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Beschluss

2 OWi 3 SsBs 32/15 (2)

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2015:0626.2OWI3SSBS32.15.2.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 9. März 2015 wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. mit § 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen. Gründe 1 Die Überprüfung des Urteils nach Maßgabe der Rechtsbeschwerdebegründung und der Gegenerklärung vom 24. Juni 2015 hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG iVm. § 349 Abs. 2 StPO). 2 Zutreffend geht der Tatrichter von vorsätzlicher Begehungsweise aus, denn im Falle einer allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung (hier: § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) kann allein aus der objektiven Überschreitung auf Vorsatz geschlossen werden, wenn diese so massiv ist, dass deren (fahrlässige) Nichtwahrnehmung durch den Betroffenen schlechterdings ausgeschlossen ist. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz ab einer Überschreitung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit um 30 km/h der Fall (vgl. Senat, 2 SsRs 116/13 v. 24.1.2014; 2 SsBs 80/13 v. 17.1.2014; OLG Koblenz, 1 Ss 207/02 v. 9.10.2002). 3 Auch die Anordnung eines Fahrverbots von einem Monat ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Zwar kann trotz der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer ein Absehen von einem an sich gebotenen Fahrverbot gerechtfertigt sein, wenn dieses über bloße Erschwernisse bei der Berufsausübung hinaus zu einer konkreten Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führt, etwa bei einem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes. Das Absehen von einem Regelfahrverbot kommt aber nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht, da es sich bei den Tatbeständen, für welche die Nebenfolge als Rechtsfolge regelhaft vorgesehen ist, um besonders gravierende und gefahrträchtige Pflichtverletzungen handelt, die eine verkehrserzieherische Einwirkung gerade durch das als besonders schmerzlich empfundene Fahrverbot erfordern. Mit dem Fahrverbot verbundene Unbequemlichkeiten und Kosten sind in der Regel zumutbar und vom Betroffenen als selbstverschuldet in Kauf zu nehmen (OLG Koblenz, 1 Ss 151/99 v. 17.8.1999 mwN.). Eine erhebliche, eine Ausnahme rechtfertigende Härte liegt nicht schon dann vor, wenn mit dem Fahrverbot berufliche oder private Nachteile verbunden sind bzw. der Betroffene in besonderem Maße auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (vgl. OLG Koblenz NZV 1996, 373). Denn berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art sind mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig verbunden. Der Umstand, beruflich besonders auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, muss für den Betroffenen vielmehr ein besonderer Grund sein, sich verantwortungsbewusst zu verhalten (vgl. OLG Bamberg, 2 Ss OWi 339/13 v. 22.4.2014 - NZV 2014, 98 <Rn. 31 n. juris>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Dauer eines einmonatigen Fahrverbots - gerade in den Fällen der Gewährung einer viermonatigen Frist nach § 25a Abs. 2 Buchst. a StVG - in zumutbarer Weise durch eine entsprechende Planung des dem Betroffenen zustehenden Jahresurlaubs (vgl. OLG Hamm, 3 Ss OWi 163/05 v. 10.5.2005 - Verkehrsrecht aktuell 2005, 160 >Rn. 6 n. juris>; KG Berlin, 2 Ss 321/98 v. 27.11.1998) bzw. durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen wie die Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Anstellen eines bezahlten Fahrers usw. überbrückt werden kann (vgl. Senat, 2 SsBs 48/10 v. 9.7.2010; OLG Frankfurt, 2 Ss OWi 239/09 v. 30.10.2009 - Verkehrsrecht aktuell 2010, 16 <Rn. 7 n. juris>). Davon ist das Amtsgericht hier rechtsfehlerfrei ausgegangen.