Beschluss
2 Ws 704/14 Vollz
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2015:0219.2WS704.14VOLLZ.0A
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Entscheidungsgründe
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 6. November 2014 aufgehoben. Die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahranstalt Diez wird verpflichtet, dem Gefangenen die in seinem Antragsschreiben vom 4. August 2014 beantragten Fotokopien der Basisdiagnostik zu überlassen. 2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Strafgefangenen entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Gründe I. 1 Der Strafgefangene beantragte mit Schreiben vom 4. August 2014 gegenüber der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez eine Ablichtung seiner bei den Akten befindlichen Basisdiagnostik vom 24. Januar 2006. Diesen Antrag wiederholte er am 1. September 2014 schriftlich. Am 3. September 2014 teilte ihm die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez mit, Voraussetzung sei zunächst, dass er mit der zuständigen Psychologin ein Gespräch über seinen Antrag führe. Dieses Gesprächsangebot lehnte der Gefangene ab. 2 In der Folge wurde ihm das Lesen der Basisdiagnostik und der dazugehörigen Erklärungen des psychologischen Dienstes ermöglicht. Mit am 9. September 2014 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez eingegangenen Schriftsatz begehrte der Gefangene gerichtliche Entscheidung über die Verweigerung der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt, ihm eine Kopie der Basisdiagnostik auszuhändigen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Basisdiagnostik sei eine Grundlage für das Erreichen des Vollzugzieles. 3 Durch Beschluss vom 6. November 2014 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez den Antrag des Gefangenen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Hinweis auf § 185 StVollzG im Wesentlichen ausgeführt, der Gefangene hätte konkret darlegen müssen, warum die erhaltene Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreichend und er deswegen auf unmittelbare Überlassung in Form von Kopien angewiesen sei. Gegen diesen dem Gefangenen am 20. November 2014 zugestellten Beschluss hat er zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez am 10. Dezember 2014 Rechtsbeschwerde eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. 4 Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit Schriftsatz vom 20. Januar 2015 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei geboten, da der angegriffene Beschluss auf unzutreffender rechtlicher Grundlage ergangen sei. Das Begehren des Gefangenen richte sich nicht wie in dem angegriffenen Beschluss angenommen nach § 185 StVollzG, sondern nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LJVollzDSG i.V.m. § 36 LJVollzDSG. Deren Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, da der pauschale Hinweis des Gefangenen auf die Bedeutung der Basisdiagnostik bezüglich der Erreichung des Vollzugsziels nicht den Anforderungen an eine konkrete Darlegung eines Auskunftsanspruchs im Sinne der genannten Vorschriften darstelle. II. 5 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer hat ihrer Entscheidung rechtsfehlerhaft den Prüfungsmaßstab des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) zugrunde gelegt. Die Überprüfung durch den Senat dient der Vermeidung künftiger gleichgelagerter Rechtsfehler (vgl. Senat, Beschluss 2 Ws 780/03 vom 6. Januar 2004; 2 Ws 647/13 vom 22. Januar 2014). 6 2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg. 7 Die angegriffene Entscheidung kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil sie auf unzutreffender rechtlicher Grundlage ergangen und nicht auszuschließen ist, dass unter Heranziehung des zutreffenden Maßstabes ein Anspruch des Rechtsbeschwerdeführers auf Überlassung der begehrten Kopien besteht. Prüfungsmaßstab für das Begehren des Gefangenen sind das Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetz und das Landesjustizvollzugsgesetz, die als Art. 3 und 1 des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung von Justizvollzug, Sicherungsverwahrung und Datenschutz vom 8. Mai 2013 verkündet worden und zeitgleich am 1. Juni 2013 in Kraft getreten sind (GVBl 2013, S. 79 ff.). Das Landesgesetz zur Weiterentwicklung von Justizvollzug, Sicherungsverwahrung und Datenschutz stellt die verfassungsrechtlich erforderliche gesetzliche Grundlage für den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, der Untersuchungshaft und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Justizvollzugsbehörden im Land Rheinland-Pfalz dar (vgl. DRs. 16/1910, Begründung, A. Allgemeines, Lösung). Die Bestimmungen des Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetzes sind daher beim Vollzug der Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Landesjustizvollzugsgesetzes zu sehen. 