Beschluss
7 UF 758/15
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ersetzung der von der Ergänzungspflegerin versagten Einwilligung in eine Verwandtenadoption ist zu versagen, wenn die Adoption dem Kindeswohl nicht dient.
• Bei Großeltern-Enkel-Adoptionen besteht aus Gründen der künstlichen Umgestaltung von Verwandtschaftsverhältnissen ein erhöhtes Konfliktpotenzial, das die Entstehung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses gefährden kann.
• Die Beurteilung einer Ergänzungspflegerin, die die Einwilligung aus nachvollziehbaren Gründen verweigert, ist vom Familiengericht zu respektieren; eine Ersetzung kommt nur in Betracht, wenn die Verweigerung ohne triftigen Grund erfolgte und die Adoption dem Kindeswohl entspricht.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Ersetzung der Ergänzungspflegereinwilligung bei Großeltern-Enkel-Adoption • Die Ersetzung der von der Ergänzungspflegerin versagten Einwilligung in eine Verwandtenadoption ist zu versagen, wenn die Adoption dem Kindeswohl nicht dient. • Bei Großeltern-Enkel-Adoptionen besteht aus Gründen der künstlichen Umgestaltung von Verwandtschaftsverhältnissen ein erhöhtes Konfliktpotenzial, das die Entstehung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses gefährden kann. • Die Beurteilung einer Ergänzungspflegerin, die die Einwilligung aus nachvollziehbaren Gründen verweigert, ist vom Familiengericht zu respektieren; eine Ersetzung kommt nur in Betracht, wenn die Verweigerung ohne triftigen Grund erfolgte und die Adoption dem Kindeswohl entspricht. Die Annehmende, zugleich Vormund des Kindes, beantragte notariell beurkundet die Adoption ihres Enkelkindes; die Kindeseltern erklärten in der Urkunde ihre Einwilligung. Die Ergänzungspflegerin lehnte die Einwilligung ab und begründete dies mit der engen emotionalen Verflechtung der Kindesmutter zur Annehmenden und dem Risiko schwerer Konflikte, die dem Kindeswohl schaden würden. Das Amtsgericht wies die Ersetzung der verweigerten Einwilligung ab mit der Begründung, die hohen Anforderungen an eine Verwandtenadoption seien nicht erfüllt. Die Annehmende legte Beschwerde ein und betonte, die Adoption diene der rechtlichen Sicherung und dem Kindeswohl; Kindeseltern, Verfahrensbeistand und Jugendamt stellten sich uneinheitlich. Der Senat hat in einer Anhörung alle Beteiligten gehört und das angefochtene Urteil bestätigt. • Rechtliche Grundlagen sind §1741, §1746 und §1747 BGB sowie §§58 ff. FamFG für das Beschwerdeverfahren. • Eine Adoption ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und die Entstehung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist (§1741 BGB). • Die Ersetzung einer verweigerten Einwilligung nach §1746 Abs.3 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Zustimmung ohne triftigen Grund versagt wurde. • Bei Verwandtenadoptionen, insbesondere Großeltern-Enkel-Adoptionen, bestehen erhöhte Bedenken wegen der künstlichen Veränderung von Verwandtschaftsverhältnissen und des damit verbundenen Konfliktpotenzials; dies kann die positive Prognose für ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis ausschließen. • Im vorliegenden Fall liegen erhebliche Spannungen zwischen Kindesmutter und Annehmender vor; die Adoption würde den rechtlichen Kontakt zum leiblichen Vater vollständig beenden, während die verwandtschaftliche Beziehung zur Mutter fortbesteht, sodass Konflikte eher verstärkt würden. • Die Ergänzungspflegerin hat nachvollziehbare und nachvollziehbar begründete Gründe für ihre Ablehnung vorgetragen; ihre Beurteilung ist nicht ohne triftigen Grund erfolgt und muss berücksichtigt werden. • Da weder eine nachhaltige Verbesserung der Lebenssituation des Kindes zu erwarten ist noch die Entstehung eines uneingeschränkten Eltern-Kind-Verhältnisses plausibel erscheint, ist die Adoption dem Kindeswohl nicht dienlich. • Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen; die Kostenregelung und der Verfahrenswert ergeben sich aus §84 FamFG und §42 Abs.3 FamFG. Die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Montabaur wurde zurückgewiesen; die Annehmende trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Begründet ist dies damit, dass die Voraussetzungen für eine Adoption nach §1741 BGB nicht vorliegen: Die Adoption würde nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Lebenssituation des Kindes führen und es ist nicht zu erwarten, dass ein echtes, uneingeschränktes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Annehmender und Kind entsteht. Insbesondere birgt die geplante Großeltern-Enkel-Adoption erhebliche Konfliktpotenziale aufgrund der fortbestehenden verwandtschaftlichen Beziehung zur leiblichen Mutter und dem Wegfall der rechtlichen Beziehung zum leiblichen Vater, sodass das Kindeswohl nicht gewahrt wäre. Die Ergänzungspflegerin hat ihre Verweigerung der Einwilligung aus nachvollziehbaren Gründen getroffen; eine Ersetzung nach §1746 Abs.3 BGB kommt daher nicht in Betracht.