Beschluss
5 U 1389/14
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung wegen behaupteter Geschäftsunfähigkeit ist die Nichtigkeit des zugrundeliegenden notariellen Vertrags glaubhaft zu machen; Maßstab ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 920 Abs. 2 ZPO).
• Für die Feststellung einer Geschäftsunfähigkeit nach §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB genügt nicht jede demenzielle Beeinträchtigung; es muss ein Zustand vorliegen, der die freie Willensbestimmung ausschließt.
• Feststellungen des vorinstanzlichen Landgerichts zu persönlichen Eindrücken und Zeugenaussagen sind im Berufungsverfahren bindend, soweit sie nicht rechtsfehlerhaft sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung einstweiliger Verfügung bei fehlender Glaubhaftmachung der Geschäftsunfähigkeit • Zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung wegen behaupteter Geschäftsunfähigkeit ist die Nichtigkeit des zugrundeliegenden notariellen Vertrags glaubhaft zu machen; Maßstab ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 920 Abs. 2 ZPO). • Für die Feststellung einer Geschäftsunfähigkeit nach §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB genügt nicht jede demenzielle Beeinträchtigung; es muss ein Zustand vorliegen, der die freie Willensbestimmung ausschließt. • Feststellungen des vorinstanzlichen Landgerichts zu persönlichen Eindrücken und Zeugenaussagen sind im Berufungsverfahren bindend, soweit sie nicht rechtsfehlerhaft sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin verkaufte am 05.09.2014 ihr Hausgrundstück notariell an den Beklagten für 185.000 €, worauf eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Die Klägerin behauptete, bei Vertragsschluss geschäftsunfähig gewesen zu sein; Grundpfandrechte belasteten das Anwesen und überstiegen den Kaufpreis. Nach einem Begutachtungsbericht und aufgrund von Wahrnehmungen Dritter beantragte die Klägerin eine einstweilige Verfügung nach § 942 Abs. 1 ZPO, um die Grundbuchumschreibung und die Wirksamkeit der Vormerkung zu verhindern. Das Amtsgericht gab der Verfügung statt; das Landgericht setzte sie im anschließenden Rechtfertigungsverfahren zurück, weil keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für Geschäftsunfähigkeit festgestellt wurde. Die Klägerin rief das Berufungsgericht an und begehrte die Bestätigung der einstweiligen Verfügung, machte insbesondere Sicherungsinteressen geltend und legte weitere amtsärztliche Äußerungen vor. • Voraussetzung der einstweiligen Verfügung ist die Glaubhaftmachung der Nichtigkeit des notariellen Vertrags; hierfür genügt die Überzeugung von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (§ 920 Abs. 2 ZPO). • Das Landgericht hat keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine die freie Willensbestimmung ausschließende krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgestellt (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB). • Persönlicher Eindruck bei gerichtlicher Anhörung, Aussagen präsenter Zeugen und die Einschätzung des beurkundenden Notars sprachen gegen eine generelle Einsichtsunfähigkeit. Hinweise auf zeitliche Verwirrung oder situative Beeinträchtigungen reichen nicht aus, um Geschäftsunfähigkeit zu bejahen. • Die Bestellung eines Betreuers am 23.09.2014 und amtsärztliche sowie sozialpädagogische Wahrnehmungen vom 05.09.2014 genügen nicht zwingend zur Annahme der erforderlichen krankhaften Störung; nicht jedes dementielle Stadium erfüllt den Tatbestand der Geschäftsunfähigkeit. • Neue schriftliche Beiträge der Klägerin sowie ein nachträgliches amtsärztliches Schreiben eröffneten keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen, die von der bindenden Würdigung des Landgerichts abweichen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen; die einstweilige Verfügung wird nicht bestätigt, weil die Klägerin die Nichtigkeit des notariellen Vertrags nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat. Das Landgericht hat die maßgeblichen tatsächlichen Umstände plausibel gewürdigt und zutreffend rechtlich subsumiert; persönliche Eindrücke, Zeugenaussagen und die Einschätzung des Notars sprechen gegen eine freie Willensunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die ergänzenden medizinischen Unterlagen der Klägerin vermögen die gebotene Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Die Entscheidung ist damit rechtsfehlerfrei und kostenpflichtig für die Klägerin; der Streitwert wird auf 92.500 € festgesetzt.