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Beschluss

2 Ws 389/15

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfahrensfremde Untersuchungshaft wird nur bei Vorliegen einer funktionalen Verfahrenseinheit auf die Vollstreckung angerechnet (§ 51 Abs.1 StGB). • Auslieferungshaft im Zusammenhang mit einem Auslieferungsverfahren kann nach § 450a Abs.1 StPO angerechnet werden; rein frühere ausländische Untersuchungshaft ohne Verfahrensbezug nicht. • Wurde der Beschuldigte im Ausland bereits vor Erlass eines Europäischen Haftbefehls festgenommen und diente die Haft nicht der Sicherung der Vollstreckung, ist nur die Zeit der späteren Auslieferungshaft anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung verfahrensfremder ausländischer Untersuchungshaft ohne funktionale Verfahrenseinheit • Verfahrensfremde Untersuchungshaft wird nur bei Vorliegen einer funktionalen Verfahrenseinheit auf die Vollstreckung angerechnet (§ 51 Abs.1 StGB). • Auslieferungshaft im Zusammenhang mit einem Auslieferungsverfahren kann nach § 450a Abs.1 StPO angerechnet werden; rein frühere ausländische Untersuchungshaft ohne Verfahrensbezug nicht. • Wurde der Beschuldigte im Ausland bereits vor Erlass eines Europäischen Haftbefehls festgenommen und diente die Haft nicht der Sicherung der Vollstreckung, ist nur die Zeit der späteren Auslieferungshaft anzurechnen. Der Verurteilte wurde 2010 wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Rechtskraft tauchte er im europäischen Ausland (Portugal) unter und wurde dort im November 2012 wegen anderer Verdachtsmomente in Untersuchungshaft genommen. In Deutschland war ein Vollstreckungshaftbefehl und später ein Europäischer Haftbefehl erlassen worden. Der Verurteilte wurde nach einem Freispruch in Portugal im April 2015 zur Auslieferung in die Bundesrepublik überstellt. Er beantragte die Anrechnung der in Portugal verbüßten Untersuchungshaft (15.11.2012–16.4.2015) auf seine deutsche Freiheitsstrafe im Verhältnis 1:1,5 wegen angeblich schlechten Haftbedingungen. Staatsanwaltschaft und Strafvollstreckungskammer rechneten nur die Auslieferungshaft (16.–28.4.2015) anteilig an und wiesen den Rest zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, die das Oberlandesgericht als unbegründet verworfen hat. • Statthaftigkeit und formelle Zulässigkeit der Beschwerde ist gegeben (§ 462 Abs.3 StPO). • Grundsatz: Auf zeitige Freiheitsstrafe ist Untersuchungshaft anzurechnen, die aus Anlass derselben Tat erlitten wurde; verfahrensfremde Untersuchungshaft wird nur bei Vorliegen einer funktionalen Verfahrenseinheit angerechnet (§ 51 Abs.1 StGB). • Funktionale Verfahrenseinheit setzt einen sachlichen Zusammenhang oder eine konkrete Auswirkung der einen Haft auf den Gang oder Abschluss des anderen Verfahrens voraus; auch potenzielle Gesamtstrafenfähigkeit kann zur Anrechnung führen. • Im vorliegenden Fall fehlt eine solche funktionale Verfahrenseinheit: Die portugiesische Untersuchungshaft begann bereits vor Erlass des Europäischen Haftbefehls und diente nicht der Sicherung oder Vollstreckung des deutschen Strafverfahrens; die portugiesischen Behörden hatten vorerst von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. • Anrechnung nach § 450a Abs.1 StPO kommt nur für im Ausland im Auslieferungsverfahren erlittene Freiheitsentziehungen in Betracht; hiervon ist nur die Auslieferungshaft vom 16. bis 28. April 2015 erfasst. • Die Strafvollstreckungskammer hat daher zu Recht nur die Auslieferungshaft anteilig (im Verhältnis 1:1,5) berücksichtigt und die übrige ausländische Untersuchungshaft nicht angerechnet. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird als unbegründet verworfen; die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bleibt bestehen. Es wird lediglich die Auslieferungshaft vom 16. bis 28. April 2015 im Verhältnis 1:1,5 auf die Vollstreckung angerechnet. Die zuvor in Portugal verbüßte Untersuchungshaft ohne konkreten Verfahrensbezug zur deutschen Vollstreckung wird nicht angerechnet, weil keine funktionale Verfahrenseinheit besteht und die Haft nicht der Sicherung oder Durchführung der Vollstreckung diente. Der Verurteilte gewinnt mit seiner Beschwerde nicht; die Anrechnungsentscheidung zu seinen Lasten bleibt bestehen, und er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.