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Beschluss

2 Ws 592/15

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs nach §§ 109 ff. StVollzG ist nicht statthaft; das Ablehnungsgesuch gegen den erkennenden Richter kann erst zusammen mit der Rechtsbeschwerde gegen die verfahrensbeendende Entscheidung angefochten werden. • Eine innerhalb der Wochenfrist eingelegte sofortige Beschwerde nach § 120 Abs.1 S.2 StVollzG i.V.m. § 311 StPO bedarf keiner sofortigen Begründung; die Begründung kann bis zur Entscheidung nachgereicht oder ganz unterlassen werden. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn keine Frist versäumt wurde und das Rechtsmittel formgerecht eingelegt ist. • Von der Erhebung von Kosten kann wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden (§ 21 Abs.1 GKG).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Ablehnung des Ablehnungsgesuchs im StVollzG • Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs nach §§ 109 ff. StVollzG ist nicht statthaft; das Ablehnungsgesuch gegen den erkennenden Richter kann erst zusammen mit der Rechtsbeschwerde gegen die verfahrensbeendende Entscheidung angefochten werden. • Eine innerhalb der Wochenfrist eingelegte sofortige Beschwerde nach § 120 Abs.1 S.2 StVollzG i.V.m. § 311 StPO bedarf keiner sofortigen Begründung; die Begründung kann bis zur Entscheidung nachgereicht oder ganz unterlassen werden. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn keine Frist versäumt wurde und das Rechtsmittel formgerecht eingelegt ist. • Von der Erhebung von Kosten kann wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden (§ 21 Abs.1 GKG). Der Inhaftierte, der mehrere Freiheitsstrafen verbüßt, stellte bei der Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 109 ff. StVollzG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung von Vollzugslockerungen und die Nichtverlegung in den offenen Vollzug. Mit weiterer Eingabe beanstandete er, das Gericht habe nicht fristgerecht entschieden, setzte eine Frist und verlangte, dass der zuständige Richter am Amtsgericht O. nicht entscheiden dürfe, weil er befangen sei. Die Strafvollstreckungskammer verwarf das Ablehnungsgesuch als unzulässig, weil kein Ablehnungsgrund nach § 120 Abs.1 S.2 StVollzG i.V.m. § 26a Abs.1 Nr.2 StPO dargelegt worden sei. Gegen diesen Beschluss legte der Gefangene binnen Woche eine sofortige Beschwerde ein und beantragte anschließend Wiedereinsetzung und Fristverlängerung, um das Rechtsmittel näher zu begründen. • Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft: Nach der Rechtsprechung des Senats und der überwiegenden Auffassung kann die Verwerfung oder Zurückweisung eines gegen den erkennenden Richter gerichteten Ablehnungsgesuchs im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG nur nach Abschluss des Verfahrens zusammen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (§ 120 Abs.1 S.2 StVollzG i.V.m. § 28 Abs.2 S.2 StPO entsprechend). • Die sofortige Beschwerde war formgerecht und fristgerecht eingelegt; nach § 120 Abs.1 S.2 StVollzG i.V.m. § 311 StPO genügt die binnen Wochenfrist erfolgende Einlegung, eine sofortige Begründung ist nicht erforderlich und kann bis zur Entscheidung nachgereicht werden. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil keine Fristversäumnis vorliegt und das Rechtsmittel wirksam eingelegt wurde; daher besteht kein Raum für Wiedereinsetzung trotz unzulässiger Rechtsbehelfstatthaftigkeit. • Kostenentscheidung: Wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung war gemäß § 21 Abs.1 GKG von der Erhebung von Kosten abzusehen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen, weil die Anfechtung der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs nicht im Wege der sofortigen Beschwerde, sondern erst zusammen mit der Rechtsbeschwerde gegen die verfahrensbeendende Entscheidung zulässig ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenstandslos, da keine Frist versäumt wurde und die sofortige Beschwerde formgerecht und fristgemäß eingelegt worden ist. Eine Begründung der Beschwerde konnte bis zur Entscheidung nachgereicht werden, sodass ein Wiedereinsetzungsanspruch nicht besteht. Schließlich fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an; von der Erhebung von Kosten wurde wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung gemäß § 21 Abs.1 GKG abgesehen.