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Beschluss

2 Ws 122/15

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein wegen Suizidgefahr ernsthaft geäußertes Selbstmordrisiko rechtfertigt nicht ohne Weiteres einen Aufschub der Strafvollstreckung; es ist vorrangig durch Maßnahmen des Strafvollzugs zu begegnen (§ 455 StPO). • Bei psychischen Erkrankungen sind strenge Anforderungen an die Besorgnis einer nahen Lebensgefahr zu stellen; die Vollstreckung muss ursächlich für die Gefahr sein, damit § 455 Abs. 2 StPO greift. • Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde über einen Aufschub nach § 455 StPO ist sorgfältig abzuwägen und unterliegt der gerichtlichen Überprüfung auf Ermessensfehler; liegt kein Ausnahmefall vor, bleibt die Entscheidung rechtsfehlerfrei. • Schwangerschaft begründet nicht automatisch einen Aufschub nach § 455 Abs. 3 StPO; zuständige Vollzugsanstalten können regelmäßig geeignete Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten bieten.
Entscheidungsgründe
Kein Strafaufschub bei Suizidgefahr und psychischer Erkrankung • Ein wegen Suizidgefahr ernsthaft geäußertes Selbstmordrisiko rechtfertigt nicht ohne Weiteres einen Aufschub der Strafvollstreckung; es ist vorrangig durch Maßnahmen des Strafvollzugs zu begegnen (§ 455 StPO). • Bei psychischen Erkrankungen sind strenge Anforderungen an die Besorgnis einer nahen Lebensgefahr zu stellen; die Vollstreckung muss ursächlich für die Gefahr sein, damit § 455 Abs. 2 StPO greift. • Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde über einen Aufschub nach § 455 StPO ist sorgfältig abzuwägen und unterliegt der gerichtlichen Überprüfung auf Ermessensfehler; liegt kein Ausnahmefall vor, bleibt die Entscheidung rechtsfehlerfrei. • Schwangerschaft begründet nicht automatisch einen Aufschub nach § 455 Abs. 3 StPO; zuständige Vollzugsanstalten können regelmäßig geeignete Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten bieten. Die Verurteilte ist wegen schweren Bandendiebstahls und Wohnungseinbruchdiebstahls zu insgesamt 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach einem Unfall war der Vollzug zunächst aufgeschoben worden. Nach einem Selbstmordversuch wurde sie stationär behandelt und beantragte erneut Vollstreckungsaufschub mit der Begründung, sie sei wegen einer reaktiven Depression und Suizidgefahr nicht haftfähig. Die Staatsanwaltschaft lehnte ab; die Strafkammer bestätigte dies und wies die Einwendungen zurück. Die Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht prüfte. Medizinische Gutachten diagnostizierten eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und eine mögliche dependenten Persönlichkeitsstörung; eine Geisteskrankheit im Sinne des § 455 Abs. 1 StPO wurde nicht festgestellt. • Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; die Strafkammer und die Staatsanwaltschaft haben rechtsfehlerfrei entschieden (§ 31 RPflG). • § 455 StPO setzt bei § 455 Abs. 2 strenge Anforderungen: Es muss eine krankheitsbedingte, nahe Lebensgefahr bestehen und die Vollstreckung ursächlich dafür sein. Solche Voraussetzungen lagen hier nicht vor. • Die Sachverständigengutachten ergaben psychische Erkrankungen (Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, mögliche dependenten Persönlichkeitsstörung), jedoch keinen Grad der Störung, der eine Geisteskrankheit i.S.v. § 455 Abs. 1 StPO begründet oder eine vom Vollzug hervorgerufene nahe Lebensgefahr im Sinne des § 455 Abs. 2 StPO. • Bei der Abwägung sind das Lebens- und Körperrecht der Verurteilten und das öffentliche Interesse an der Vollstreckung zu berücksichtigen; hier überwogen die öffentlichen Belange der Resozialisierung, Gleichbehandlung und Rechtsstaatlichkeit. • Die bestehende Suizidgefahr kann durch im Strafvollzug vorhandene Betreuungs- und Sicherungsmaßnahmen (z.B. Beobachtung, psychiatrische Stationen) begegnet werden; daher geht die Lebensgefahr nicht grundsätzlich vom Vollzug aus. • Ein Aufschub nach § 455 Abs. 3 StPO kam nicht in Betracht, weil die Suizidgefahr krankheitsbedingt war und die Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht zu beanstanden war. • Die nachträglich angezeigte Schwangerschaft begründet nicht automatisch einen Aufschub; die Vollstreckungsbehörde hat hierüber zu entscheiden, wobei die Vollzugsregelungen in Rheinland-Pfalz regelmäßige Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten vorsehen. Die sofortige Beschwerde der Verurteilten wurde als unbegründet verworfen; die Entscheidung der Strafkammer und der Staatsanwaltschaft, keinen Vollstreckungsaufschub nach § 455 StPO zu gewähren, bleibt bestehen. Das Gericht hielt die vorgelegten medizinischen Befunde für nicht ausreichend, um eine krankheitsbedingte nahe Lebensgefahr durch den Vollzug festzustellen. Die möglichen Suizidrisiken sind nach Ansicht des Gerichts durch geeignete Maßnahmen im Strafvollzug steuerbar, sodass überwiegende öffentliche Interessen an der Vollstreckung den Vorrang haben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Verurteilten auferlegt.