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Beschluss

12 U 757/14

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rücknahme der Berufung führt zum Verlust des Rechtsmittels (§ 516 Abs. 3 ZPO). • Bei teilweiser Erledigung vor Rechtshängigkeit ist die Erledigungserklärung als Klagerücknahme i.S.v. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auszulegen. • Über die Kostentragung bei Erledigung vor Rechtshängigkeit ist nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO und § 92 ZPO maßgeblich. • Bei durchschnittlichen Haftpflichtfällen ist dem Versicherer eine Prüfungszeit von 4–6 Wochen zuzubilligen; Klage vor Ablauf dieser Frist kann unbillig sein. • Wird in der ersten Instanz nur geringfügig Erfolg erzielt, sind dem Unterlegenen die gesamten Kosten der ersten Instanz nach § 92 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Rücknahme der Berufung bewirkt Rechtsmittelverlust; Kostenentscheidung bei Erledigung vor Rechtshängigkeit • Die Rücknahme der Berufung führt zum Verlust des Rechtsmittels (§ 516 Abs. 3 ZPO). • Bei teilweiser Erledigung vor Rechtshängigkeit ist die Erledigungserklärung als Klagerücknahme i.S.v. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auszulegen. • Über die Kostentragung bei Erledigung vor Rechtshängigkeit ist nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO und § 92 ZPO maßgeblich. • Bei durchschnittlichen Haftpflichtfällen ist dem Versicherer eine Prüfungszeit von 4–6 Wochen zuzubilligen; Klage vor Ablauf dieser Frist kann unbillig sein. • Wird in der ersten Instanz nur geringfügig Erfolg erzielt, sind dem Unterlegenen die gesamten Kosten der ersten Instanz nach § 92 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen. Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz, Schmerzensgeld und Freistellung von Anwaltskosten geltend. Die Klage wurde am 15.10.2013 eingereicht; zuvor zahlte die Beklagte am 31.10.2013 10.843,76 € und der Kläger erweiterte die Klage am 11.11.2013. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger die Hauptforderung in Höhe des bereits gezahlten Betrags für erledigt; die Beklagte widersprach. Das Landgericht verurteilte die Beklagte nur zur Zahlung von 696,00 € nebst Zinsen und zur Freistellung außergerichtlicher Kosten und wies die übrige Klage ab; es wertete die Erledigungserklärung als Klagerücknahme und verteilte die Kosten teilweise zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte legte Berufung ein, nahm diese gegen den streitigen Hauptteil wieder zurück und wandte sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts. • Auslegung der Erledigungserklärung: Die Erklärung ist als Klagerücknahme zu verstehen, weil die Hauptforderung durch die vor Zustellung erfolgte Zahlung vor Rechtshängigkeit teilweise erledigt war; für diesen Fall regelt § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. • Rechtsmittelrechtliche Behandlung: Die zunächst eingelegte Berufung ermöglichte die Überprüfung der Kostenentscheidung; nach Rücknahme des Berufungsangriffs gegen die Hauptsache verbleibt nur die nach § 269 Abs. 5 ZPO statthafte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung. • Inhaltliche Prüfung der Beschwerde: Bei der Abwägung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO sind der bisherige Sach- und Streitstand und der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung hatte die Beklagte noch keine Veranlassung zur Klage gegeben, sodass es billig war, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. • Zur Prüfungszeit der Haftpflichtversicherung: Bei durchschnittlichen Verkehrsfällen sind dem Versicherer 4–6 Wochen Prüfungszeit zuzubilligen; hier hatte die Beklagte auf die erforderliche Akteneinsicht hingewiesen und Vorschüsse geleistet, sodass eine Klage bereits am 15.10.2013 nicht zwingend gerechtfertigt war. • Kostenfolge bei geringem Erfolg: Da der Kläger vor dem Landgericht nur einen geringfügigen Erfolg erzielte, kommen die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 ZPO zur Anwendung, wonach ihm die Kosten der ersten Instanz aufzuerlegen sind. • Rechtsmittelfolge der Berufungsrücknahme: Gemäß § 516 Abs. 3 ZPO führt die Rücknahme der Berufung zum Verlust des Rechtsmittels; die vorgerichtlichen und oberlandesgerichtlichen Kosten sind daraufhin entsprechend zu verteilen. Die Beschwerde der Beklagten ist teilweise erfolgreich; das Oberlandesgericht ändert die Kostenentscheidung des Landgerichts dahin, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen hat. Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht werden gegeneinander aufgehoben, wobei die Beklagte die durch die zurückgenommene Berufung entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Rücknahme der Berufung führt zum Verlust des Rechtsmittels (§ 516 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht wird auf 696,00 € festgesetzt. Insgesamt war die Erledigungserklärung als Klagerücknahme zu behandeln und die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO sowie § 92 ZPO zu treffen, da der Kläger lediglich einen geringfügigen Teil seines Begehrens durchsetzte.