Beschluss
12 W 685/15
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts hatte Erfolg.
• Der Wert der Zahlungsklage beträgt 5.295,14 €; unter Berücksichtigung einer möglichen Aufschlagserhöhung wegen vorsätzlichen Handelns bleibt der Streitwert jedenfalls bis 6.000 €.
• Eine pauschale Wertansetzung der Feststellungsklage von 500 € ändert an der Wertfestsetzung nichts.
• Die Entscheidung des BGH vom 22.01.2009 (IX ZR 235/08) ist nicht einschlägig, weil dort eine eröffnete Insolvenz zugrunde lag, hier aber nur eine mögliche künftige Insolvenz in Betracht kommt.
• Das Verfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattung findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG).
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Zahlungsklage mit ergänzender Feststellungsklage bis 6.000 € • Die Beschwerde des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts hatte Erfolg. • Der Wert der Zahlungsklage beträgt 5.295,14 €; unter Berücksichtigung einer möglichen Aufschlagserhöhung wegen vorsätzlichen Handelns bleibt der Streitwert jedenfalls bis 6.000 €. • Eine pauschale Wertansetzung der Feststellungsklage von 500 € ändert an der Wertfestsetzung nichts. • Die Entscheidung des BGH vom 22.01.2009 (IX ZR 235/08) ist nicht einschlägig, weil dort eine eröffnete Insolvenz zugrunde lag, hier aber nur eine mögliche künftige Insolvenz in Betracht kommt. • Das Verfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattung findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG). Die Klägerin begehrt Zahlung und zugleich die Feststellung, dass die Forderung auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruht; der Beklagte focht die vom Landgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung an. Gegenstand des Verfahrens ist die Bemessung des Streitwerts für die Zahlungsklage in Höhe von 5.295,14 € sowie die Frage, ob und in welchem Umfang die ergänzende Feststellungsklage den Streitwert erhöht. Das Landgericht hatte einen höheren Streitwert angesetzt; der Beklagte legte Beschwerde ein. Es geht zudem um die Bedeutung einer möglichen künftigen Insolvenz des Beklagten für das Interesse der Klägerin an der Feststellung. Die Parteien streiten nicht über die materiellen Ansprüche selbst, sondern ausschließlich über die wertmäßige Einordnung für Gebührenzwecke. Relevante Vergleichsentscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs wurden vorgetragen und geprüft. Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Streitwertfestsetzung ab. • Die Beschwerde hatte Erfolg, weil der maßgebliche Wert der Zahlungsklage 5.295,14 € beträgt. • Es kann offenbleiben, ob die Feststellungsklage den Streitwert erhöht; selbst bei Annahme einer Erhöhung wegen vorsätzlichen Handelns ist eine Aufschlagshöhe von maximal 5 % des Klagewerts zuzugrunde zu legen, was 264,76 € entspricht. • Die Addition dieser maximalen Erhöhung führt zu einem Gesamtstreitwert, der weiterhin in die Gebührenklasse bis 6.000 € fällt. • Eine pauschale Zuschätzung der Feststellungsklage mit 500 € nach OLG Karlsruhe würde ebenfalls nichts an der Gebührenklasse ändern. • Die Entscheidung des BGH zu einem Fall mit bereits eröffnetem Insolvenzverfahren ist nicht übertragbar, weil hier allenfalls eine künftige Insolvenz relevant ist und kein Anhaltspunkt für eine wahrscheinliche Insolvenz vorliegt. • Mangels Erlangens von Gebühren sind die Verfahren gebührenfrei und Kostenerstattung nach § 68 Abs. 3 GKG ausgeschlossen. Der Beschluss des Landgerichts wurde auf die Beschwerde des Beklagten abgeändert: Der Streitwert wird auf mindestens 5.295,14 € und höchstens 6.000 € festgesetzt. Damit bleiben die anfallenden Gerichtsgebühren in der bis 6.000 € geltenden Gebührenklasse. Die vom BGH zitierte Entscheidung ist nicht einschlägig, weil dort ein eröffnetes Insolvenzverfahren zugrunde lag, während hier nur eine mögliche künftige Insolvenz in Betracht kommt und keine Tatsachen für deren Eintritt vorgetragen wurden. Das Verfahren ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt. Der Beklagte hat mit der Beschwerde Erfolg, weil die korrekte wertmäßige Einordnung die Festsetzung des Landgerichts zu seinen Ungunsten überschreitet und daher angepasst wurde.