Beschluss
2 Ws 389/15
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2015:0911.2WS389.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Verurteilten wird für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt G. aus K. als Pflichtverteidiger beigeordnet (§ 140 Abs. 2 StPO analog). 2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 8. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Mainz vom 23. Juni 2015 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe I. 1. 1 Das Amtsgericht Bad Kreuznach verurteilte den Beschwerdeführer am 28. Juli 2010, rechtskräftig seit dem 27. September 2011, wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Bl. 1 ff. VH). In der Folge tauchte der Verurteilte im europäischen Ausland (Portugal) unter, so dass gegen ihn am am 13. Januar 2013 Vollstreckungshaftbefehl (Bl. 47 ff. VH) und auf dessen Grundlage am 31. Januar 2013 Europäischer Haftbefehl (Bl. 110 ff. VH) erging. Zuvor war der Verurteilte am 15. November 2012 in Portugal wegen des Verdachts neuer Straftaten (Diebstahls von Geldautomaten unter Nutzung von Sprengvorrichtungen) festgenommen worden und befand sich seit diesem Tag in portugiesischer Untersuchungshaft. Der Europäische Haftbefehl wurde dem Verurteilten am 10. April 2013 vom Landgericht Porto verkündet, dieses sah jedoch mit Beschluss vom gleichen Tag davon ab, Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, da er sich noch in Untersuchungshaft befand (Bl. 242 ff. VH). Erst nachdem das portugiesische Appellationsgericht den Verurteilten am 16. April 2015 freigesprochen hatte (Bl. 412 ff. VH), bewilligten die portugiesischen Behörden die Auslieferung, überstellten den Verurteilten in Auslieferungshaft und lieferten ihn am 29. April 2015 in die Bundesrepublik Deutschland aus. Nach Auskunft der portugiesischen Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Mai 2015 (Bl. 324 VH) betreffend den Mitverurteilten F. (Parallelverfahren 2 Ws 390/15) erstreckte sich die Auslieferungshaft auf den Zeitraum vom 16. bis zum 28. April 2015. 2. 2 Am 18. Mai 2015 beantragte der Verurteilte, die in Portugal in der Zeit vom 15. November 2012 bis 16. April 2015 verbüßte Untersuchungshaft auf den Vollzug der am 28. Juli 2010 verhängten Freiheitsstrafe anzurechnen, und zwar wegen der nicht dem europäischen Standard entsprechenden dortigen Haftbedingungen im Verhältnis 1 : 1,5. Dem ist die Staatsanwaltschaft nicht nachgekommen; sie hat nur die Zeit der verbüßten Auslieferungshaft vom 16. bis zum 28. April 2015 im Verhältnis 1 : 1,5 angerechnet und die Sache im Übrigen auf die Einwendungen des Verurteilten gegen die Strafzeitberechnung der Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung vorgelegt. 3 Diese hat die Einwendungen des Verurteilten mit Beschluss vom 23. Juni 2015 unter Abänderung des Anrechnungsmaßstabs in 1 : 1,2 zurückgewiesen und diese Entscheidung am 7. Juli 2015 dahingehend berichtigt, dass die Anrechnung der Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1,5 zu erfolgen hat. Hiergegen richtet sich der Verurteilte mit seiner am 1. Juli 2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde. II. 4 Das Rechtsmittel ist gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden. In der Sache hat es keinen Erfolg. Die Staatsanwaltschaft und die Strafvollstreckungskammer haben zu Recht davon abgesehen, die in Portugal verfahrensfremd verbüßte Untersuchungshaft auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 28. Juli 2010 anzurechnen. 5 Hat der Verurteilte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird diese auf zeitige Freiheitsstrafe angerechnet (§ 51 Abs. 1 S. 1 StGB). Vorliegend geht es um die Frage der Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft, da der Verurteilte eine vorläufige Freiheitsentziehung ohne Rechtfertigung durch ein Urteil erlitten hat, ohne dass dieses Verfahren mit dem früher zur Verurteilung führenden wenigstens zeitweise verbunden war. In diesen Fällen erfolgt eine Anrechnung nur bei Bestehen einer funktionalen Verfahrenseinheit . Dies bedeutet, dass zwischen den Strafverfolgungen wegen der die Untersuchung auslösenden Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, ein Zusammenhang besteht oder zwischen ihnen ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug vorhanden ist (vgl. BVerfG, 2 BvR 1532/07 v. 25.01.2008 - Rn. 7 n. juris). Die vorläufige Freiheitsentziehung in dem einen Verfahren muss sich auf den Gang oder den Abschluss des anderen Verfahrens konkret ausgewirkt haben (vgl. BGH, StB 30/96 v. 26.06.1997 - BGHSt 43, 112 <Rn. 18 n. juris>), z.B. durch die Anordnung von Überhaft, durch die sich die Vollziehung des einen Haftbefehls zugleich als Maßnahme zur Sicherung des anderen Verfahrens auswirkt (BGH aaO. Rn. 20). Über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 StGB hinaus ist verfahrensfremde Untersuchungshaft auch dann anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (BVerfG aaO.). 6 Ein solcher Fall einer zur Anrechnung führenden funktionalen Verfahrenseinheit ist hier aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und der dem Verteidiger von hier aus übermittelten Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. Juli 2015 nicht gegeben. 7 Auch eine Anrechnung nach § 450a Abs. 1 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe auch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung erlitten hat. Dies betrifft vorliegend nur die Zeit vom 16. bis zum 28. April 2015. Zwar gebietet Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine verfahrensübergreifende Anrechnung im Ausland erlittener Haft bei solchen Verurteilten, die sich nach Rechtskraft des Urteils in Abschiebehaft befanden oder wenn ein Fall der funktionalen Verfahrenseinheit anzunehmen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Festnahme des Verurteilten im Ausland aufgrund eines internationalen Haftbefehls erfolgte, der aus Anlass der Verurteilung erging, die nunmehr vollstreckt werden soll (vgl. BVerfG, 2 BvR 1825/03 v. 14.01.2005 - BVerfGK 5, 17 <Rn. 24 n. juris). 8 Auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Verurteilte wurde nicht aufgrund des am 31. Januar 2013 erlassenen Europäischen Haftbefehls, sondern schon vorher - am 15. November 2012 - auf der Grundlage des Haftbefehls des portugiesischen Gerichts in Haft genommen. Die Untersuchungshaft in Portugal hatte auch keine verfahrenssichernde Funktion im Hinblick auf die beantragte Auslieferung und die Vollstreckung der in der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe; eine entsprechende Überhaft bestand nicht. Denn die portugiesischen Behörden haben ausdrücklich von Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf den Europäischen Haftbefehl abgesehen und den Verurteilten erst am 16. April 2015 in Auslieferungshaft genommen; nur die ab diesem Zeitpunkt erlittene Auslieferungshaft ist anrechenbar.