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Beschluss

2 Ws 208/16

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2016:0512.2WS208.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige und zugleich einfache Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 22. März 2016 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Verurteilten zur Last (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO). Gründe 1 Der Verurteilte verbüßt seit dem 31. Juli 2014 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen Nötigung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Körperverletzung aus dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Februar 2014. Nach Anrechnung der Untersuchungshaft ist das Strafende auf den 15. Juni 2016 notiert. Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer entschieden, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt (§ 68f Abs. 2 StGB), den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt (§ 68a Abs. 1 StGB) und ihm für die Dauer der Führungsaufsicht verschiedene Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB erteilt; wegen der Einzelheiten wird auf den am 30. März 2016 zugestellten Beschluss vom 22. März 2016 (Bl. 217 ff. VH) Bezug genommen. 2 Das hiergegen am 30. März 2016 eingelegte Rechtsmittel des Verurteilten, das sich gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer in seiner Gesamtheit richtet, hat keinen Erfolg. Es ist teils als sofortige Beschwerde gegen die Anordnung des Nichtentfallens der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO, teils als einfache, nicht fristgebundene Beschwerde gegen die unbestimmte Dauer der Führungsaufsicht sowie die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO anzusehen (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 416/15 v. 01.09.2015; 2 Ws 637, 638/11, 2 Ws 116, 117/12 v. 07.03.2013; 1 Ws 205, 206/14 v. 12.05.2014). 1. 3 Die fehlende Bestimmung der Dauer der Führungsaufsicht ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB dauert die Führungsaufsicht mindestens zwei und höchstens fünf Jahre; innerhalb dieses Rahmens ist sie kraft Gesetzes von unbestimmter Dauer. Satz 2 dieser Vorschrift gibt dem Gericht nur die Möglichkeit, ausnahmsweise eine von Anfang an als unangemessen erscheinende Höchstdauer abzukürzen. Macht das Gericht davon - wie vorliegend - keinen Gebrauch, so bleibt es bei dem gesetzlichen Regelfall (stg. Rspr. beider Strafsenate des OLG Koblenz, vgl. 2 Ws 416/15 v. 01.09.2015; 2 Ws 488/12 v. 01.08.2012; 1 Ws 391/02 v. 27.05.2002). Es hängt dann vom weiteren Verlauf der Führungsaufsicht ab, ob nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer deren vorzeitige Aufhebung (§ 68e Abs. 2 StGB) oder eine nachträgliche Verkürzung der Höchstdauer (§ 68d Abs. 1 StGB i.V.m. § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB) in Betracht kommt. 2. 4 Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht davon abgesehen, das Entfallen der Maßregel anzuordnen (§ 68f Abs. 2 StGB). 5 Gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB tritt nach vollständiger Verbüßung einer Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten nach der Entlassung aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht kraft Gesetzes ein. Das Entfallen der Maßregel kann gemäß § 68f Abs. 2 StGB angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, wobei eine solche Anordnung Ausnahmecharakter hat und nur dann getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, was eine höhere als die zur Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. Senat, 2 Ws 262-264/15 v. 29.6.2015; 2 Ws 332/14 v. 10.7.2014; OLG Köln, 2 Ws 197/12 v. 13.4.2012 - juris; KG Berlin, 5 Ws 389/05 v. 31.08.2005 - NStZ 2006, 580 <Rn. 13 n. juris>; OLG Frankfurt, 3 Ws 668/02 v. 02.07.2002 - NStZ-RR 2002, 283 <Rn. 2 n. juris>; OLG Düsseldorf, 1 Ws 189/00 v. 08.03.2000 - NStZ-RR 2000, 347 <Rn. 7 n. juris>). Scheitert die Aussetzung des Strafrests nicht allein an der fehlenden Einwilligung des Verurteilten nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB, so begründet bereits die vollständige Verbüßung die Vermutung einer weiterhin ungünstigen Sozialprognose, es sei denn, gerade in den letzten Monaten des Strafvollzuges ist ein Wandel deutlich geworden, der die Erwartung künftiger Straffreiheit begründet; Zweifel an einer solchen Prognose gehen zu Lasten des Verurteilten (vgl. Senat, aaO. mwN.). 6 Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten durch rechtskräftige Beschlüsse vom 1. Oktober 2015 (Bl. 109 ff. VH) und 17. Februar 2016 abgelehnt. Die dadurch begründete Vermutung einer weiterhin ungünstigen Sozialprognose wird durch das jüngste Verhalten des Verurteilten nicht in Zweifel gezogen. Er befindet sich zwar seit Ende Februar im offenen Vollzug, leugnet bzw. verharmlost jedoch nach wie vor die Anlasstat, so dass eine Tataufarbeitung bislang nicht stattfinden konnte. Da er für sich keine Behandlungsnotwendigkeit erkennt, hat er sich mit den problematischen Anteilen seiner Persönlichkeit, die bereits bei Begehung der Anlasstaten deutlich zu Tage traten (leichte narzisstische Kränkbarkeit, Impulsivität), noch nicht auseinandergesetzt. Von daher besteht die Wahrscheinlichkeit der Begehung künftiger Straftaten unvermindert fort. 3. 7 Soweit der Verurteilte mit dem Rechtsmittel auch den übrigen Beschlussinhalt angreift, ist seine Eingabe gemäß § 300 StPO als (einfache) Beschwerde gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen die Bestellung eines Bewährungshelfers (§ 68a Abs. 1 StGB) und die erteilten Weisungen (§ 68b StGB) auszulegen. Auch insoweit hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Überprüfung von Weisungen für die Dauer der Führungsaufsicht erfolgt gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur dahingehend, ob sie gesetzwidrig sind. Das ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen sind bzw. in der angewendeten Vorschrift keine ausreichende Rechtsgrundlage finden, ferner wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar sind (§ 68b Abs. 3 StGB), gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen (§ 68b Abs. 1 Satz 2 StGB) oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreiten. Hingegen findet eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Weisung nicht statt (vgl. Senat, 2 Ws 262-264/15 v. 29.6.2015; 2 Ws 332/14 v. 10.7.2014; 2 Ws 854/12 v. 5.10.2012; KG, 2 Ws 11/14 v. 23.1.2014 - NStZ-RR 2014, 176 <Rn. 11 f. n. juris>; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. § 453 Rn. 12 mwN.). An diesem Maßstab gemessen, sind die erteilten Weisungen nicht zu beanstanden.