8 Gemäß Art. 4 des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung von Justizvollzug, Sicherungsverwahrung und Datenschutz vom 8. Mai 2013 ersetzt das am 9. Mai 2013 in Kraft getretene Landesjustizvollzugsgesetz nach Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG in seinem Geltungsbereich das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436, zuletzt geändert durch Art. 7 Gesetz vom 25. April 2013 I 935) mit Ausnahme der Vorschriften über das gerichtliche Verfahren (§§ 109-121 StVollzG). § 185 StVollzG ist daher keine taugliche Rechtsgrundlage mehr, um dem Gefangenen die Überlassung der begehrten Ablichtungen zu verweigern. 9 In Fällen wie dem vorliegenden, in dem das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers auf eine Verpflichtung der Anstalt (§ 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) gerichtet ist, hat die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung diejenige Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht (Senat, Beschluss 2 Ws 1152/12 (Vollz) vom 4. März 2013; 2 Ws 647/13 (Vollz) vom 22. Januar 2014). 10 Gemäß § 37 Abs. 4 LJVollzDSG sind den Gefangenen aus den über sie geführten Akten auf Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente, aus automatisierten Daten Abdrucke eines Teilbestands der Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn die Gefangenen zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen sind. 11 Die Frage, ob Akten der Einsicht unterliegen, regelt § 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 LJVollzDSG. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 LJVollzDSG erhalten Gefangene in den Fällen, in denen ihnen Auskunft zu gewähren ist, auf Antrag Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LJVollzDSG ist den Gefangenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten bezieht. 12 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: 13 Bei der Basisdiagnostik handelt es sich um personenbezogene gespeicherte Daten des Gefangenen im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LJVollzDSG, denn die Erstellung der Basisdiagnostik ist Teil des Diagnoseverfahrens gemäß § 13 LJVollzG, welches der Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung dient. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 LJVollzG wird auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt, der dem Strafgefangenen bereits zu Beginn der Haftzeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziel erforderlichen Maßnahmen aufzeigt. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan enthält unter anderem gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LJVollzG eine Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens. 14 Der Vollzugs- und Eingliederungsplan dient damit der Konkretisierung des Vollzugsziels für die einzelnen Strafgefangenen; er ist zentrales Element eines auf die Eingliederung in das Leben in Freiheit ausgerichteten Vollzugs und sowohl für die Strafgefangenen als auch für die Bediensteten ein Orientierungsrahmen. 15 Die Basisdiagnostik ist damit von zentraler Bedeutung für die Resozialisierung des Strafgefangenen und impliziert für diesen ein erhebliches rechtliches Interesse im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 LJVollzDSG. 16 Darüber hinaus liegt ein nachvollziehbarer Grund im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 LJVollzDSG vor. Der Strafgefangene ist bei einzelnen Formulierungen in psychiatrischen und psychologischen Begutachtungen und Stellungnahmen auf den exakten Wortlaut angewiesen, um sich mit der jeweiligen Problematik auseinandersetzen und aus seiner Sicht gegenläufige Argumente finden zu können. 17 Es bedarf insofern keiner näheren Begründung, dass ein einmaliges Selbstlesen komplexer und komplizierter psychologischer und/oder psychiatrischer Gutachten die nachhaltige, Tage und Wochen überdauernde Kenntnis des exakten Wortlautes einzelner Passagen nicht vermitteln kann (1. Strafsenat, Beschluss 1 Ws 31/03 vom 8. Mai 2003). 18 3. Der Senat sieht von einer Zurückverweisung ab, da der Sachverhalt entscheidungsreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). 19 Mit der heutigen Technik ist die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand zu niedrigen Kosten möglich. Insofern erscheint es unzumutbar, den Strafgefangenen darauf zu verweisen, er könne sich den Akteninhalt abschreiben. III. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 StPO. Eine Festsetzung des Geschäftswertes ist nicht veranlasst, da das Kostenverzeichnis zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für das gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nur bei Zurückweisung oder Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie bei Verwerfung oder Rücknahme der Rechtsbeschwerde Gebühren vorsieht (vgl. Nrn. 3810 ff. KV-GKG).