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Beschluss

6 W 310/16

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist die Kostenentscheidung von Amts wegen zu treffen; sie ist nicht erst auf Antrag nach § 269 Abs. 3 ZPO zu ergehen. • § 321 ZPO ist auf urteilsähnliche Beschlüsse entsprechend anzuwenden; die Ergänzungsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO beginnt bei Beschlüssen mit der formgerechten Bekanntmachung, bei nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO formlos mitzuteilenden Beschlüssen mit deren formloser Mitteilung. • Ein Ergänzungsantrag nach § 321 Abs. 2 ZPO ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der (formlosen) Mitteilung zu stellen; wird diese Frist versäumt, ist der Ergänzungsantrag zurückzuweisen. • Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn keine offenbare Abweichung des Erklärten vom Gewollten vorliegt. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei Zurückweisung des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren; Beginn der Ergänzungsfrist • Bei Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist die Kostenentscheidung von Amts wegen zu treffen; sie ist nicht erst auf Antrag nach § 269 Abs. 3 ZPO zu ergehen. • § 321 ZPO ist auf urteilsähnliche Beschlüsse entsprechend anzuwenden; die Ergänzungsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO beginnt bei Beschlüssen mit der formgerechten Bekanntmachung, bei nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO formlos mitzuteilenden Beschlüssen mit deren formloser Mitteilung. • Ein Ergänzungsantrag nach § 321 Abs. 2 ZPO ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der (formlosen) Mitteilung zu stellen; wird diese Frist versäumt, ist der Ergänzungsantrag zurückzuweisen. • Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn keine offenbare Abweichung des Erklärten vom Gewollten vorliegt. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO. Der Antragsteller stellte einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wegen vermeintlicher Mängel einer TÜV-Abnahme. Das Landgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 10.02.2016 zurück, ohne darin eine Kostenentscheidung zu treffen; der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Parteien formell bzw. formlos mitgeteilt. Der Antragsgegner reichte am 09.03.2016 einen Schriftsatz ein, mit dem er die Auferlegung der Kosten des Beweisverfahrens auf den Antragsteller begehrte. Das Landgericht ordnete daraufhin am 30.03.2016 die Kostenauferlegung zugunsten des Antragsgegners an. Der Antragsteller erhob sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss, das OLG Koblenz übertrug die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat und prüfte, ob die ursprüngliche Zurückweisung hätte eine Kostenentscheidung enthalten müssen und ob ein nachträglicher Ergänzungsantrag rechtzeitig gestellt war. • Das Landgericht hätte bereits im Zurückweisungsbeschluss vom 10.02.2016 nach § 91 ZPO von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden, weil die Zurückweisung eine verfahrensbeendende Entscheidung darstellt; die Kostenentscheidung ist daher nicht erst auf Antrag nach § 269 Abs. 3 ZPO vorzunehmen. • Eine Berichtigung des ursprünglichen Beschlusses nach § 319 Abs. 1 ZPO scheidet aus, weil keine offenbare Abweichung des Erklärten vom Gewollten vorliegt; falsche Willensbildung ist nicht mit § 319 ZPO zu korrigieren. • § 321 ZPO ist entsprechend auf urteilsähnliche Beschlüsse anzuwenden; ein Ergänzungsantrag muss binnen zwei Wochen nach Zustellung bzw. Mitteilung des Ausgangsbeschlusses gestellt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO). • Im vorliegenden Fall wurde der Zurückweisungsbeschluss dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners formell nicht, sondern nur formlos am 15.02.2016 mitgeteilt; der vom Antragsgegner eingereichte Ergänzungsantrag ging erst am 10.03.2016 ein und ist damit verspätet. • Die Ergänzungsfrist bei Beschlüssen, die nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO formlos mitzuteilen sind, beginnt mit dem Zugang der formlo­sen Mitteilung; eine Fristbindung an förmliche Zustellung führt zu dauernder Ergänzungsfähigkeit und widerspräche dem Zweck der Fristregelung. • Die Kostenentscheidung beruht materiell auf § 91 ZPO; da der Ergänzungsantrag verspätet war, durfte das Landgericht dem nachträglichen Antrag nicht stattgeben. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts vom 30.03.2016, mit dem dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt wurden, wurde aufgehoben und der Kostenantrag des Antragsgegners zurückgewiesen. Die Kosten des Beschlussergänzungs- und des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Begründend stellte das OLG fest, dass die Kostenentscheidung bereits im ursprünglichen Zurückweisungsbeschluss von Amts wegen zu treffen gewesen wäre und ein nachträglicher Ergänzungsantrag des Antragsgegners nach § 321 Abs. 2 ZPO verspätet eingelegt wurde, weil die zweiwöchige Frist ab Zugang der form­losen Mitteilung am 15.02.2016 lief. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.