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Beschluss

7 WF 422/15

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für Ausbildungsunterhalt ist zulässig, kann aber mangels substanziierter Darlegung von Förderungsansprüchen zurückgewiesen werden. • Ein Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Ausbildungsunterhalt nach §1575 Abs.1 BGB kommt in Betracht, wenn die Ausbildung in Erwartung oder während der Ehe unterlassen oder abgebrochen wurde und sie zügig wiederaufgenommen wird; gestufte Studiengänge können als einheitliche Ausbildung zu beurteilen sein. • Vor Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist nachzuweisen, dass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht bedarfsdeckend zur Verfügung steht; BAföG ist wegen der rückzahlungsarmen Konditionen regelmäßig zumutbar. • Unterhaltsansprüche gehen nicht auf den Träger der Ausbildungsförderung über (§§37,38 BAföG); die Möglichkeit, BAföG darlehensweise in Anspruch zu nehmen, beeinflusst die Bedürftigkeit und damit die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Entscheidungsgründe
Verfahrenskostenhilfe für Ausbildungsunterhalt: BAföG-Vorprüfung und Zumutbarkeit • Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für Ausbildungsunterhalt ist zulässig, kann aber mangels substanziierter Darlegung von Förderungsansprüchen zurückgewiesen werden. • Ein Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Ausbildungsunterhalt nach §1575 Abs.1 BGB kommt in Betracht, wenn die Ausbildung in Erwartung oder während der Ehe unterlassen oder abgebrochen wurde und sie zügig wiederaufgenommen wird; gestufte Studiengänge können als einheitliche Ausbildung zu beurteilen sein. • Vor Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist nachzuweisen, dass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht bedarfsdeckend zur Verfügung steht; BAföG ist wegen der rückzahlungsarmen Konditionen regelmäßig zumutbar. • Unterhaltsansprüche gehen nicht auf den Träger der Ausbildungsförderung über (§§37,38 BAföG); die Möglichkeit, BAföG darlehensweise in Anspruch zu nehmen, beeinflusst die Bedürftigkeit und damit die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners; beide sind Eltern eines 2011 geborenen Kindes. Nach einem Bachelorabschluss in angewandter Biologie und der Geburt verzichtete sie zunächst auf einen Master und betreute das Kind während der Ehe. Sie ist seit Wintersemester 2014/2015 an einer Universität im Fach Biochemie eingeschrieben, um fehlende Module nachzuholen, und will 2015/2016 das Masterstudium beginnen. Sie beantragt nachehelichen Ausbildungsunterhalt über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus und Verfahrenskostenhilfe hierfür. Das Amtsgericht gewährte Verfahrenskostenhilfe für Betreuungsunterhalt, lehnte sie jedoch für den Antrag auf Ausbildungsunterhalt ab mit der Begründung, der Bachelor begründe bereits eine abgeschlossene Ausbildung. Der Antragsgegner wendet an, sie könne BAföG bzw. ALG II beziehen und sei nicht bedürftig bzw. nicht aktivlegitimiert. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig, greift aber nicht durch. • §1573 BGB: Ein Anspruch wegen fehlender Arbeitsaufnahme nach Scheidung scheidet aus, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, trotz hinreichender Bemühungen keine angemessene Arbeit gefunden zu haben. • §1575 Abs.1 BGB: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kommt grundsätzlich in Betracht, wenn Ausbildung in Erwartung oder während der Ehe unterlassen/abgebrochen und zügig wiederaufgenommen wird; Anspruch zeitlich begrenzt und ehebedingte Verzögerungen sind zu berücksichtigen. • Gestufte Studiengänge: Der Senat zieht in Erwägung, Bachelor und Master als einheitliches Studium zu sehen, was eine besondere Bewertung der Unterhaltsverpflichtung erfordert; dies ändert aber nichts am Erfordernis der BAföG-Prüfung. • BAföG-Vorrang: Die Antragstellerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ein bedarfsdeckender Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht besteht; sie beabsichtigt, BAföG zu beantragen. • Rechtsfolge: Mangels Substantiierung des Ausschlusses von BAföG-Leistungen besteht kein Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das gerichtliche Vorgehen wegen Ausbildungsunterhalts. • Rechtliche Hinweise: Unterhaltsansprüche gehen nicht auf BAföG-Träger über (§§37,38 BAföG); die darlehensweise Inanspruchnahme von BAföG ist wegen günstiger Konditionen in der Regel zumutbar und beeinflusst die Bedürftigkeit. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf Ausbildungsunterhalt wird zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat zu Recht verlangt, dass die Antragstellerin zunächst substantiiert darlegt, dass ein bedarfsdeckender Anspruch auf BAföG nicht besteht; eine solche Darlegung fehlt. Soweit ein Anspruch nach §1575 Abs.1 BGB denkbar wäre, bedarf dessen Prüfung weiterhin der Klärung konkreter Voraussetzungen und der BAföG-Situation. Mangels Nachweises der Unzumutbarkeit oder des Fehlens von Ausbildungsförderung kann Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden. Die Entscheidung beruht darauf, dass BAföG wegen seiner Konditionen in der Regel zumutbar ist und Unterhaltsansprüche nicht auf den BAföG-Träger übergehen.