 in der Begutachtung befand. Nach Übersendung des Gutachtens im Mai 2014 und den Stellungnahmen hierzu haben die Beteiligten im Wesentlichen nur noch über die Einzelheiten einer gütlichen Einigung korrespondiert. Ein Termin hat im vorliegenden Verfahren nicht stattgefunden, sodass nicht einmal eine Anhörung der Eltern, des Kindes und der weiteren Beteiligten erforderlich war. 5 Der Arbeitsaufwand im vorliegenden Verfahren und der Umfang weichen deshalb nicht erheblich von einer durchschnittlichen Kindschaftssache ab, sodass eine den Regelwert von 3.000,00 € übersteigende Wertfestsetzung nicht gerechtfertigt ist.