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Beschluss

6 W 204/15

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beigleichrangigen, materiel rechtlich unabhängigen Forderungen sind vorprozessuale Sachverständigenkosten in die Streitwertberechnung einzubeziehen. • § 43 Abs. 1 GKG greift nur, wenn die Nebenforderung in sachlicher Abhängigkeit zur Hauptforderung steht. • Bei einem Streitwertbeschwerdewert ist die Differenz der durch die Festsetzung entstehenden Gerichts- und Anwaltsgebühren maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Sachverständigenkosten sind bei gleichrangigen Forderungen in den Streitwert einzubeziehen • Beigleichrangigen, materiel rechtlich unabhängigen Forderungen sind vorprozessuale Sachverständigenkosten in die Streitwertberechnung einzubeziehen. • § 43 Abs. 1 GKG greift nur, wenn die Nebenforderung in sachlicher Abhängigkeit zur Hauptforderung steht. • Bei einem Streitwertbeschwerdewert ist die Differenz der durch die Festsetzung entstehenden Gerichts- und Anwaltsgebühren maßgeblich. Der Kläger begehrt einen Vorschuss für Mängelbeseitigungsarbeiten nach § 637 Abs. 3 BGB in Höhe von 6.095,01 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 1.606,50 €. Das Landgericht setzte den Streitwert auf 7.701,51 € fest, der Kläger verlangte eine Herabsetzung auf 6.095,01 €. Er rügte, die Sachverständigenkosten seien als Nebenforderung nach § 43 Abs. 1 GKG bzw. § 4 ZPO außer Betracht zu lassen. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde und die Frage, ob die Sachverständigenkosten in die Streitwertberechnung einzubeziehen sind. • Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, der Beschwerdewert übersteigt 200 € (§ 68 Abs. 1 GKG). • Entgegen der Auffassung des Klägers sind die vorgerichtlichen Sachverständigenkosten keine Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG, weil sie nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Vorschussforderung nach § 637 Abs. 3 BGB stehen. • Die Sachverständigenkosten können materiellrechtlich als Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB geltend gemacht werden und sind daher gleichrangig zur Vorschussforderung; ihre Entstehung und Durchsetzbarkeit sind unabhängig vom Bestehen des Vorschussanspruchs. • Nur wenn eine Nebenforderung sachlich-rechtlich von der Hauptforderung abhängt, ist sie bei der Streitwertbemessung nach § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht zu lassen; diese Voraussetzung fehlt hier. • Folglich ist der vom Landgericht festgesetzte Streitwert aus beiden Forderungen zu bilden: 6.095,01 € + 1.606,50 € = 7.701,51 €. • Der Beschwerdewert bemisst sich nach der Differenz der durch die Streitwertfestsetzung entstehenden Gerichts- und Anwaltsgebühren; daraus ergibt sich ein Beschwerdewert von 214,78 €. • Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in Höhe von 7.701,51 €, weil die vorgerichtlichen Sachverständigenkosten materiellrechtlich eigenständige, gleichrangige Forderungen sind und deshalb bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen sind. Die Rüge, diese Kosten seien als Nebenforderung nach § 43 Abs. 1 GKG auszuscheiden, greift nicht durch, da keine sachliche Abhängigkeit zur Vorschussforderung besteht. Der Beschwerdewert wird auf 214,78 € festgesetzt; das Verfahren ist gebührenfrei und es erfolgt keine Kostenerstattung.