Beschluss
11 WF 827/16
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2016:0905.11WF827.16.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird ihr - soweit die Beiordnung von Rechtsanwältin E. betroffen ist - unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 17.06.2015 - Rechtsanwältin L., M., als Hauptbevollmächtigte sowie Rechtsanwältin E. als Verkehrsanwältin beigeordnet. Gründe 1 Die nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. 2 Soweit die Bevollmächtigte der Antragstellerin erst mit ihrem Rechtsmittel die nun tenorierte Bevollmächtigung beantragt hat - mit Schriftsatz vom 06.04.2016 hatte sie noch die Beiordnung von Rechtsanwältin L. als Terminsanwältin (nach Nr. 3401 VV RVG: 0,65 Gebühren) beantragt, ist das unschädlich. 3 Die Bevollmächtigte der Antragstellerin hat nämlich bereits mit Schriftsatz vom 21.07.2016, d.h. vor dem angefochtenen Beschluss erklärt, dass ihr Antrag anders - wie nun mit der Beschwerde ausdrücklich klargestellt - zu verstehen sei. 4 Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu Unrecht die Beiordnung ihrer bisherigen Hauptbevollmächtigten als Verkehrsanwältin und die Beiordnung einer Hauptbevollmächtigten am Gerichtsort (in Mainz) versagt. Denn diese Beiordnungskonstellation wäre kostengünstiger als die für die aus K. nach Mainz reisende - bisherige - Hauptbevollmächtigte der Antragstellerin. 5 Wenn besondere Umstände es erfordern, kann dem Beteiligten gemäß § 78 Abs. 4 FamFG (§ 121 Abs. 4 ZPO) auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden. Derartige besondere Umstände können z.B. bei einer weiten Entfernung zwischen dem Wohnort des Antragstellers und dem Sitz des Verfahrensgerichts vorliegen (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, § 78 FamFG Rn. 5). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beteiligte grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einem persönlichen Beratungsgespräch hat; dieses besteht auch bei einfach gelagerten Sachverhalten. Maßgeblich ist im Hinblick auf die durch Art.3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatprinzip gebotene weitgehende Gleichbehandlung von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes, ob die Kosten für einen Verkehrsanwalt als notwendig i.S.d § 91 Abs. 1 ZPO anzuerkennen wären (BGH FamRZ 2004, 1362). Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohnort des auswärtigen Beteiligten ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S.d § 91 Abs. 1 ZPO (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2013 - 16 WF 22/13 -, Rn. 11, juris m.w.N.). 6 Bei einer Beauftragung im Rahmen eines Scheidungsverfahren, dessen Umfang und Schwierigkeit im Hinblick auf etwaige Folgesachen zu Beginn der Beauftragung meistens noch gar nicht feststeht, sind die besonderen Voraussetzungen, die bei größerer Entfernung einen Verkehrsanwalt erfordert, regelmäßig anzunehmen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.10.2005 - 5 WF 190/05 -, juris). 7 Auch in einer einfach gelagerten Scheidungs(verbund)sache ist das persönliche Beratungsgespräch mit einem Anwalt am Wohnsitz der Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten. Besondere Umstände i. S. des § 121 Abs. 4 ZPO sind daher regelmäßig zu bejahen, wenn einer auswärts wohnenden Partei ein persönliches Beratungsgespräch wegen der Entfernung zur Kanzlei eines am Ort des Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts nicht zumutbar ist und auch eine vermögende Partei die Mehrkosten eines Verkehrsanwalts aufbringen würde. 8 In diesem Fall kann anstelle der zusätzlichen Beiordnung eines Verkehrsanwalts (Variante 1) ein auswärtiger Anwalt (Variante 2) mit der Maßgabe beigeordnet werden, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Anwalt die Kanzlei nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts hat, bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Antragstellers, d.h. begrenzt auf die Kosten der Variante 1, erstattungsfähig sind (Senatsbeschluss vom 22.08.2016 - 11 WF 811/16). 9 Diese Deckelung aber, nämlich eine Verkehrsanwältin an ihrem Wohnort und eine nicht reisende Hauptbevollmächtigte am Gerichtsort, ist das, was die Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel begehrt. Mit anderen Worten: Die verkehrsanwaltliche Bevollmächtigung darf hier keine höheren Kosten verursachen als die der reisenden Hauptbevollmächtigten am Wohnort der Antragstellerin. 10 Daran gemessen ist wie tenoriert zu entscheiden: 11 Variante 1: Der Verkehrsanwalt kann die in Nr. 3400 VV RVG bestimmte Gebühr, höchstens 1,0, d.h. 319,00 € + 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG) + MWSt. = 404,00 € abrechnen. Der lediglich den Termin wahrnehmende Hauptbevollmächtigte kann nach Nr. 3104 VV RVG 1,2 Gebühren aus dem Verfahrenswert (Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage [2014] Rn. 44 zu VV 3100) sowie wohl auch die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 18.360,00 € beanspruchen. 2,5 Gebühren aus 18.360,00 € nebst der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG, zzgl. MwSt. ergeben 949,27 €. 12 Addiert man 404,00 € summieren sich die Kosten auf 1.354,00 €. 13 Variante 2: Wäre allein die Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin (haupt-)bevollmächtigt, könnte sie für Temin und Verfahren nach den Nrn. 3100 und 3104 2,5 Gebühren abrechnen. 2,5 Gebühren aus 18.360,00 € nebst der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €, der Abwesenheitspauschale von 40,00 € nach Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG zzgl. MwSt. ergeben 1.022,00 €. Hinzu kämen Reisekosten in Höhe von 179,45 € wie von der Bezirksrevisorin mit Schreiben vom 04.07.2016 ausgeführt, d.h. in der Summe 1.201,00 € . 14 Da die Kosten für Variante 1 (“Deckel“) die Kosten für Variante 2 nicht übersteigen, kann die Antragstellerin die Beiordnung wie beantragt verlangen.