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Beschluss

2 Ws 204/16

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer kann nicht auf einer unzureichend aufgeklärten Prognose beruhen; erforderliche ergänzende Stellungnahmen der Sachverständigen sind einzuholen. • Bei Anlasstaten vor dem 01.06.2013 ist der Maßstab der bis 31.05.2013 geltenden Vorschriften und das Gebot strikter Verhältnismäßigkeit zu beachten (Art. 316f Abs.2 EGStGB i.V.m. § 67d Abs.2 StGB a.F.). • Für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung ist auf die konkrete Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten abzustellen; vage Hinweise auf allgemein erhöhtes Delinquenzrisiko genügen nicht. • Ergibt die Aktenlage ein Aufklärungsdefizit, ist die Sache nach Aufhebung an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen, damit die Sachverständigen nochmals mündlich gehört werden können.
Entscheidungsgründe
Aufhebung Fortdauerentscheidung wegen unzureichender Prognosegrundlage • Die Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer kann nicht auf einer unzureichend aufgeklärten Prognose beruhen; erforderliche ergänzende Stellungnahmen der Sachverständigen sind einzuholen. • Bei Anlasstaten vor dem 01.06.2013 ist der Maßstab der bis 31.05.2013 geltenden Vorschriften und das Gebot strikter Verhältnismäßigkeit zu beachten (Art. 316f Abs.2 EGStGB i.V.m. § 67d Abs.2 StGB a.F.). • Für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung ist auf die konkrete Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten abzustellen; vage Hinweise auf allgemein erhöhtes Delinquenzrisiko genügen nicht. • Ergibt die Aktenlage ein Aufklärungsdefizit, ist die Sache nach Aufhebung an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen, damit die Sachverständigen nochmals mündlich gehört werden können. Der Verurteilte wurde 2004 wegen schwerer Gewaltdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung verurteilt. Nach Verbüßung der Strafe befindet er sich seit 2009 im Maßregel- bzw. Sicherungsvollzug; die Zehnjahresgrenze nach § 67d Abs.3 StGB tritt erst 2019 ein. Die Strafvollstreckungskammer hat im Regelüberprüfungsverfahren nach §§ 67d, 67e StGB den weiteren Maßregelvollzug nicht für erledigt erklärt und nicht zur Bewährung entlassen. Die Kammer stützte sich dabei auf die Gefahr, der Untergebrachte könne ohne festes Beschäftigungsverhältnis in frühere Straftaten zurückfallen. Ein forensisch-psychologisches Gutachten lag schriftlich vor; die Sachverständige wurde mündlich gehört. Nach Erstellung des schriftlichen Gutachtens verlor der Untergebrachte seine Arbeit, was die Bewertung der Prognose veränderte. Der Senat überprüfte die Rechtsmittelentscheidung des Beschwerdeführers. • Rechtsmittel und Verfahren: Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten war nach §§ 463 Abs.3, 454 Abs.3 StPO statthaft und erfolgreich; der Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist aufzuheben. • Unzureichende Prognosegrundlage: Die Kammer stützte ihre Entscheidung auf die Annahme, ohne feste Beschäftigung drohe ein Abgleiten in frühere Taten; diese Annahme findet jedoch weder im schriftlichen Gutachten noch in den mündlichen Erläuterungen eine tragfähige Grundlage. Das schriftliche Gutachten ging noch von einem festen Arbeitsverhältnis aus; nach dessen Wegfall gab die Sachverständige in der Anhörung keine hinreichenden Angaben dazu, ob und in welchem Maße erhebliche Straftaten im Sinne der §§ 63 ff. StGB zu erwarten seien. • Ergänzungsbedarf der Sachverständigen: Die vorhandenen Feststellungen sind unklar hinsichtlich der Art und Wahrscheinlichkeit zukünftiger erheblicher Straftaten; deshalb ist eine ergänzende schriftliche Stellungnahme und erneute mündliche Anhörung der Sachverständigen erforderlich (§§ 463 Abs.3 Satz3, 454 Abs.2 Satz3 StPO). • Unzutreffender Prognosemaßstab: Die Kammer hat zu weit gefasst auf die Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abgestellt. Für Anlasstaten vor dem 01.06.2013 ist der strengere Verhältnismäßigkeitsmaßstab nach Art.316f Abs.2 EGStGB i.V.m. § 67d Abs.2 StGB a.F. anzuwenden; die Unterbringung ist nur bei konkreter Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten zu rechtfertigen. • Verfahrensfolge: Wegen des Aufklärungsdefizits und der Erforderlichkeit einer nochmaligen Anhörung der Sachverständigen kann der Senat nicht selbst entscheiden und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat Erfolg; der Beschluss der Strafvollstreckungskammer wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez zurückverwiesen. Eine Erledigung der Unterbringung wird nicht ausgesprochen, da die Zehnjahresgrenze nach § 67d Abs.3 StGB noch nicht erreicht ist. Das Gericht hat festgestellt, dass die vorliegende Prognosegrundlage unzureichend ist und die Kammer einen zu weiten Prognosemaßstab angewandt hat; deshalb sind die Sachverständigen ergänzend zu hören und ihre Stellungnahme einzuholen. Bei der erneuten Entscheidung sind die bis zum 31.05.2013 geltenden Vorschriften und das Gebot strikter Verhältnismäßigkeit zu beachten und es ist konkret darzulegen, welche erheblichen Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.