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Beschluss

14 W 675/15

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die persönliche Zustellung einer Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den (Ober)Gerichtsvollzieher ist grundsätzlich nicht erforderlich; die Zustellung per Post ist kostensparender und regelhaft vorzuziehen. • Der Gerichtsvollzieher hat bei Wahl der Zustellungsart alle einschlägigen Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere den Grundsatz der kostensparenden Beitreibung nach § 802a Abs. 1 ZPO. • Der Gläubiger ist in der Regel herr des Verfahrens; seine Weisung zur Zustellungsart ist zu berücksichtigen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. • Ermessensfehler liegen vor, wenn der Gerichtsvollzieher die Kostenfolgen und die Zweckmäßigkeit der Zustellungsart nicht in seine Abwägung einbezieht.
Entscheidungsgründe
Persönliche vs. postalische Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft — Ermessensfehler bei persönlicher Zustellung • Die persönliche Zustellung einer Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den (Ober)Gerichtsvollzieher ist grundsätzlich nicht erforderlich; die Zustellung per Post ist kostensparender und regelhaft vorzuziehen. • Der Gerichtsvollzieher hat bei Wahl der Zustellungsart alle einschlägigen Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere den Grundsatz der kostensparenden Beitreibung nach § 802a Abs. 1 ZPO. • Der Gläubiger ist in der Regel herr des Verfahrens; seine Weisung zur Zustellungsart ist zu berücksichtigen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. • Ermessensfehler liegen vor, wenn der Gerichtsvollzieher die Kostenfolgen und die Zweckmäßigkeit der Zustellungsart nicht in seine Abwägung einbezieht. Die Gläubigerin beauftragte den Obergerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners; eine gütliche Erledigung war gewünscht. Der Vollstreckungsauftrag ging am 23.09.2014 ein; der Obergerichtsvollzieher lud den Schuldner mit Schreiben vom 16.10.2014 zum Termin am 06.11.2014 und versuchte am 20.10.2014 eine persönliche Zustellung, die erfolglos blieb; es erfolgte Einwurf in den Briefkasten. Im Termin am 06.11.2014 war eine gütliche Erledigung nicht möglich; aus dem Vermögensverzeichnis ergaben sich keine pfändbaren Gegenstände. Der Gerichtsvollzieher setzte eine Gebühr für persönliche Zustellung nach Nr.100 KVGvKostG an; die Gläubigerin erhob Kostenerinnerung und Beschwerde. Landgericht und Amtsgericht wiesen die Beschwerden ab; das OLG gab der weiteren Beschwerde teilweise statt und minderte den Kostenansatz. • Anwendbare Rechtsgrundsätze: § 802f Abs.1 ZPO bestimmt die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft als Teil des Verfahrens; § 802a Abs.1 ZPO gebietet zügige, vollständige und kostensparende Beitreibung. • Ermessensprüfung: Der Gerichtsvollzieher hat das pflichtgemäße Ermessen bei der Wahl der Zustellungsart fehlerhaft ausgeübt, weil er nicht alle relevanten allgemeinen und konkreten Gesichtspunkte berücksichtigte. • Kostenaspekt: Postalische Zustellung (Nr.101,701,716 KVGvKostG) ist deutlich kostengünstiger als persönliche Zustellung (Nr.100 etc.); § 802a Abs.1 ZPO verlangt die Berücksichtigung der Kostentragungspflicht des Schuldners nach § 788 ZPO. • Dispositionsbefugnis des Gläubigers: Der Gläubiger ist grundsätzlich Herr des Verfahrens; seine Weisung zur Zustellungsart ist zu respektieren, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. • Verwaltungsanweisung: Die GVGA bindet den Gerichtsvollzieher, nimmt aber dispositive Weisungen des Gläubigers in §31 Abs.2 GVGA auf; dies stärkt die Pflicht, Weisungen zu beachten, sofern sie gesetzeskonform sind. • Fehlende Rechtfertigung: Der Gerichtsvollzieher legte keine konkreten Umstände dar, die eine persönliche Zustellung gegenüber der postalischen rechtfertigen würden; es lag weder besondere Beschleunigungsnotwendigkeit noch Aussicht auf vor Ort erreichbare gütliche Einigung vor. • Rechtsfolge: Mangels ausreichender Begründung war die persönliche Zustellung unzulässig und der Kostenansatz nach Nr.100 KVGvKostG ersatzlos zu reduzieren; stattdessen ist die Vergütung nach Nr.101 KVGvKostG anzusetzen. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin wurde teilweise erfolgreich; die Vorentscheidungen des LG Koblenz und des AG St. Goar wurden aufgehoben. Der Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers für die persönliche Zustellung (Nr.100 KVGvKostG zu 10 € nebst Auslagen) wurde als ermessensfehlerhaft zurückgenommen und auf die deutlich geringere Vergütung der postalischen Zustellung (Nr.101 KVGvKostG zu 3 € nebst entsprechenden Auslagen) gemindert. Begründung: Der Gerichtsvollzieher berücksichtigte nicht den Grundsatz der kostensparenden Beitreibung nach § 802a Abs.1 ZPO, die Dispositionsbefugnis des Gläubigers sowie die fehlende Sachverhaltslage, die eine persönliche Zustellung gerechtfertigt hätte. Kosten des Verfahrens wurden gerichtsgebührenfrei entschieden; Erstattungen wurden nicht zugesprochen.