Beschluss
2 Ws 660/15
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Dauer der Führungsaufsicht bedarf keiner vorab festgelegten Befristung innerhalb des gesetzlichen Rahmens; eine pauschale Festsetzung auf fünf Jahre ist entbehrlich.
• Weisungen nach § 68b StGB sind nur zulässig, wenn sie eine ausreichende Rechtsgrundlage haben, hinreichend bestimmt und verhältnismäßig sind; unklare Festlegungen zu Durchführung, Umfang oder Kosten können zur Aufhebung führen.
• Abstinenz- und Wohnsitzweisungen sind regelmäßig zulässig, wenn die konkrete Gefahr weiterer Straftaten durch Rauschmittelkonsum dargelegt ist.
• Drogenscreenings und Teilnahme an Suchtberatung müssen in Art, Umfang, Durchführungsstelle und Kostentragung hinreichend bestimmt sein; Haarproben können einen körperlichen Eingriff darstellen und bedürfen besonderer rechtlicher Prüfung.
• Bei formellen Mängeln belässt das Revisionsgericht die inhaltliche Ausgestaltung den fachlich zuständigen Strafvollstreckungskammern und verweist die Sache zurück.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit und Bestimmtheit von Weisungen in der Führungsaufsicht • Die Dauer der Führungsaufsicht bedarf keiner vorab festgelegten Befristung innerhalb des gesetzlichen Rahmens; eine pauschale Festsetzung auf fünf Jahre ist entbehrlich. • Weisungen nach § 68b StGB sind nur zulässig, wenn sie eine ausreichende Rechtsgrundlage haben, hinreichend bestimmt und verhältnismäßig sind; unklare Festlegungen zu Durchführung, Umfang oder Kosten können zur Aufhebung führen. • Abstinenz- und Wohnsitzweisungen sind regelmäßig zulässig, wenn die konkrete Gefahr weiterer Straftaten durch Rauschmittelkonsum dargelegt ist. • Drogenscreenings und Teilnahme an Suchtberatung müssen in Art, Umfang, Durchführungsstelle und Kostentragung hinreichend bestimmt sein; Haarproben können einen körperlichen Eingriff darstellen und bedürfen besonderer rechtlicher Prüfung. • Bei formellen Mängeln belässt das Revisionsgericht die inhaltliche Ausgestaltung den fachlich zuständigen Strafvollstreckungskammern und verweist die Sache zurück. Die Beschwerdeführerin war nach einer rechtskräftigen Unterbringung gemäß § 63 StGB im Maßregelvollzug; nach mehrfachen Vorstrafen und einer Suchtproblematik wurde sie nach einem Senatsbeschluss entlassen und kraft Gesetzes der Führungsaufsicht unterstellt. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Führungsaufsicht auf fünf Jahre festzulegen, Unterstellung unter Bewährungsaufsicht anzuordnen und mehrere Weisungen zu erteilen, darunter Abstinenzpflicht, Drogenscreenings viermal jährlich, Wohnsitz- und Meldepflicht, Teilnahme an Suchtberatung und Vorstellung in einer Institutsambulanz. Die Strafvollstreckungskammer erließ am 7.10.2015 entsprechende Weisungen. Die ehemalige Untergebrachte legte Beschwerde gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht sowie gegen Weisungen und Dauer ein. Der Senat prüfte formelle Zulässigkeit und materielle Rechtmäßigkeit der Weisungen und entschied teilweise zu ihren Gunsten. • Die Bestimmung einer festen Höchstdauer von fünf Jahren ist nicht erforderlich; § 68c Abs.1 StGB lässt die Führungsaufsicht grundsätzlich unbefristet innerhalb des gesetzlichen Rahmens und eine vorzeitige Aufhebung oder nachträgliche Anpassung bleibt möglich. • Die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe ist deklaratorisch, da diese Anordnung bereits durch unanfechtbaren Senatsbeschluss wirksam war (§ 68a Abs.1 StGB; § 310 StPO). • Weisungen, die Abstinenz von BtM verlangen, sind nach § 68b Abs.1 Nr.10 StGB zulässig, wenn Tatsachen die Gefahr weiterer Straftaten durch Rauschmittelkonsum begründen; hier sind diese Voraussetzungen erfüllt angesichts der Vorstrafen und der Psychopathologie der Beschwerdeführerin. • Wohnsitz-, Melde- und Rücksprachepflichten sowie die Anordnung zur Vorstellung und Behandlung in einer Institutsambulanz sind durch § 68b Abs.2 StGB gedeckt und hinreichend bestimmt und zumutbar. • Die Weisung zur Abgabe von Urin- oder Haarproben viermal jährlich ist dagegen nicht hinreichend bestimmt: unklar bleibt, welche Substanzen zu testen sind, welche Stelle die Kontrollen durchführt und wer die Kosten trägt; zudem können Haarproben als körperlicher Eingriff die Einwilligungsvoraussetzung berühren (§ 68b Abs.2 Satz4 StGB). • Die Weisung zur regelmäßigen Teilnahme an Suchtberatung ist ebenfalls unzureichend konkretisiert; es fehlen Bestimmungen zu konkreter Beratungsstelle, Frequenz, Gesamtdauer und Kostentragung, sodass Bestimmtheits- und Zumutbarkeitsanforderungen verletzt sind. • Wegen der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts (§§ 463 Abs.2, 453 Abs.2 StPO) war die Sache hinsichtlich der aufgehobenen Weisungen an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten, konkretisierenden Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben: Die Festlegung der Führungsaufsicht auf fünf Jahre und die Weisungen zur verpflichtenden Vorlage von Urin- oder Haarproben viermal jährlich sowie die pauschale Weisung zur Teilnahme an Suchtberatung in der gegebenen Form wurden aufgehoben bzw. zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe sowie die Weisungen zur Abstinenz (ohne detaillierte Screening-Regelung), zur Wohnsitznahme, Anmeldung und Mitteilung der Anschrift sowie zur Vorstellung und Behandlung in der Institutsambulanz bleiben bestehen, da sie eine ausreichende Rechtsgrundlage nach § 68b StGB haben, hinreichend bestimmt und verhältnismäßig sind. Die Strafvollstreckungskammer hat die aufgehobenen Weisungen bei neuer Entscheidung konkret zu bestimmen, insbesondere durch Benennung der durchführenden Stelle, Festlegung der zu testenden Substanzen, Klärung der Kostentragung und Konkretisierung der Dauer und Frequenz der Suchtberatungen. Die Kostenentscheidung obliegt der Strafvollstreckungskammer.